Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da sich dieser Revisionsgrund lediglich gegen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz richtet, welche mangels Rüge in der Berufung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (SZ 22/106 ua). Die vom Erstgericht abgelehnte Unterbrechung des Verfahrens ist auch im Wege der Revision nicht bekämpfbar (SZ 42/137).
Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zu bemerken, daß die Vorlage des herauszugebenden Wechsels durch den Beklagten lediglich zu Beweiszwecken (Beilage 2) den Herausgabeanspruch der Klägerin nicht zu erfüllen vermochte (§ 219 Abs. 3 ZPO; § 169 GeO). Eine (außerstreitige) Hinterlegung des Wechsels im Sinne des § 1425 ABGB (§§ 284 ff GeO; SZ 51/43, 52/49 ua) war nie Gegenstand des Verfahrens und wird auch in der Revision nicht behauptet. Für eine Änderung des Herausgabebegehrens in ein Feststellungsbegehren bestand für die Klägerin keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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