OGH 7N510/88

OGH7N510/8828.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz und Dr. Niederreiter als weitere Richter in dem beim Landesgericht Linz zu 1 Nc 23/88 anhängigen Verfahren des Antragstellers Dipl.Ing. Wilhelm P*** auf Erlangung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Feststellungsklage gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14. Juni 1988, 1 Nc 23/88-2, wird das Oberlandesgericht Graz bestimmt.

Text

Begründung

Dipl.Ing. Wilhelm P*** beantragte zu 1 Nc 23/88 des Landesgerichtes Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Er beabsichtige, gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz eine Klage auf Feststellung seines Rechtes bzw. des Rechtes des Dkfm. Peter W***, über das Vermögen der A***-Rechtsstaat-Austria und der A***-Reko-Austria frei verfügen zu dürfen, einzubringen. Gleichzeitig lehnte er alle Richter und Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit ab.

Das Landesgericht Linz wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und verwarf den Ablehnungsantrag. Das Oberlandesgericht Linz legt die Akten dem Obersten Gerichtshof "im Sinne der §§ 20, 23 JN" zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (§ 30 JN). Gegen die nach den Bestimmungen über die Verfahrenshilfe ergehenden Beschlüsse steht gemäß § 72 Abs. 2 ZPO auch dem Gegner der Rekurs zu. Da es sich dabei im vorliegenden Fall um sämtliche Richter des zur Rekursentscheidung nach dem Gesetz berufenen Oberlandesgerichtes Linz handelt, hindert der in § 19 Z 1 JN genannte Grund den gesamten Gerichtshof an der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Gemäß § 30 JN war daher die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers - zweckmäßigerweise an das Oberlandesgericht Graz - zu übertragen.

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