OGH 4Ob554/88

OGH4Ob554/8831.5.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinrich H***, Pensionist, Wien 2., Jungstraße 4/27, vertreten durch Dr. Rudolf Stöhr und Dr. Johann Stöhr, Rechtsanwälte in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf der Seite der klagenden Partei Erika H***, Pensionistin, Wien 1., Dominikanerbastei 17, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** DER K*** DES B*** FÜR H***, G***

UND I*** Gesellschaft m.b.H., Wien 2., Taborstraße 10, vertreten durch Dr. Winfried Obitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6,038.289,79 sA infolge Rekurses der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. März 1988, GZ 1 R 44/88-53, womit der Antrag der Nebenintervenientin auf Fortsetzung des ruhenden Berufungsverfahrens zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei zuletzt S 6,038.289,79 samt Stufenzinsen, weil er als Geschäftsführer der beklagten Partei ungerechtfertigt entlassen worden sei. Die geschiedene Ehegattin des Klägers trat dem Prozeß als Nebenintervenientin bei und brachte vor, das Exekutionsgericht Wien habe mit Beschluß vom 1. April 1985, 10 E 2805/85 ihren Antrag auf Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung bewilligt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, verurteilte die beklagte Partei (ua.) zum Ersatz der der Nebenintervenientin aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von S 232.102,85 und wies deren Kostenmehrbegehren (im Urteilsspruch) ab.

Gegen dieses Urteil erhoben die beklagte Partei und die Nebenintervenientin Berufung. Die Nebenintervenientin gründete die Berufung in der Hauptsache darauf, daß vom Erstgericht nicht auf Gerichtserlag erkannt worden war; außerdem machte sie unrichtige Kostenbestimmung geltend.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1987 teilten die Hauptparteien dem Erstgericht mit, daß sie übereingekommen seien, das Verfahren ruhen zu lassen. Am 17. Februar 1988 beantragte die Nebenintervenientin die Fortsetzung des ruhenden Berufungsverfahrens. Sie teilte mit, daß von ihrer Berufung der Beschwerdepunkt, daß anstelle von Gerichtserlag auf Zahlung an den Kläger erkannt worden sei, entfalle; offen bleibe nur noch das Begehren auf Ersatz der Vertretungskosten in voller Höhe. Sie beantragte daher, ihre Kosten anstelle von S 232.102,85 mit S 364.092,83 zu bestimmen.

Die zweite Instanz wies den Antrag der Nebenintervenientin auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Nebenintervenientin mit dem Antrag, der zweiten Instanz die Sachentscheidung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Da die Nebenintervenientin den Berufungsantrag auf Abänderung des Ersturteils im Ausspruch über ihre Kosten eingeschränkt hat, betrifft die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit der es den Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zurückwies, nur noch den Kostenpunkt. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind aber gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig. Unter Entscheidungen im Kostenpunkt im Sinne dieser Gesetzesstelle sind auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz zu verstehen, die die Entscheidung über Kosten aus formellen Gründen ablehnen (Jud 13 neu = SZ 6/132; stRsp; zuletzt etwa Arb 10.506; 7 Ob 548/88). Der gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Rekurs der Nebenintervenientin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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