Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.739,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.339,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 16. August 1960 verstorbene Vater der Streitteile, Prof.DDDr.Ing. Franz L***, war Inhaber eines Aktienpaketes der V*** & N*** Aktiengesellschaft in Wartberg im Mürztal, das er dem Beklagten mit folgender Bestimmung vermachte: "Liselotte" (das ist die Klägerin) "erhält das Gut Pirkwiesen, 15 % vom Nutzgenuß der V*** & N*** AG und VNV". Auf Grund dieser letztwilligen Bestimmung überwies der Beklagte der Klägerin von 1960 bis 1976 jeweils 15 % der ihm von der V*** & N*** AG ausgeschütteten Dividenden. Seit dem Geschäftsjahr 1975/76 schüttete die V*** & N*** AG keine Dividenden mehr aus. Der Beklagte verkaufte schließlich sein Aktienpaket der V*** & N*** AG um S 8,715.000,--. Der Kaufpreis wurde ihm in Raten, und zwar am 1. April 1984 S 3,5 Mill., am 1. April 1985 S 3,5 Mill. und am 1. April 1986 S 1,715.000,-- ausbezahlt.
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 132.562,-- s.A. und ferner die Feststellung, daß ihr der Beklagte in Hinkunft jene Beträge zu bezahlen habe, die sich bei Anlage von S 1,307.250,-- in fest verzinslichen Anleihen der Republik Österreich ergäben. Sie brachte hiezu vor, der Beklagte habe sich vor dem Verkauf des Aktienpaketes nicht mit ihr ins Einvernehmen gesetzt. Das ihr letztwillig vermachte Recht gehe, wie immer man es qualifiziere, auf den Erlös über. Der Beklagte hätte daher 15 % des Erlöses der Aktien nur im Einvernehmen mit ihr anlegen und verwenden dürfen. Zumindest wäre er aber verpflichtet gewesen, 15 % des Verkaufserlöses sicher und ertragreich anzulegen. Er hätte so 15 % des Erlöses in fest verzinslichen Wertpapieren der Republik Österreich anlegen können und müssen. Entsprechend der Auszahlung der Kaufpreisraten hätten sich bei Anschaffung von Investitionsanleihen der Republik Österreich bisher fällige Zinsenbeträge von je S 44.625,-- am 20. April 1985 und am 20. April 1986 aus den beiden ersten Kaufpreisraten und von S 43.312,-- am 30. Mai 1986 aus der dritten Kaufpreisrate ergeben. Ab dem 21. Mai 1987 werde der Beklagte jährlich einen Betrag von S 107.230,-- an die Klägerin zu entrichten haben. Auch das Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt: Bis zum Geschäftsjahr 1976/77 sei der Beklagte Vorstandsmitglied der V*** & N*** AG gewesen. Diese unterscheide sich wesentlich von der seinerzeitigen Gesellschaft, weil die Landmaschinensparte ausgegliedert und in eine eigens gegründete Gesellschaft eingebracht worden sei. Nach dem Ausscheiden des Beklagten sei die Aktiengesellschaft ein Sanierungsfall und habe für lange Zeit ihre Ertragskraft verloren. Außerdem habe der Beklagte sich hiedurch seiner Einflußmöglichkeit als Minderheitsaktionär begeben und liege es daher auf der Hand, daß es zu keinen Gewinnausschüttungen mehr kommen werde, weil kein Außenstehender mehr Zugang zur Hauptverhandlung habe. Dessen hätte sich der Beklagte beim Verkauf des Aktienpaketes ohne Zustimmung der Klägerin klar sein müssen. Der Beklagte wendete ein, er habe als letztwillig Bedachter und Eigentümer über den Erlös des Aktienpaketes nach seinem Belieben verfügen dürfen. Der Klägerin sei er deshalb keine Rechenschaft schuldig. Es habe für ihn keinerlei Verpflichtung bestanden, den Erlös gewinnbringend oder gar ausgerechnet in fest verzinslichen Wertpapieren der Republik Österreich anzulegen. Die Klägerin könne keinerlei Beteiligung am Verkaufserlös verlangen. Sie habe kein Fruchtgenußrecht, selbst aber ein solches könnte das behauptete Feststellungsinteresse nicht rechtfertigen. Ein Fruchtgenußrecht in bezug auf die Personengesellschaft (V*** & N*** Landmaschinenverkaufsgesellschaft) habe ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht festgelegt werden können. Nach der letztwilligen Auflage hätte der Beklagte der Klägerin lediglich 15 % der ausgeschütteten Gewinne bzw. Dividenden abzuführen gehabt. In diesem Sinne sei sie nach einem entsprechenden Erbübereinkommen stets anstandslos zu 15 % an den Erträgnissen beteiligt worden und dieser Abrechnungsmodus 26 Jahre lang unwidersprochen geblieben. Über die Auslegung des Testamentes habe es keine Meinungsverschiedenheiten gegeben. Beim Verkauf des Aktienpaketes habe der Beklagte mit der V*** & N*** Aktiengesellschaft vereinbart, daß er von dieser über ausgeschüttete Dividenden informiert werde, um seiner Verpflichtung zur Abführung von 15 % seines Dividendenanteiles an die Klägerin nachkommen zu können. Zu mehr sei er nach dem Erbübereinkommen nicht verpflichtet. Es sei nicht Sache des Beklagten als Minderheitsaktionärs gewesen, daß die V*** & N*** AG seit dem Betriebsjahr 1975/76 keine Gewinne mehr ausschütte. Er bestreite auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche und das Feststellungsinteresse. Die Klägerin sei über alle Vorgänge beim Verkauf des Aktienpaketes informiert gewesen. Der Vorstandsvertrag des Beklagten mit der V*** & N*** AG sei wegen grundsätzlicher Meinungsverschiedenheiten über Führungsfragen nicht verlängert worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Am 28. Februar 1962 traf die erblasserische Witwe Amalia L*** mit den erblasserischen Kindern, und zwar mit Dipl.Ing. Franz-Jörg L*** sowie den Streitteilen in der Verlassenschaftsabhandlung nach Prof.DDDr. Franz L*** ein Übereinkommen, das im § 4 Punkt 4 wie folgt lautet:
"Die erblasserische Tochter, Frau Liselotte
E***, ..... übernimmt: ..... 4.) das erblasserische Nutzgenußrecht, bestehend in der testamentarischen Auflage, wonach DDr. Kurt L*** jährlich 15 % der jeweils an ihn ausgeschütteten Gewinnanteile der V*** & N*** Aktiengesellschaft, Wartberg im Mürztal, und der V*** & N*** Landmaschinenverkaufsgesellschaft, Wien I., Landskrongasse 5, an seine Schwester Liselotte E***, geborene L***, auszuzahlen hat."
Im Familienkreis kündigte der Beklagte an, er beabsichtige, seine Aktien zu verkaufen, sollte er für sie einen vernünftigen Preis erzielen. Von dieser Absicht erlangte auch die Klägerin Kenntnis. Als dem Beklagten ein konkretes Angebot gemacht wurde, informierte er die Klägerin hievon allerdings nicht. Sie erfuhr vielmehr erst nachträglich vom Verkauf der Aktien, und zwar zunächst von dritter Seite und dann erst vom Beklagten. Mit Übergabs- und Übernahmsvertrag vom 22. Februar 1984 verkaufte der Beklagte das Aktienpaket und übergab die Aktien am 4. April 1984 dem vorgesehenen Treuhänder. Erst mit Schreiben vom 11. April 1984 verständigte er die Klägerin von dem Verkauf.
Rechtlich meinte das Erstgericht, der behauptete Anspruch der Klägerin sei schon deshalb zu verneinen, weil die vereinbarte Beteiligung an der Gewinnausschüttung ohnedies weiterhin errechenbar sei. Selbst wenn man die Klägerin als Fruchtnießerin behandle, könne sie nicht über die Anlage des Kapitales verfügen. Es stünden ihr lediglich 15 % der Früchte aus der allfälligen Anlage des Aktienerlöses zu. Aus der Rechtsgemeinschaft der Streitteile an der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis könne die Klägerin den Klagsanspruch nicht ableiten, weil sie bloß Anspruch auf 15 % der Früchte des Erlöses aus dem Aktienverkauf und nicht einmal unter Beweis gestellt habe, daß dieses Kapital überhaupt wieder angelegt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000,-- übersteige. Es stellte ergänzend fest:
Das schon erwähnte Erbübereinkommen vom 28. Februar 1962 bestimmt im § 2, daß der Beklagte - unter anderem - übernimmt:
".....
2.) die erblasserischen Wertpapiere und Anteile an der
V*** & N*** Aktiengesellschaft, 8,3 % vom Nominale des
Aktienkapitals per S 21,000.000,--, das sind Nominale S 1,743.000,--
zum Steuerkurswert gemäß Feststellungsbescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt, Referat 23, Körperschaftssteuerabteilung, Steuernummer
8/20-641/4, vom 24. Oktober 1960 von 195 % S 3,398.850,-- ..... mit
Ausnahme der ..... im Punkt 4) des § 4 auferlegten Beschränkungen in
sein freies Eigentum."
Nach § 4 übernimmt die Klägerin .....
"4) das erblasserische Nutzgenußrecht, bestehend in der testamentarischen Auflage, wonach DDr. Kurt L*** jährlich 15 % der jeweils an ihn ausgeschütteten Gewinnanteile der V*** & N*** Aktiengesellschaft, Wartberg im Mürztal und der V*** & N*** Landmaschinenverkaufsgesellschaft, Wien I., Landskrongasse 5, an seine Schwester Liselotte E***, geborene L***, auszuzahlen hat ..... in ihr freies Eigentum".
Im Punkt V des Übergabs- und Übernahmsvertrages vom 22. März 1984, mit dem der Beklagte als deklarierter Alleineigentümer die Inhaberaktien der V*** & N*** Aktiengesellschaft im Nominale von S 3,486.000,-- dieser um den vereinbarten Übergabspreis von S 8,715.000,-- überließ und übergab, erklärte der Beklagte seine Haftung, daß diese Inhaberaktien sein unbeschränktes Eigentum darstellen und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sind. Nach Punkt XI dieses Vertrages stehen der Übernehmerin mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 eventuell zur Auszahlung gelangende Dividenden für alle übergebenen Inhaberaktien und treuhändig verwahrten Aktien zu.
Die V*** & N*** Aktiengesellschaft richtete am 22. März 1984 an den Beklagten nachstehendes Schreiben:
"Aufgrund Ihres Wunsches geben wir Ihnen nachstehende Erklärung ab:
a) Die V*** & N*** Aktiengesellschaft erklärt sich bereit, Herrn DDr. Kurt L*** auch nach erfolgtem Verkauf seines Aktienpaktes auf dessen Verlangen jeweils dahingehend zu informieren, welche jährliche Dividende auf welches Grundkapital ausgezahlt wird.
b) Bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen sind die jeweiligen Erhöhungs- bzw. Reduktionsbeträge und ebenso die Bedingungen, zu denen eine Kapitalerhöhung oder Reduktion erfolgt, bekanntzugeben (Bezugsbedingungen).
Wir halten fest, daß Sie diese Angaben deshalb benötigen, da Ihre Schwester aufgrund einer testamentarischen Verfügung an dem Ertrag der Ihnen gehörenden Aktien der V*** & N*** AG beteiligt ist und diese Beteiligung auch nach dem Verkauf der Aktien zur Abfindung der Ansprüche Ihrer Schwester durch Sie eine entsprechende Berechnungsbasis erfordert."
Mit Schreiben vom 11. April 1984 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:
"..... Wie Du ja bereits weißt, ist es mir aufgrund besonderer Umstände gelungen, mein an sich unverkäufliches Aktienpaket zu verkaufen, wobei, da keiner der Aktionäre ein Geld hatte, die Aktiengesellschaft selbst als Käufer aufgetreten ist. Auf Grund der seinerzeitigen testamentarischen Bestimmung bzw. des Erbübereinkommens bin ich verbunden, bis zu Deinem oder meinem Ableben an Dich 15 % der Dividendenerträge, die ich aus meinem V*** & N*** Aktienpaket jeweils erhalte, abzuführen.
Da die Aktiengesellschaft nicht bereit war, diese Verpflichtung zu übernehmen, werde ich Dir jeweils den Betrag als Gewinnbeteiligung auszahlen, den ich von der Aktiengesellschaft bekommen hätte, wäre ich dort Gesellschafter geblieben. Die Aktiengesellschaft hat sich mit Brief vom 22. März 1984, den ich Dir beiliegend in Kopie übergebe, bereit erklärt, mir die jeweiligen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Basis für unsere jeweilige Abrechnung sind.
Da auf Grund der hohen Verschuldung der Aktiengesellschaft sicherlich Kapitalerhöhungen vorgenommen werden müssen, an denen ich nicht hätte partizipieren können, wird mir auch mitgeteilt werden, zu welchen Bedingungen solche Kapitalerhöhungen stattfinden werden bzw. stattgefunden haben, damit aus diesen Angaben mein jeweilig neues, theoretisches Beteiligungsverhältnis errechnet werden kann. Auf Grund der angespannten Finanzlage ist jedoch meiner Information nach in nächster Zeit mit Dividendenausschüttungen nicht zu rechnen. Sollte Dir eine einmalige kapitalmäßige Abfindung für Deinen Gewinnbeteiligungsanspruch lieber sein, so bin ich gerne bereit, auch darüber zu sprechen. Die Unsicherheit liegt nur eben darin, daß unsererseits beurteilt werden müßte, wann Dividendenzahlungen eben wieder einsetzen werden und wie lange und in welcher Höhe diese anhalten.
Ich habe jedenfalls in meinen Verhandlungen dafür Sorge getragen, daß Du in Deinen Rechten nicht geschmälert wirst ....."
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, der Vater der Streitteile habe sein Aktienpaket letztwillig dem Beklagten mit dem Beifügen vermacht, daß die Klägerin "15 % vom Nutzgenuß der V*** & N*** AG...." erhalten solle. Es erübrige sich entgegen der Auffassung der Klägerin, den Willen des Erblassers und im Sinne der §§ 565 ff und 655 ff ABGB zu ergründen, ob er der Klägerin, sei es in Form einer Auflage oder nicht doch eher als Vermächtnis ein Fruchtgenußrecht im Sinne der §§ 509 ff ABGB mit welchen Folgewirkungen auch immer zugedacht oder eine Rechtsgemeinschaft der Streitteile an den Nutzungs- und Verwaltungsbefugnissen in bezug auf das Aktienpaket begründet habe, weil die Parteien als Erben und Vermächtnisnehmer im Erbübereinkommen vom 28. Februar 1962 eine Erbteilung vereinbart hätten. Es sei diesen freigestanden, ihre Rechtsbeziehungen nach Belieben zu regeln, und sie hätten sich daher, selbst wenn man in der letztwilligen Anordnung kein (unechtes) Gattungs- oder Ratenvermächtnis, sondern eine letztwillige Erbteilungsvorschrift des Erblassers erblicken wollte, einverständlich über dieselbe hinwegsetzen können. Daß sich die Erben über die Erbteilung geeinigt hätten, ohne eine weitere rechtliche Erörterung vorzubehalten - was nicht einmal behauptet worden sei -, könnten auch die Streitteile die Frage, was der Erblasser mit "15 % vom Nutzgenuß" gemeint haben könnte, hier nicht aufrollen. Sie hätten nämlich die vom Erblasser getroffene Anordnung bereits im Erbübereinkommen einvernehmlich dahin interpretiert und in der Folge auch durch viele Jahre praktisch so gehandhabt, daß sich der Beklagte in Erfüllung dieser erblasserischen Erbteilungsvorschrift der Klägerin gegenüber lediglich verpflichtet habe, ihr "jährlich 15 % der jeweils an ihn ausgeschütteten Gewinnanteile der V*** & N*** AG ..... auszuzahlen ..... ". Diese Formulierung könne keinesfalls als Einräumung eines Fruchtgenußrechtes am Aktienpaket an die Klägerin verstanden werden, das ihr ein Recht auf die Erträgnisse dieser Aktien oder ihres Erlöses hätte gewähren können. Die Klägerin könne sich auch nicht beschweren, daß diese von ihr mitgetragene Erben- und Vermächtnisnehmereinigung im Erbübereinkommen dem Willen des Erblassers nicht entspreche. Sie könne nicht einmal behaupten, daß ihr der Beklagte nicht weiterhin die vereinbarten 15 % der jeweils, wenn auch nach dem Verkauf des Aktienpaketes nur mehr fiktiv errechenbaren Anteile am Gewinn der V*** & N*** AG zukommen lassen wolle. Vielmehr habe er Vorsorge getroffen, um seine vertraglichen Abmachungen auch weiterhin erfüllen zu können. Für den vorhersehbaren Fall einer Veräußerung des Aktienpaketes habe die Klägerin sich keine weitergehenden Rechte gegen den Beklagten vorbehalten, sodaß sie nachträglich auch weder eine Beteiligung am Erlös oder an dessen Früchten noch eine Einflußnahme auf die Art seiner Anlage in Anspruch nehmen könne. Selbst wenn man aber dem Beklagten ein deliktisches Verhalten oder eine Vertragsverletzung unterstellen wollte, wäre nicht erwiesen, daß der Klägerin daraus ein Schaden entstanden sei, habe sie doch schon seit dem Geschäftsjahr 1975/76 mangels an den Beklagten ausgeschütteter Dividenden keine Zahlungen mehr unter diesem Titel erhalten. Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Nach wie vor deutet die Klägerin die letztwillige Anordnung, sie erhalte 15 % vom Nutzgenuß der V*** & N*** AG und VNV, dahin, daß ihr nach dem Willen des Erblassers 15 % des Ertrages des dem Beklagten zugedachten Aktienpaketes zustehe und dieses Recht das freie Eigentum des Beklagten an den hinterlassenen Aktien beschränkt habe. Dementgegen hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Rechte der Klägerin am Nachlaß ausschließlich an dem von den Erben am 28. Februar 1962 getroffenen Erbübereinkommen, mit dem sie den Nachlaß einvernehmlich unter sich aufgeteilt haben, zu messen sind. Kommt nämlich die Erbteilung durch ein Übereinkommen aller Miterben zustande, können diese ihre Rechtsbeziehungen - soweit nicht in Rechte dritter Personen eingegriffen wird - nach ihrem Gutdünken regeln. Dabei sind sie weder an gültige Erbteilungsanordnungen des Erblassers noch an dessen Teilungsverbote gebunden, solange und soweit sie einvernehmlich handeln (EvBl. 1980/5 ua; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 339 f; Weiß in Klang2, III, 170). Es ist daher nicht zu prüfen, welche Vorstellungen der Erblasser mit dem juristisch wenig ergiebigen Ausdruck "Nutzgenuß" verbunden hat. Maßgeblich ist allein die vertragliche Deutung durch die Erben. Nach § 4 Punkt 4 des Erbübereinkommens wurde der vom Erlasser angeordnete "Nutzgenuß" (im Erbübereinkommen "Nutzgenußrecht" genannt) der Klägerin verbindlich als Auflage an den Beklagten, jährlich 15 % der jeweils an ihn ausgeschütteten Gewinnanteile der V*** & N*** AG sowie der V*** & N*** Landmaschinenverkaufsgesellschaft an die Klägerin auszuzahlen, festgelegt. Diese rechtsgeschäftliche Bestimmung umschreibt das Recht der Klägerin als Anspruch auf eine Beteiligung an den dem Beklagten als Gesellschafter ausgeschütteten Gewinnen im Ausmaß von 15 %. Nichts weiteres bedeutet die im § 2 des Erbübereinkommens gewählte Formulierung, wonach der Beklagte die Anteilsrechte an den beiden Gesellschaften mit der Beschränkung durch die "Auflage" ins freie Eigentum erwirbt. Damit wurde lediglich - was auch ohne diese Klausel nicht anders zu verstehen wäre - klargestellt, daß die Zuweisung dieser Vermögenswerte an den Beklagten durch das erst weiter unten festgelegte "Nutzgenußrecht" der Klägerin beschränkt ist.
Das Erbteilungsübereinkommen als Verpflichtungsgeschäft (SZ 55/101 ua) kann aber seinem Wortlaut nach - für eine davon abweichende Parteienabsicht (§ 914 ABGB) fehlen sowohl Behauptungen der Klägerin als auch Feststellungen der Vorinstanzen - nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Klägerin an den an ihn ausgeschütteten Gewinnanteilen der beiden Gesellschaften jeweils zu 15 % zu beteiligen hat. An diese Regelung haben sich die Streitteile bisher auch gehalten, ohne daß von der Klägerin auch nur Vorbehalte gegen diese Handhabung angemeldet worden wären. Für weitere Leistungen und Verpflichtungen des Beklagten - insbesondere auch für dessen von der Klägerin behauptete Verpflichtung, vor dem Verkauf der Aktien mit ihr das Einvernehmen herzustellen oder sie gar im selben Verhältnis (15 %) am Verkaufs- oder sonst am Verwertungsergebnis zu beteiligen, bietet das Erbübereinkommen seinem eindeutigen Wortlaut nach keinerlei Anhaltspunkte. Damit hat aber die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Anlegung des Verkaufserlöses, etwa gar - wie gefordert - in von Aktien schon ihrem Wesen nach völlig verschiedenen fest verzinslichen Wertpapieren durch den Beklagten. Auf die Frage, ob der im Erbübereinkommen festgelegte Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an den Erträgnissen der Aktien (und sonstigen Gesellschaftsanteile) auch weiterhin Bestand hat, obgleich der Beklagte die Aktien an die Gesellschaft verkauft hat und daher Dividenden aus deren Reingewinn an ihn nicht mehr ausgeschüttet werden, ist im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Klägerin nicht einmal behauptet hat, daß die V*** & N*** AG während der maßgeblichen Zeiträume Gewinne erzielt und ausgeschüttet hat.
Rechtliche Beurteilung
Für ihren Standpunkt wäre auch nichts gewonnen, wenn der Beklagte - so wie von ihr behauptet - die Aktien entgegen einem im Erbübereinkommen festgelegten Verfügungsverbot veräußert hätte. Auch in diesem Fall wäre sie auf ihre Rechte aus dem Erbübereinkommen beschränkt bzw. auf entsprechende Schadenersatzansprüche wegen verbotswidrigen Handelns durch den Beklagten verwiesen, sodaß das Klagebegehren mangels Gewinnausschüttung an den Beklagten bzw. durch die V*** & N*** Aktiengesellschaft gleichfalls jeder Berechtigung entbehrte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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