OGH 11Os24/88

OGH11Os24/8815.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert I*** und Eva L*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Norbert I*** und Eva L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. November 1987, GZ 35 Vr 2.619/87-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Norbert I*** und Eva L*** u.a. des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG, Norbert I*** auch als Beteiligter nach dem § 12 StGB, schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die Annahme der Qualifikationen nach dem § 12 Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG bekämpfen die beiden Angeklagten in ihrem gemeinsam ausgeführten Rechtsmittel mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Mängelrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Bei der Anfechtung der erstgerichtlichen Feststellung unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs 2, zweiter Satz, SGG, daß sich die suchtergebenen Angeklagten durch die Begehung der Tathandlungen nicht nur Suchtgift für den eigenen Gebrauch, sondern "teilweise" auch Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verschafften, wird die weitere Konstatierung des Schöffengerichtes außer Betracht gelassen, wonach die Beschwerdeführer außer gelegentlichen finanziellen Zuwendungen des Vaters des Erstangeklagten keine Einnahmsquellen hatten (S 559). Die Beschwerden berücksichtigen im gegebenen Zusammenhang auch nicht die ausdrückliche erstgerichtliche Bezugnahme auf die abgelegten Geständnisse (vgl S 565) und vernachlässigen die Verwerfung der Verantwortung der Zweitangeklagten als unglaubwürdig, in München als Prostituierte Geld verdient zu haben (S 569).

Als nicht aktengetreue Vorgangsweise erweist sich aus Anlaß der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Annahme einer bewußt kontinuierlichen Begehung der inkriminierten Tathandlungen mit Beziehung auf eine "Übermenge" Suchtgift (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) auch die Behauptung des Fehlens in diese Richtung deutender Verfahrensergebnisse, weil hiebei neben der konstatierten raschen Abfolge der jeweils "große" (mehr als 1,5 g Reinsubstanz) Heroinmengen (vgl EvBl 3/88) betreffenden Einkaufsfahrten nach Holland (u.a.) auf die vom Erstgericht ausdrücklich erwähnte Aussage der Eva L*** nicht Bedacht genommen wird (S 181), wonach geplant war, (jeweils) so viel Heroin zu verkaufen, daß wieder "Nachschub" besorgt werden kann.

Die gegen die Unterstellung der Tathandlung unter § 12 Abs 3 Z 3 SGG gerichtete Subsumtionsrüge wurde gleichfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie urteilsfremd nicht von der Feststellung eines von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteten und damit die Zusammenrechnung der Einzelmengen rechtfertigenden Vorsatzes der beiden Täter ausgeht (vgl in diesem Zusammenhang Kodek, SGG, RN 4.6 zu § 12; 11 Os 60/87 u.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Zugleich waren die Akten gemäß dem § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten zuzuleiten.

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