Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem vorliegenden Beschluß wird ausschließlich eine Entscheidung über die Belohnung des für Hartwig F*** zum einstweiligen Sachwalter bestellten Dr. Bertram G*** gefällt. Wie bereits in der vom Obersten Gerichtshof in der vorliegenden Sachwalterschaftssache gefällten Entscheidung vom 24. April 1986, 7 Ob 569/86, ausgesprochen, handelt es sich bei einer Entscheidung über die Entlohnung des einstweiligen Sachwalters um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG, gegen die ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist.
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