OGH 13Os24/88

OGH13Os24/883.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst B*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes wider das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 22. Oktober 1986, GZ. 11 E Vr 1393/86-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 22.Oktober 1986, GZ. 11 E Vr 1393/86-6, verletzt § 224 StGB.

Das Urteil, das im Kostenausspruch unberührt bleibt, wird aufgehoben und gemäß §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Ernst B*** ist schuldig, am 12.Mai 1986 in Frankenmarkt durch die Vorlage postamtlich bestätigter Empfangscheine der Österreichischen Postsparkasse an Exekutionsbeamte des Bezirksgerichts Frankenmarkt, worauf er die eingezahlten Beträge von 840,52 S auf 29.840,52 S und von 700,70 S auf 95.700,70 S abgeändert hatte, verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der vollständigen Bezahlung offener Schulden an Gläubiger, gebraucht zu haben.

Er hat hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe von 70 (siebzig) Tagessätzen zu je 120 (einhundertzwanzig) Schilling verurteilt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 35 (fünfunddreißig) Tagen festgesetzt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach gefestigter Judikatur erfaßt der verstärkte Strafrechtsschutz des § 224 StGB. (Fälschung besonders geschützter Urkunden) nur solche von einem öffentlichen Organ oder einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis ausgestellte oder bestätigte Urkunden, die nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung eine erhöhte Beweisgarantie beanspruchen können (EvBl. 1983/79 u.a.). Dies trifft auf postämtlich abgestempelte Empfangscheine nicht zu; sie erfüllen keine andere Beweisfunktion als gleichartige Bestätigungen im Zahlungsverkehr der privaten Kreditunternehmen (13 Os 153/87, 13 Os 162/87).

Die im Spruch umschriebene Tat begründet darum nicht das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB., sondern jenes der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB. Diese Urteilsnichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) war auf Grund einer gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde des Generalprokurators zu beheben und gemäß §§ 288 Abs. 2, 292 StPO. spruchgemäß zu erkennen.

Bei der Strafzumessung war erschwerend, daß B*** mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat und schon wegen zweier, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist; mildernd waren hingegen das Geständnis und die Notlage des Täters.

Unter Heranziehung des schon in erster Instanz angewendeten § 37 StGB. und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (12.000 S monatlich, Haus- und Grundbesitz; 1,2 Millionen Schilling Schulden) sowie der persönlichen Verhältnisse des Täters (keine Sorgepflichten) war die Höhe des Tagessatzes wiederum mit 120 S festzusetzen. Die Zahl der Tagessätze war entsprechend der reduzierten Strafdrohung (§ 223 StGB.: bis zu einem Jahr, § 224 StGB.: bis zu zwei Jahren) geringer auszumessen und erschien mit siebzig angemessen. Die Kostenentscheidung des Kreisgerichts blieb aufrecht. Infolge der Kassierung des Ersturteils sind alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen ipso iure wirkungslos geworden (EvBl. 1984 Nr. 147, 1987 Nr. 114 u.a.).

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