OGH 9ObA99/88

OGH9ObA99/8827.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Olga Makomaski als weitere Richter in der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien

  1. 1. Christine B***, Angestellte, Wien 22., Ziegelhofstraße 36/5/27,
  2. 2. Monika R***, Angestellte, Wien 22., Ziegelhofstraße 36/5/36, beide vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** Co Gesellschaft mbH, Wien 7., Zieglergasse 39, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits und Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 85.656,16 sA bzw. S 84.363,62 sA und Ausfolgung eines Dienstzeugnisses (Streitwert je S 6.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 1988, GZ 33 Ra 2/88-38, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. November 1987, GZ 3 Cga 187/86-31, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Klägerinnen ihr restliches Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen mit der Begründung, sie seien am 15. September 1986 zu Unrecht entlassen worden.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen seien gerechtfertigt entlassen worden, da sie sich strafbarer Handlungen gegen die Beklagte schuldig gemacht hätten. Es sei gegen die Klägerinnen Strafanzeige erstattet worden; es werde daher auch die Unterbrechung des Verfahrens bis zum Ausgang des Strafverfahrens beantragt.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das Strafverfahren sowohl für die Berechtigung der Entlassung als auch hinsichtlich des Bestandes der eingewendeten Gegenforderungen präjudiziell sei. Es sei ferner nicht prozeßökonomisch, neben den Erhebungen im Strafverfahren ein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Unterbrechungsantrages der Beklagten ab. Dem Ausgang des Strafverfahrens komme zwar zum Teil Präjudizialität und maßgeblicher Einfluß auf dieses Verfahren zu, doch seien bisher nur Polizeierhebungen geführt worden und ein Ende des Strafverfahrens sei ungewiß. Es stünden im wesentlichen Aussagen gegen Aussagen; ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung komme, stehe nicht fest. Eine Unterbrechung des Zivilprozesses erscheine nicht zweckmäßig. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Gemäß dem § 192 Abs 2 ZPO könne die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit darin nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügt wird, gleichgültig ob es sich dabei um eine Entscheidung erster oder zweiter Instanz handelt, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Verweigerung einer Verfahrensunterbrechung kann mit Rekurs nur bekämpft werden, wenn das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung einer anderen Behörde zwingend vorgeschrieben ist (Fasching Kommentar II, 936;

ZPR Rz 789, 2390; SZ 27/73, 42/137; MietSlg. 19.525; RZ 1978/55;

DRdA 1979/17; 4 Ob 403/86 ua). Die Ablehnung der bloß fakultativen Unterbrechung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung eines präjudiziellen Strafverfahrens (§ 191 ZPO) kann daher nicht bekämpft werden (14 Ob A 15, 16/87). An diesem Rechtsmittelausschluß hat sich durch die Bestimmungen der §§ 46 und 47 Abs 1 ASGG nichts geändert. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

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