OGH 14Os108/88

OGH14Os108/8824.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karin E*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther A*** sowie die Berufungen der Angeklagten Karin E*** und Karl H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9.Februar 1988, GZ 14 Vr 871/86-177, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther A*** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten sowie die Berufungen der Angeklagten Karin E*** und Karl H*** werden die Akten gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Günther A*** auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 4.Juni 1987, GZ 14 Vr 871/86-124, wurde (unter anderen) Günther A*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 und § 15 StGB sowie der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 21. Oktober 1987, AZ 14 Os 122/87, verworfen; aus deren Anlaß wurde jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO das Ersturteil im Schuldspruch des Angeklagten A*** (und zweier weiterer Angeklagten) wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 166). Hierauf hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 20.November 1987 die Anklage wegen des bezeichneten Vergehens gemäß § 227 Abs 1 StPO zurückgezogen (S 3 u), worauf das Landesgericht St. Pölten mit Beschluß vom 21.Dezember 1987 das Verfahren gegen Günther A*** (und die beiden weiteren Angeklagten) wegen dieses Vergehens gemäß § 227 Abs 1 StPO einstellte (S 3 v).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landesgericht St. Pölten im zweiten Rechtsgang (unter anderem) die Strafe in Ansehung des Angeklagten Günther A*** wegen der dem Genannten nach den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen (schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 und § 15 StGB, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, neu bemessen (ON 177). Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte A*** mit einer nominell auf die Z 1 a, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; weiters haben sowohl dieser Angeklagte als auch die Angeklagten Karin E*** und Karl H*** Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Schon vom Ansatz her verfehlt ist die auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützte Rüge, mit welcher reklamiert wird, der Verteidiger des Beschwerdeführers sei vor der Hauptverhandlung (im zweiten Rechtsgang) nicht davon verständigt worden, daß die Staatsanwaltschaft von der Anklage wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zurückgetreten ist und diesbezüglich das Verfahren eingestellt wurde, sodaß dem Verteidiger "die Möglichkeit genommen wurde, sich auf den geänderten Anklageumfang einzustellen und sich für die folgende Hauptverhandlung auch ordnungsgemäß und in dieser Richtung vorzubereiten" und "den Beschluß auf seine formale und materielle Richtigkeit, Rechtsmittelbefugnis usw zu überprüfen". Denn eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Ein derartiger Mangel wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet; er liegt auch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles ON 176 nicht vor. Die Rüge aus der Z 1 a der zitierten Gesetzesstelle entbehrt daher der gesetzmäßigen Ausführung. Mit dem in Rede stehenden Vorbringen wird aber auch keiner der anderen im § 281 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß sich ein Angeklagter in keinem Fall dadurch beschwert erachten kann, daß das Verfahren gegen ihn wegen eines Anklagepunktes infolge Rücktritts des Anklägers von der Anklage eingestellt worden ist, weshalb auch folgerichtig eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses durch den Angeklagten in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Ebenso fehl geht die Beschwerde aber auch, soweit sie aus den Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO den Strafausspruch als offenbar unzureichend begründet und als gesetzwidrig bezeichnet. Zum einen wurde nämlich der Anwendungsbereich der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO durch die Novellierung der Z 11 der zitierten Gesetzesstelle (Art. II Z 36 lit d StRÄG 1987) nicht erweitert, sodaß der Strafausspruch - nach wie vor - nicht mit einer Mängelrüge angefochten werden kann (EvBl 1988/108). Zum anderen übersieht die Beschwerde, daß der zweite Strafsatz des § 148 StGB, nach dem vorliegend die Strafe auszumessen war, Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, weshalb angesichts der in erster Instanz verhängten Strafe von 5 Jahren und 7 Monaten von einer Überschreitung der Strafbefugnis, wie sie die Beschwerde behauptet, keine Rede sein kann. Mit dem Hinweis schließlich, die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei unverhältnismäßig höher als die über die Mitangeklagten verhängten Strafen wird, wie die Beschwerde selbst einräumt, eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Anwendungsfall StPO (nF) nicht dargetan (NRsp. 1988/206), sondern der Sache nach lediglich ein Berufungsgrund reklamiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285 d Abs 1 (teils Z 1 iVm § 285 a Z 2, teils Z 2) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.

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