OGH 1Ob591/88

OGH1Ob591/8815.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann T***, Gast- und Landwirt,

2.) Anna T***, Gast- und Landwirtin, beide Altenmarkt 86, beide vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Rudolf K*** jun., Angestellter, Sinnhub 50, Altenmarkt, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Übereignung und Herausgabe einer Liegenschaft infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. April 1988, GZ 4 R 222/86-79, womit die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Dezember 1987, GZ 4 R 222/86-71, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erklärte den Beklagten schuldig, in die Abschreibung der Grundstücke 516/1, 516/2 und 517 vom Gutsbestand der EZ 274 KG Eben im Pongau unter Mitübertragung von Dienstbarkeiten zugunsten der Kläger einzuwilligen und diese Grundstücke den Klägern zu übergeben.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der von der Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht übersteigt. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten am 30. Dezember 1987 zugestellt. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Revision, die am 4. Februar 1988 zur Post gegeben wurde.

Das Berufungsgericht wies die Revision mit dem Beschluß vom 8. April 1988 (ON 79) zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht S 15.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht führte zur Begründung unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 57/65 aus, die vierwöchige Frist zur Erhebung der Revision gegen das Urteil habe am 7. Jänner 1988 zu laufen begonnen und am 3. Februar 1988 geendet, so daß die am 4. Februar 1988 zur Post gegebene Revision verspätet sei. Da der Einheitswert der Grundstücke, deren Herausgabe die Kläger begehren (nach dem vom Beklagten vorgelegten Einheitswertbescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau vom 5. Februar 1986) S 6.000,-- betrage, sei gemäß § 60 Abs 2 JN auszusprechen gewesen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht übersteige.

Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist im Hinblick auf den fehlenden Unzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes als ordentliche Revision zu beurteilen, deren Rechtzeitigkeit auch vom Berufungsgericht geprüft werden konnte (Fasching, Lehr- und Handbuch, RZ 1944).

Auch der Beschluß des Berufungsgerichtes über die Zurückweisung einer Revision bedarf im Hinblick auf § 528 Abs 1 Z 5 ZPO grundsätzlich eines Ausspruchs darüber, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt. Die Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO gilt nicht nur für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem es über ein an die zweite Instanz gerichtetes Rechtsmittel meritorisch abspricht, sondern für jede Art von Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, also auch für die Zurückweisung eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz (SZ 57/42; Fasching a.a.O. Rz 1944). Da das Gericht zweiter Instanz (auf der Grundlage des im Akt erliegenden Einheitswertbescheides) aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht übersteigt, ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig und zurückzuweisen. Da ein Fall des zweiseitigen Rekurses (§ 521 a ZPO) nicht vorliegt, ist auch die Rekursbeantwortung zurückzuweisen.

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