Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Dieter H*** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Weitergabe nachgemachter, besonders geschützter Wertpapiere des Auslands nach §§ 237, 241 (233 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2) und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er nachgemachte, auf Inhaber lautende holländische Staatsobligationen mit 9 1/4 % Verzinsung im Nennwert von jeweils 50.000 hfl, somit auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen des Auslandes im Nennwert von mehr als 100.000 S, als echt und unverfälscht
I./ ausgegeben, und zwar,
1./ Mitte November 1983 in Wien durch Übergabe von zwei Staatsobligationen im Gesamtwert von 100.000 hfl an Friedrich O***;
2./ Mitte November 1983 in München durch Übergabe von zumindest sechs Staatsobligationen im Gesamtwert von 300.000 hfl an Gerhard Friedrich H***,
II. auszugeben versucht, und zwar
1./ Anfang November 1983 in Tribuswinkel dem Franz S*** acht Staatsobligationen im Gesamtwert von 400.000 hfl;
2./ am 12.Dezember 1983 in Zürich-Kloten dem Hans T*** sechs Staatsobligationen im Gesamtwert von 300.000 hfl. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seiner Anträge, den Gerhard Friedrich H***, den Laszlo V***, den Felix D*** und den Gustav H*** (vermutlich gemeint: H***) als Zeugen zu vernehmen; dies jedoch zu Unrecht:
Die Vernehmung des Zeugen H*** sollte dem Nachweis dienen, daß der Angeklagte die Teilschuldverschreibungen gutgläubig als echt und unverfälscht in Empfang genommen sowie die Papiere nicht als Falsifikate erkannt hat. Damit betraf das Beweisthema einen bestimmten, von der Realität abweichenden Vorstellungsinhalt des Angeklagten und demgemäß einen Umstand, der seinem Wesen nach einer sinnlichen Wahrnehmung durch andere Personen entzogen und einem Zeugenbeweis nur insoweit zugänglich ist, als es um die Erweisbarkeit von wahrnehmbaren Tatsachen geht, die ihrerseits als Ausgangspunkt für eine Schlußfolgerung auf einen solchen negativen Bewußtseinsinhalt dienen können. Solche Tatsachen aber hätten schon bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung zumindest behauptet und als Begründung für die Erwartung angeführt werden müssen, daß die begehrte Beweisführung auch tatsächlich das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben werde (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 19 zu § 281 Z 4). Mangels einer derartigen Substantiierung, die auch unter Mitberücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten über die Ausfolgung von sechs Falsifikaten an H*** nicht ersichtlich wird, wurde das Begehren auf Vernehmung des genannten Zeugen mit Recht abgelehnt. Berechtigte Verfahrensinteressen des Antragstellers wurden durch dieses Zwischenerkenntnis nicht verletzt.
Durch Vernehmung des Zeugen V*** - welcher nach dem Urteilsinhalt die Nachmachung der gegenständlichen Teilschuldverschreibungen veranlaßt hat - wollte der Angeklagte unter Beweis stellen, daß er mit diesem Mann nie über gestohlene oder verfälschte Obligationen gesprochen habe. Dieses Beweisthema sah das Schöffengericht jedoch ohnehin im Sinne des Antragstellers als geklärt an und unterstrich dabei, daß ein solches, als zusätzlich belastendes Indiz in Betracht kommendes Gespräch vom öffentlichen Ankläger gar nicht behauptet worden ist (Band II, S 337). Demgemäß wurde das vom Angeklagten als Entlastungsumstand ins Treffen geführte Unterbleiben eines bestimmten Gespräches der Ermittlung des Urteilssachverhaltes ohnehin zugrundegelegt, weshalb die Beweisaufnahme entbehrlich war.
Der Zeuge D*** sollte dem Antragsvorbringen gemäß
bekunden, daß der Angeklagte nie mit ihm über gefälschte "Aktien" gesprochen (Band II, S 283), sowie auch nicht ernstlich mit der Unechtheit der Papiere gerechnet habe und ferner Markus H*** - von welchem nach dem Urteilsinhalt die Falsifikate durch Ergänzung unvollständiger Drucke hergestellt worden sind - vor der Verhaftung diesem Zeugen zu erkennen gegeben habe, daß der Angeklagte über die Fälschung nicht informiert sei (Band II, S 320). Zum angestrebten Beweis über das Unterbleiben einer verfänglichen Unterredung ist - ebenso wie beim Antrag auf Vernehmung des Zeugen V*** - darauf zu verweisen, daß die Widerlegung dieses allein vom Angeklagten ins Spiel gebrachten hypothetischen Belastungsmoments sich erübrigte. weil das Erstgericht dem Beweisführer ohnehin einräumte, ein solches Gespräch nicht geführt zu haben. Das Beweisanbot dafür, daß der Bewußtseinsinhalt des Angeklagten sich jedenfalls nicht ernsthaft auf die erfolgte Nachmachung der Obligationen erstreckt habe, blieb mangels eines begleitenden Vorbringens über die Erzielbarkeit eines sachdienlichen Ergebnisses ohne prozeßordnungsmäßige Darlegung der abstrakten Tauglichkeit des Beweismittels. In dieser Hinsicht kann auf die Erörterung der Antragstellung auf Vernehmung des Zeugen H*** verwiesen werden. Gleichartige Erwägungen haben aber auch für das weitere Beweisthema - nämlich Bekundung des H*** gegenüber
D***, daß der Angeklagte von der Nachmachung der Papiere nicht informiert worden sei - zu gelten. Da nämlich D*** zur Zeit der Befassung des Angeklagten mit der Verwertung der Falsifikate in Haft war (Angaben des Angeklagten in ON 10 b, S 637 und 647; siehe auch S 763) und in der Aussage des Genannten vor der Bezirksanwaltschaft Zürich kein Hinweis auf den behaupteten Vorfall ersichtlich ist (ON 10 b, S 775 ff), während H*** bei seinen mehrfachen Befragungen durch diese Behörde den Angeklagten im unvereinbaren Gegensatz zum Beweiszweck immer belastet hat, sprachen alle einschlägigen Verfahrensumstände gegen die Brauchbarkeit des Beweises für die Wahrheitsfindung, sodaß insoweit die Sachdienlichkeit der Antragstellung durch ein gesondertes Vorbringen zu untermauern und von einem Begehren nach einem bloßen Erkundungsbeweis abzugrenzen gewesen wäre; dies umso mehr, als in den diversen Verantwortungen des Angeklagten keine Erwähnung eines derartigen Kontaktes zwischen D*** und H***
stattgefunden hat.
Für die schließlich noch beantragte Vernehmung des Zeugen Gustav
H*** (H***) über die subjektive Tatseite des Angeklagten hätte ein derartiges ergänzendes Vorbringen insbesondere unter Erläuterung der Behauptung des Angeklagten erfolgen müssen, dieser Zeuge wisse zwar "von der ganzen Waffenangelegenheit", aber nicht "von den Obligationen" (Band II, S 281). Da keine entsprechende Darlegung erfolgte, aus welchem Grund trotz der klaren Aussage des Angeklagten, der namhaft gemachte Zeuge habe keine Kenntnis vom bezeichneten Beweisthema, mit einem brauchbaren Beweisergebnis gerechnet werden konnte, durfte das Schöffengericht den Antrag ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten ablehnen. Mit dem insgesamt erhobenen Vorwurf, das Absehen von der Vernehmung dieser vier Zeugen beruhe auf einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung, befindet sich der Beschwerdeführer in einem Irrtum. Es geht in keinem dieser Fälle um die vorwegnehmende Einschätzung der Beweiskraft eines verlangten Zeugenbeweises, sondern vielmehr zum Teil um die Entbehrlichkeit der Beweisaufnahmen, weil dem Angeklagten das Beweisthema als zutreffend eingeräumt wurde, und zum anderen Teil um die Beurteilung der Frage, ob von Zeugen überhaupt eine Aussage zum Beweisthema zu erwarten war, mithin um die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels. Zu einer derartigen Tauglichkeitsprüfung ist aber das Gericht erster Instanz im Interesse der Verfahrenskonzentration nicht bloß berechtigt, sondern sogar verpflichtet, wobei es - zwar gewiß nicht unter dem Aspekt des Fehlens einer generellen Antragsvoraussetzung, wohl aber - nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt ist, eine Beweisaufnahme wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen, wenn (wie im vorliegenden Fall) auch der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, daß daraus ein für das konkrete Beweisthema überhaupt aktuelles Ergebnis "zur Sache" (vgl § 254 Abs. 2 StPO) zu erwarten sei.
Rechtliche Beurteilung
Als nicht stichhältig erweist sich auch die Mängelrüge (Z 5), welche gegen die Urteilsfeststellung ankämpft, daß der Beschwerdeführer bei den einzelnen Tathandlungen ernstlich mit der möglichen Unechtheit der betreffenden Wertpapiere gerechnet und sich mit dieser Überlegung abgefunden hat.
Welche "Beweisergebnisse betreffend Laszlo V*** und Felix D***" mit der genannten Feststellung unvereinbar sein sollen, wird von der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise dargelegt, sodaß eine sachbezogene Erwiderung auf diesen Einwand unvollständiger Urteilsbegründung nicht erfolgen kann. Die vom Zeugen Franz S*** bekundete, an sich notorische Tatsache, daß gelegentlich Staatsobligationen nicht nur von Banken, sondern auch von Privatpersonen zum Kauf angeboten werden (Band II, S 307), spricht nicht gegen den in Rede stehenden Vorsatzinhalt des Angeklagten. In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer verkannt, daß nicht sein Bestreben, die Papiere an einen Privatmann zu veräußern, sondern sein Bemühen, eine genaue Echtheitsprüfung der Urkunden durch eine Bank zu vermeiden, als Ausgangspunkt für Schlußfolgerungen auf die subjektive Tatseite herangezogen wurde. Durch die bezeichneten Angaben des Zeugen sind auch keineswegs jene erstgerichtlichen Überlegungen in Frage gestellt, welche eine Einsicht des Angeklagten darüber annahmen, daß H*** die Papiere im Fall ihrer Echtheit ohne weiteres in Zürich bankmäßig verkaufen konnte und keinen Grund hatte, dafür in umständlicher Weise den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten gegen Zusicherung eines Erlösanteiles einzuschalten.
Ebensowenig trifft es zu, daß die Urteilsfeststellungen über die Vorsatzbildung unklar bleiben oder daran zweifeln lassen, ob der maßgebliche Willensinhalt bereits vor den jeweiligen Tathandlungen gegeben war (siehe hiezu Band II, S 330 und 345); denn das Erstgericht spricht klar eine diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten von der Unechtheit der Papiere aus. Wie noch bei Behandlung der Rechtsrügen darzulegen sein wird, ist im vorliegenden Strafrechtsfall bloß entscheidend, daß dieser Vorsatz des Angeklagten anläßlich der im Schuldspruch bezeichneten versuchten und vollendeten Weitergabeakte vorgelegen ist, ohne daß es darüber hinaus auf eine genauere Zeitpunktbestimmung ankommt. Wegen des Sachzusammenhanges sei bloß vorweg festgehalten, daß die bekämpften Feststellungen - einem unter Bezugnahme auf Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erstatteten Beschwerdevorbringen zuwider - keine der Bestimmtheit entbehrenden "allgemeinen Redewendungen" darstellen, sondern eindeutig einen Sachverhalt zum Ausdruck bringen, welcher in rechtlicher Beziehung dem bedingt vorsätzlichen Handeln des Angeklagten bezüglich der nachgemachten Wertpapiere entspricht. In dieser Hinsicht liegt daher weder ein Begründungsmangel noch ein Feststellungsmangel vor.
Der ferner erhobene Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung des Ausspruchs über die subjektive Tatseite entbehrt der gesetzmäßigen Konkretisierung, weil die unsubstantiierte Berufung auf "sämtliche vom Erstgericht aufgenommenen Beweise" und die isolierte Anfechtung einer willkürlich und zudem noch sinnentstellt aus dem Argumentationszusammenhang gelösten Erwägung nicht deutlich und bestimmt erkennen läßt, weshalb die Folgerungen der Tatrichter nicht tragfähig sein sollen (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder aaO, ENr 164 zu § 281 Z 5). Eine Negierung des Sinnzusammenhanges liegt auch der vom Beschwerdeführer unternommenen Deutung einer Urteilspassage zugrunde, wonach bestimmte im Widerspruch zum Vorbringen des Angeklagten stehende belastende Darstellungen nicht als erwiesen angenommen wurden (Band II, S 338). Diese Würdigung bezieht sich nämlich nur auf den äußeren Sachverhalt (Band II, S 339) und steht in keinem logischen oder empirischen Gegensatz zum begründeten Ausspruch über die subjektive Tatseite, welcher allein Anfechtungsziel der Mängelrüge ist.
Entgegen dem (weiteren) Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erfordert der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand des § 233 Abs. 1 Z 2 (in Verbindung mit §§ 237, 241) StGB - die Zitierung "§ 233 Abs. 2 StGB" in der Beschwerdeschrift beruht ersichtlich auf einem Versehen - nicht, daß der Täter schon bei Erhalt der Falsifikate deren wahren Charakter kannte oder diese durch einen gesetzwidrigen Akt erlangte. Denn der in Rede stehende Deliktsfall des § 233 Abs. 1 StGB ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in welchen der Täter (zuvor) schon tatbestandsmäßig im Sinn der Z 1 der zitierten Gesetzesstelle gehandelt oder das Falschgeld bzw die falschen Wertpapiere gesetzwidrig erlangt hat und sodann die Falsifikate als echt und unverfälscht ausgibt; er erfaßt vielmehr auch jene Fälle, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe der (von einem anderen übernommenen oder sich auf andere Weise verschafften) Falsifikate von deren Falschheit Kenntnis hat und sie mit dieser Kenntnis in die Hand eines Arglosen gelangen wissen will (vgl Kienapfel Wr Komm § 233 Rz 23, 32). Daß aber der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der inkriminierten (vollendeten bzw versuchten) Ausgabe der verfahrensgegenständlichen Falsifikate deren Falschheit jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, demnach mit dem zur Erfüllung des Tatbestands des § 233 Abs. 1 Z 2 StGB erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatz handelte, hat das Schöffengericht - wie dargetan - mängelfrei konstatiert.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) ist zwar zuzugeben, daß eine Tatbeurteilung nach § 233 Abs. 2 Z 2 StGB dann nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des speziellen (milder strafbedrohten) Delikts nach § 236 Abs. 1 StGB gegeben sind. Daran mangelt es jedoch vorliegend, und zwar unbeschadet der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gutgläubig war, als die inkriminierten Falsifikate in seinen Besitz gelangten: Die in Rede stehende privilegierende Strafnorm begünstigt nämlich nicht jeden, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist (Kienapfel aaO § 236 Rz 16, 26). Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjekts von sich abwälzt (EBRV 378), jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag. Da der Beschwerdeführer den diesbezüglich mit seiner Verantwortung konformen Urteilsfeststellungen zufolge die nachgemachten Obligationen lediglich im Zusammenhang mit Bemühungen übernommen hat, diese im Eigentum des Markus H***
verbliebenen Papiere an andere Personen zu verkaufen, hat er sie nicht als "Empfänger" im Sinn des § 236 Abs. 1 StGB in sein wirtschaftliches Vermögen aufgenommen. Somit steht einer Subsumtion der Tat unter den speziellen Tatbestand der Weitergabe von Falsifikaten nach § 236 Abs. 1 (in Verbindung mit §§ 237, 241) StGB schon der Umstand entgegen, daß der Beschwerdeführer kein auf einem Rechtsgeschäft beruhendes Sachenrecht an den inkriminierten Staatsobligationen erworben hat.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dieter H*** war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte Dieter H*** nach § 233 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und den hohen Wert, als mildernd den teilweisen Versuch sowie das Unterbleiben von Vermögensschädigungen. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an. Zu den vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründen kommt als erschwerend hinzu, daß der Angeklagte schon mehrfach - auch wenn man berücksichtigt, daß die Vorstrafen des Amtsgerichtes Heilbronn vom 5.September 1973, AZ 11 Ls 29/72 und des Landesgerichtes Salzburg vom 4.November 1976, AZ 18 Vr 1459/74 teilweise dieselbe Tat betreffen - wegen Straftaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen und gegen dasselbe Rechtsgut (§ 71 StGB) gerichtet sind, bestraft wurde, als mildernd hingegen, daß die Tat schon längere Zeit zurückliegt und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Unter Berücksichtigung des hohen Wertes der nachgemachten Wertpapiere (beabsichtigter Schaden mehr als 7 Millionen S) entspricht die vom Erstgericht verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Berufungswerbers. Weil sich die einschlägigen, wenn auch schon länger zurückliegenden, jedoch zum Teil sehr empfindlichen Vorstrafen als wirkungslos erwiesen haben, kann nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe auch nach sechsmonatiger Vorhaft genügen wird, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 43 Abs. 1 StGB). Mit Recht hat daher das Schöffengericht dem Angeklagten bedingte Strafnachsicht verwehrt. Es war somit der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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