Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die gefährdete Partei hat ihrem Gegner die mit S 15.874,65 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin die Umsatzsteuer von S 1.443,15) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die gefährdete Partei beantragte, zur Sicherung ihres Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dem Gegner zu verbieten, den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 114 KG Seewalchen des Grundbuches Neumarkt zu belasten und zu veräußern, und begehrte, dieses Verbot bei der Liegenschaft im Gundbuch anzumerken. Die einstweilige Verfügung wurde mit dem Beschluß vom 1.Juli 1986, 2 C 101/86-2, bewilligt. Die gefährdete Partei beantragte am 22.Juni 1987, die Geltung der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Aufteilungsverfahrens, höchstens jedoch auf 24 Monate auszudehnen. Am gleichen Tag beantragte der Gegner der gefährdeten Partei die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen den gerichtlichen Erlag von S 100.000,--.
Das Erstgericht bewilligte mit dem Beschluß vom 24.August 1987, 4 C 74/87 -18, die beantragte Ausdehnung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aufteilungsverfahrens, längstens jedoch bis 30.Juni 1988 (Punkt 1). Den Antrag des Gegners der gefährdeten Partei wies es ab (Punkt 2). Es vertrat zum hier allein noch relevanten Punkt 2 seiner Entscheidung die Auffassung, daß die vom Gegner der gefährdeten Partei angebotene Sicherheit von S 100.000,-- nicht hinreiche, um den höher zu bewertenden Anspruch der gefährdeten Partei ausreichend zu sichern. Das Aufhebungsbegehren habe daher abgewiesen werden müssen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei teilweise Folge. Es bestätigte zwar Punkt 1 der erstgerichtlichen Entscheidung, änderte aber Punkt 2 derart ab, daß es dem Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von S 500.000,-- stattgab. Das Gericht zweiter Instanz sprach - in berichtigender Ergänzung seines Beschlusses in diesem Belang - aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, soweit er von der Stattgebung des Rekurses betroffen ist, S 300.000,--übersteigt.Das Rekursgericht stellte sich zwar ebenfalls auf den Standpunkt, daß der vom Gegner der gefährdeten Partei angebotene Betrag von S 100.000,-- für die nach § 391 Abs 1 EO zulässige Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend sei. Dies habe aber noch nicht die Abweisung des Aufhebungsantrages zur Folge. Vielmehr sei die beantragte Aufhebung infolge ihrer grundsätzlichen Berechtigung gegen eine angemessene Sicherheit von S 500.000,-- zu bewilligen. Die einstweilige Verfügung könne nämlich gemäß § 399 Abs 1 Z 3 EO ua aufgehoben werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit leistet und sich darüber ausweist. Ein solcher Antrag könne auch noch im Zuge des Verfahrens über die Verlängerung der bewilligten einstweiligen Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen gewesen, daß die gefährdete Partei schon mehr als 5 Jahre die ehemalige Ehewohnung nicht mehr benutzt, in Bad Hall lebt und im Auftrag auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens hinsichtlich der Wohnung ausdrücklich auch den Zuspruch eines Ersatzbetrages begehrt hat. Daraus ergebe sich, daß die gefährdete Partei nicht so sehr ein Interesse an der konkreten Ehewohnung habe, sondern an einer entsprechenden Wohnmöglichkeit schlechthin. Dieses Bedürfnis könne aber durch einen entsprechenden Geldbetrag ausgeglichen werden. Dem Rekursgericht sei amtsbekannt, daß ein Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der Liegenschaft EZ 114 KG Seewalchen anhängig und der Zwangsversteigerungsakt bereits im Stadium der Feststellung der Versteigerungsbedingungen sei, sodaß erwartet werden könne, daß gegebenenfalls die Versteigerung in absehbarer Zeit durchgeführt wird. Da die einverleibten Pfandrechte dem exekutiven Belastungs- und Veräußerungsverbot vorangehen, bestehe für die Klägerin die Gefahr, daß im Falle einer Zuschlagserteilung vor Abschluß des Aufteilungsverfahrens ihr Anspruch, soweit er die konkrete Wohnmöglichkeit im Hause Huttich Nr. 32 betrifft, nicht mehr realisiert werden könne. Dem sei durch die Festsetzung der Sicherheit von S 500.000,-- zu begegnen gewesen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, in welchem ausdrücklich und ausschließlich nur die Höhe der Sicherheitsleistung bekämpft wird. Es wird beantragt, den angefochtenen Beschluß in seinem Punkt 2 dahin abzuändern, daß die Höhe der dem Gegner der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheitsleistung zwischen S 1,000.000,-- und S 1,500.000,-- festgesetzt werde. Der Gegner der gefährdeten Partei beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die gefährdete Partei vertritt im wesentlichen den Standpunkt, daß ihr Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einerseits wegen der sich bereits jetzt abzeichnenden Absicht ihres Gegners, sie zu benachteiligen, mit der Höhe der Sicherheitsleistung limitiert sein werde. Bei den in Rede stehenden Verkaufssummen der Liegenschaft wäre dem Gegner der gefährdeten Partei andererseits eine höhere Sicherheitsleistung durchaus zumutbar. Dazu war zu erwägen:
Bei der Bemessung des Befreiungsbetrages, um den es hier allein geht, ist nach Lehre und Rechtsprechung vom Wert des zu sichernden Anspruches auszugehen (HellerBerger-Stix 2845; 5 Ob 604/83; 4 Ob 432/81 ua). An die Stelle der ursprünglichen Sicherheitsmaßnahme tritt der vom Gegner der gefährdeten Partei erlegte, dem Gericht zur Sicherheit des gefährdeten Anspruches ausreichend erscheinende Geldbetrag (SZ 57/56 ua). Dabei sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, die im Ermessen des Gerichtes ihren Niederschlag zu finden haben (vgl. 5 Ob 550/78). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß der durch die einstweilige Verfügung gesicherte Aufteilungsanspruch der gefährdeten Partei im wesentlichen die Befriedigung ihres Wohnbedarfes zum Gegenstand hat. Der diesen Aufteilungsanspruch betreffende Antrag der gefährdeten Partei wurde aber vom Erstgericht zurückgewiesen; dem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Unter diesen Umständen kann - wenngleich die Erledigung des Revisionsrekurses dagegen noch ausständig ist - im Ermessen des Rekursgerichtes, daß ein Betrag von S 500.000,-- nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des von der gefährdeten Partei erhobenen Aufteilungsanspruches ausreicht, ein Verstoß gegen den gesetzlichen Ermessensspielraum nicht erkannt werden.
Ihrem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 402, 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO (vgl. 3 Ob 596/80; 8 Ob 594/85 ua).
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