Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.793,05 (darin S 617,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welcher der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Berechtigung des Klägers zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1, zweiter Fall AngG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit er seine bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt, er sei durch die Arbeitsleistung an sich in seiner Gesundheit bedroht und gefährdet gewesen (Martinek-Schwarz, AngG6 § 26 Erl. 12; 4 Ob 2/84; 9 Ob A 100/88 ua). Die Vorinstanzen sind nämlich im Gegensatz dazu davon ausgegangen, daß es nicht erwiesen sei, daß der Kläger bei einer Weiterarbeit im Betrieb der Beklagten tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen erwarten hätte müssen. Der Beklagten fällt auch keine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Klägers möglichst zu schützen und bei Gefährdung unverzüglich Abhilfe zu schaffen war (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 171 f;
Arb. 7.559 ua), zur Last, weil sich der Kläger nie dahin geäußert hatte, daß er auf Grund seines Magenleidens die bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben könne oder wolle (WBl. 1987, 308 mwH;
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)