Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Begehren auf Zuspruch von Unterhalt richtet, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.793,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 617,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 2.Oktober 1954 vor dem Standesamt Wien-Landstraße die Ehe, der zwei Kinder entstammen. Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des Beklagten (§ 49 EheG). Sie begehrt weiters den Zuspruch eines Unterhaltsbetrages von monatlich S 3.000,--. Die Klägerin führte zur Begründung des Begehrens aus, die Ehe habe sich Ende des Jahres 1982 aus ihr unverständlichen Gründen immer mehr verschlechtert. Am 28.November 1982 habe der Beklagte erklärt, nicht mehr mit ihr zusammenleben zu können; er habe am 15.Dezember 1982 gegen ihren Willen den gemeinsamen Haushalt verlassen und sei in ein von beiden Streitteilen errichtetes Einfamilienhaus in Breitenfurt gezogen. Das gemeinsame Girokonto habe er aufgelöst, er leiste ihr seit Dezember 1982 keinen Unterhalt. Das Weihnachtsfest 1982 habe er nicht mit ihr, sondern mit einer Tante verbracht. Der Beklagte behalte eine Lebensversicherungspolizze, in der sie als Begünstigte bezeichnet sei, zurück.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und stellte für den Fall der Stattgebung einen Mitschuldantrag. Schwere Eheverfehlungen fielen ihm nicht zur Last. Hingegen habe ihn die Klägerin aus der Wohnung ausgesperrt, sich lieblos verhalten, Streitigkeiten vom Zaun gebrochen, ihn während einer Krankheit im Stich gelassen und auch sonst vernachlässigt.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin. Das Begehren auf Zuspruch von Unterhalt wies es ab.
Das Erstgericht stellte fest:
Der Beklagte sei vor seiner Pensionierung im Oktober 1980 Bauleiter von Großbaustellen gewesen und habe sich aus beruflichen Gründen bis zu seiner Pensionierung seiner Familie nicht in ausreichendem Maße widmen können. Ab dem Jahre 1960 habe er jährlich nur ein bis zwei Wochen Urlaub genommen und auch dies nur tageweise; den restlichen Urlaubsanspruch habe er sich finanziell abgelten lassen. Der Beklagte sei bestrebt gewesen, im Rahmen seiner Position optimal zu verdienen; die Klägerin habe zwar zu erkennen gegeben, daß sie unter diesem Lebensstil leide, habe dies jedoch letztlich akzeptiert, zumal der Beklagte in Aussicht gestellt habe, daß in der Pension alles nachgeholt werde, insbesondere Reisen und gemeinsame Urlaube unternommen würden. Im Jahre 1959 habe der Beklagte in Breitenfurt einen Baugrund erworben, auf dem in der Folge auf Kosten des Unternehmens, bei dem der Beklagte beschäftigt war, ein Haus errichtet wurde. Der Beklagte habe als Gegenleistung Ertrags- und Termingarantien bei Großbaustellen abgegeben und diese Garantien auch eingehalten. Der Dienstgeber des Beklagten sei auch einverstanden gewesen, daß die Klägerin zweieinhalb Jahre "fiktiv" als beschäftigt geführt wurde; der Beklagte habe die vom Dienstgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, daß nach der Pensionierung des Klägers die Wohnung in Wien 3, Viaduktgasse 11, nur noch während der kalten Jahreszeit benützt werde, im übrigen aber das Haus in Breitenfurt Ehewohnung sein sollte. Die Klägerin habe durch viele Jahre hindurch einer "Selbsterfahrungsgruppe" angehört, was zu einer zunehmenden Entfremdung zwischen den Streitteilen geführt habe. Die Gruppe betreue psychisch labile Personen. Unter dem Einfluß dieser Gruppe habe die Klägerin gegen den Beklagten zunehmend ein aggressives, herrschsüchtiges und streitsüchtiges Verhalten an den Tag gelegt. Über die Zielsetzungen der Therapiegruppe habe die Klägerin den Beklagten niemals eingehend informiert. Wegen der Tätigkeit der Klägerin in dieser Gruppe sei es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen gekommen. Nach seiner Pensionierung habe die Klägerin den Beklagten, der im Haus in Breitenfurt wohnte, fast die ganze Woche hindurch allein gelassen. Sie habe erklärt, wegen der Versorgung der Söhne und der Arbeit in der Gruppe sich in Wien aufhalten zu müssen. Die Söhne hätten damals allerdings nicht mehr im elterlichen Haushalt gewohnt. Wo sich die Klägerin tatsächlich aufgehalten habe, habe sie dem Beklagten nicht gesagt. Diese Abwesenheit der Klägerin sei ebenfalls Anlaß zu Streitigkeiten gewesen. Anfang 1982 sei der Beklagte an einem Wirbelsäulenleiden erkrankt und habe ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Er sei zwei Wochen in der Wiener Wohnung bettlägrig gewesen. Die Klägerin sei während dieser Zeit zu einem drei Tage dauernden Seminar nach Salzburg gefahren. Sie habe die beiden berufstätigen Söhne verständigt, sie mögen sich um den Beklagten kümmern. Der Beklagte sei jedoch den ganzen Tag allein gewesen, abends sei abwechselnd einer der Söhne zum Beklagten gekommen. Während der Abwesenheit der Klägerin sei der Beklagte zweimal hilflos am Boden gelegen; er habe nur gehen können, wenn er sich auf einen Sessel stützte, den er vor sich herschob. Als die Klägerin von ihrem Seminar zurückgekehrt sei, sei der Beklagte über ihr Verhalten schockiert gewesen. Die Klägerin habe gemeint, die Arbeit in der Gruppe sei für sie lebensnotwendig, sie könne ohne die Gruppe nicht existieren. Nach Abschluß einer Krankenbehandlung im Dezember 1982 sei der Beklagte in das Haus nach Breitenfurt gefahren. Er habe der Klägerin anheimgestellt, nachzukommen oder mitzufahren und die eheliche Gemeinschaft in Breitenfurt fortzusetzen, doch habe die Klägerin dies abgelehnt. Im Hinblick auf dieses Verhalten der Klägerin und wegen der ständigen Streitigkeiten, die wegen der Tätigkeit der Klägerin in der Therapiegruppe entstanden, habe sich der Beklagte nicht veranlaßt gesehen, Weihnachten 1982 mit der Klägerin gemeinsam zu feiern. Es treffe jedoch nicht zu, daß er der Klägerin das Betreten des Hauses in Breitenfurt verboten habe. Die Bezüge des Beklagten seien während seiner Berufstätigkeit auf ein Gehaltskonto gebucht worden, über das die Klägerin unbeschränkt verfügungsbefugt gewesen sei. Die Klägerin habe das Konto verschiedentlich überzogen, ohne über den Grund der Abbuchungen befriedigende Auskunft geben zu können; die Führung eines Haushaltsbuches habe sie als ihrer unwürdig abgelehnt. Wegen des Verhaltens der Klägerin im November 1982 habe der Beklagte das Konto Mitte Dezember 1982 aufgelöst. Er habe auch ein Sparbuch aufgelöst und die Hälfte des Einlagenstandes von S 12.000,-- der Klägerin überwiesen. Im Oktober 1982 seien Prämiensparbücher, die der Beklagte auf den Namen seiner beiden Söhne, der Klägerin und auf seinen eigenen Namen eröffnet und allein angespart habe, fällig geworden. Vom angesparten Betrag in der Höhe von S 214.273,60 habe der Beklagte den Betrag von S 107.136,80 der Klägerin überwiesen. Im Jänner 1983 sei seine auf Ab- und Erleben vom Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung fällig geworden. Im Ablebensfalle des Beklagten sollte der Versicherungsbetrag der Klägerin zukommen, im Erlebensfall dem Beklagten. Der Beklagte hat die fällig gewordene Lebensversicherungssumme erhalten.
Ende Dezember 1982 habe der Beklagte versucht, mit der Klägerin zum Zwecke einer Aussprache und Versöhnung in Kontakt zu treten. Die Klägerin habe ihm jedoch den Zutritt zur Wohnung in Wien verweigert. Als der Beklagte am 3.Jänner 1983 die Wohnung betreten wollte, sei ihm dies nicht möglich gewesen; die Klägerin habe ihm auf sein Befragen, warum sie ihn ausgesperrt habe, erklärt, sie habe Angst, wenn er mit ihr reden wolle, müsse er sich telefonisch voranmelden. Der Beklagte habe erklärt, daß ihm die Klägerin den Zutritt zur Wohnung nicht verwehren dürfe, und habe eine Besitzstörungsklage erhoben. Zu einem festgesetzten Zeitpunkt in der Kanzlei des Vertreters der Klägerin sei der Beklagte nicht erschienen, als er von seinem Vertreter erfahren hatte, daß der Gegenstand der Aussprache nicht eine Versöhnung, sondern die beabsichtigte Scheidung der Ehe sein sollte.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens seien die Söhne des Beklagten an ihn mit der Frage herangetreten, ob sie ihren Pflichtteil ausbezahlt bekommen könnten. Der Beklagte habe den Söhnen erklärt, daß er über kein Bargeld verfüge, daß er ihnen jedoch die Liegenschaft in Breitenfurt mit dem Haus mit der Auflage schenke, daß sie ihm ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen. Von der Schenkung des Hauses habe der Beklagte der Klägerin keine Mitteilung gemacht; es sei jedoch mit den Söhnen vereinbart worden, daß der Klägerin im Falle des Ablebens des Beklagten ein gleiches Wohnrecht wie ihm selbst zustehen solle.
Die Klägerin habe ab 1.Jänner 1984 eine Pension im Betrage von monatlich S 8.089,78, der Beklagte eine Pension im Betrag von S 14.488,95 bezogen. Die Fixkosten der Wohnung in Wien betragen monatlich rund S 3.000,--, sie werden von der Klägerin getragen. Der Beklagte habe die Erneuerung eines Kamineinsatzes in der von der Klägerin bewohnten Wohnung verweigert, weil er befürchtet habe, daß der Betrag von der Klägerin nicht zweckentsprechend verwendet, sondern der therapeutischen Gruppe zugute komme. Im August 1983 habe die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, sie habe für die Anschaffung eines Hörapparates einen Kredit aufnehmen müssen. Auf die Frage des Beklagten, was mit dem ihr zur Verfügung gestellten Betrag von ca. S 107.000,-- geschehen sei, habe die Klägerin keine befriedigende Antwort geben können.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, primäre Ursache für das Scheitern der Ehe sei es gewesen, daß die Klägerin den Beklagten nach dessen Pensionierung weitgehend allein gelassen und sich gegen den Willen des Beklagten einer Therapiegruppe angeschlossen habe. Die Klägerin sei weitgehend ihre eigenen Wege gegangen, habe den Beklagten während seiner Krankheit im November 1982 im Stich gelassen und dem Beklagten, der versöhnungsbereit gewesen sei, den Zutritt zur Wohnung verwehrt. Den Verfehlungen des Beklagten komme nur untergeordnete Bedeutung zu. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile sei erheblich und trete signifikant hervor. Letztlich habe das Verhalten der Klägerin zum Scheitern der Ehe geführt. Demnach sei die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin zu scheiden. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Beklagte habe während der Zeit seiner Berufstätigkeit zweifellos durch sein außerordentliches berufliches Engagement die Familie vernachlässigt. Dies sei ihm aber von der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht worden. Die Klägerin sei damit offenbar einverstanden gewesen. Nach der Pensionierung sei die Klägerin aber nicht, wie besprochen, mit dem Beklagten in das Haus in Breitenfurt gezogen, sondern habe sich die Woche über in Wien aufgehalten, vor allem um an der Gruppentherapie teilzunehmen. Dieses Verhalten der Klägerin habe zu Streitigkeiten geführt und die Entfremdung der Streitteile bewirkt. Entscheidende Bedeutung komme dem Verhalten der Klägerin zu, als der Beklagte Anfang November 1982 erkrankte und zwei Wochen bettlägrig gewesen sei. Die Klägerin sei gegen seinen Willen zu einem dreitägigen Seminar nach Salzburg gefahren, ohne sich entsprechend um ihn zu kümmern. Erst die Kränkung durch dieses Verhalten habe den Beklagten veranlaßt, die Verfügungsberechtigung der Klägerin über das Pensionskonto aufzuheben, und in weiterer Folge zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geführt. Dennoch sei der Beklagte weiterhin bereit gewesen, eine Versöhnung mit der Klägerin herbeizuführen, doch sei dieser Versuch am Verhalten der Klägerin gescheitert. Das Verhalten des Beklagten könne insgesamt nur als Reaktion auf das grob lieblose Verhalten der Klägerin gewertet werden. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile sei so augenscheinlich, daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe gerechtfertigt sei.
Das Unterhaltsbegehren sei für die Zeit während aufrechter Ehe im Hinblick auf das eigene Pensionseinkommen der Klägerin nicht gerechtfertigt, für die Zeit nach Scheidung der Ehe fehle es an einem Rechtsgrund für eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist zum Teil unzulässig, zum Teil nicht gerechtfertigt. Was das Begehren auf Zuspruch von Unterhalt betrifft, so ist gemäß § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts ein weiterer Rechtszug nicht zulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung der Bedürfnisse der vorhandenen Mittel, die von der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, wie insbesondere eigenes Einkommen und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (JB 60 neu = 27/177). Bemessungsfrage ist es insbesondere, ob das eigene Pensionseinkommen der Ehefrau iS des § 66 Abs. 2 EheG für den angemessenen Unterhalt ausreicht (EFSlg. 52.230, 49.373, 46.691; Fasching Komm. IV 273). Die Revisionswerberin macht geltend, daß ihr Pensionseinkommen nicht den von der ständigen Rechtsprechung angenommenen Prozentsatz von ca. 40 % des gesamten Familieneinkommens erreiche, so daß ihr bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Unterhaltsanspruch von zumindest S 807,18, angepaßt nach der zwischenzeitig erfolgten Steigerung der Pensionseinkommen, zuzuerkennen gewesen wäre. Ob der Klägerin aber im Hinblick auf die Höhe ihres Pensionseinkommens ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht, ist als Bemessungsfrage der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes entzogen, so daß die Revision insoweit zurückzuweisen ist.
Soweit sich die Revision gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin richtet, kommt ihr Berechtigung nicht zu. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).
Bei der Verschuldensabwägung gingen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, daß es dabei auf das gesamte Verhalten der Ehegatten in seinem Zusammenhang ankommt (EFSlg. 46.231 u.a.); dabei ist zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang machte, inwieweit die Eheverfehlungen beider Ehegatten einander bedingten und welchen Ursachenanteil sie am Scheitern der Ehe hatten (EFSlg. 46.236, 46.235 u.a.). Dabei kommt Verfehlungen, die in den Zeitraum nach Eintritt der Zerrüttung der Ehe fallen, keine entscheidende Bedeutung zu (EFSlg. 46.237). Der Ausspruch überwiegenden Verschuldens setzt voraus, daß die Verfehlungen des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund treten. Der Unterschied in den Verfehlungen muß augenscheinlich hervortreten, es muß ein sehr erheblicher gradueller Unterschied des beiderseitigen Verschuldens gegeben sein (EFSlg. 46.245, 46.244, 46.243, 46.242 u.a.; Schwind, Komm.2 251). Geht man von diesen rechtlichen Erwägungen aus, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu billigen. Die Klägerin hat durch ihre Tätigkeit in der Selbsthilfegruppe, die zu einer Vernachlässigung des Beklagten und zur gegenseitigen Entfremdung führte, die Zerrüttung der Ehe eingeleitet. Diese Zerrüttung wurde durch ihr Verhalten während der Krankheit des Beklagten im November 1982 vertieft. Wie der kurze Zeit später erfolglos unternommene Versöhnungsversuch des Beklagten erweist, war die Ehe damals bereits objektiv zerrüttet, so daß das Verhalten des Beklagten, insbesondere die Aufhebung der Verfügungsbefugnis der Klägerin über das Pensionskonto und die damit offenbar verbundene Einstellung von Unterhaltszahlungen bei der Verschuldensabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Die Lebensversicherung stand dem Beklagten zu, so daß in der Behebung der Versicherungssumme bei Fälligkeit keine Eheverfehlung zu erblicken ist. Von einem ungerechtfertigten Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung kann nicht gesprochen werden, weil vereinbarungsgemäß nach der Pensionierung des Klägers der Wohnsitz in Breitenfurt genommen werden sollte. Der Beklagte hat auch bei Übertragung des Eigentums am Wohnhaus in Breitenfurt an die Söhne ein Wohnrecht zugunsten der Beklagten ausbedungen, so daß nicht gesagt werden kann, er habe für den Wohnbedarf der Klägerin keine entsprechende Vorsorge getroffen. Insgesamt war es das Verhalten der Klägerin, das die Zerrüttung der Ehe einleitete und schließlich unheilbar machte. Das Fehlverhalten des Beklagten tritt gegenüber diesen Verfehlungen deutlich in den Hintergrund, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu billigen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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