Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In der vorliegenden Sachwalterschaftssache hat das Erstgericht die vom einstweiligen Sachwalter Dr. Bertram G*** erstatteten Pflegschaftsberichte für seine Tätigkeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 sowie vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1987 zur Kenntnis genommen und die Entlohnung des Sachwalters für eine bestimmte Zeit bestimmt.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Hartwig F*** gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Revisionsrekurs des Hartwig F*** gegen die Bestimmung der Kosten des Sachwalters richtet, ist er gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, weil es sich hiebei, wie bereits in mehreren in dieser Sachwalterschaft ergangenen Entscheidungen (7 Ob 569/86, 7 Ob 543/87 ua) ausgesprochen, um eine Kostenentscheidung handelt.
Es ist dem Rechtsmittel des Hartwig F*** zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob er sich auch gegen den den ersten Punkt des erstgerichtlichen Beschlusses betreffenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, doch wäre er in diesem Falle auch unzulässig, weil eine bestätigende Entscheidung vorliegt. Keiner der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe (bezüglich deren Inhalt sei auf die ebenfalls in der vorliegenden Sachwalterschaftssache ergangene Entscheidung 7 Ob 638/86 verwiesen) ist gegeben.
Die Bestellung des Dr. Bertram G*** zum Sachwalter für Hartwig F*** ist längst in Rechtskraft erwachsen. Diese Frage war auch nicht Gegenstand der erstgerichtlichen Entscheidung, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses nicht eingegangen werden mußte.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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