OGH 13Os162/87

OGH13Os162/8719.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Ulrike Maria R*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 27. Jänner 1983, GZ. 14 E Vr 967/82-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 27.Jänner 1983, GZ. 14 E Vr 967/82-21, verletzt die §§ 108 und 224 StGB. Das Urteil, das im Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht sowie im Kostenausspruch unberührt bleibt, wird aufgehoben und gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Ulrike Maria R*** ist schuldig, verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Einzahlung von Geldbeträgen gebraucht zu haben, indem sie am 22.Dezember 1980, 7. August 1981, 11.September 1981 und 14.April 1982 Zahlungsbelege der O*** G*** sowie postämtlich bestätigte Empfangscheine der Ö*** P***, auf denen sie die eingezahlten

Beträge von 799,50 S auf 80.799,50 S, von 9.288,60 S auf 29.288,60 S, von 1.324,80 S auf 41.324,80 S und von 1.690,87 S auf 11.690,87 S abgeändert hatte, Beamten des Bezirksgerichts Gmunden in den Exekutionsverfahren E 4985/80, E 3049/81, E 3780/81 und E 1258/82 jeweils mit dem Antrag auf Aufschiebung und Einstellung der Exekution vorlegte.

Sie hat hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Wochen verurteilt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach gefestigter neuerer Rechtsprechung fällt nicht jede von einem öffentlichen Beamten ausgestellte oder bestätigte Urkunde unter dem Begriff der "besonders geschützten öffentlichen Urkunde" des § 224 StGB. Vielmehr wird dieser verstärkte strafrechtliche Schutz nur solchen, von einem öffentlichen Organ oder einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgestellten oder bestätigten Urkunden zuerkannt, die nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung eine erhöhte Beweisgarantie beanspruchen können (EvBl. 1983 Nr. 79 u.a.). Das trifft auf postämtlich abgestempelte Empfangscheine nicht zu; sie haben keine andere Beweisaufgabe als gleichartige Bestätigungen im Zahlungsverkehr der privaten Kreditunternehmen.

Die im Spruch bezeichneten Taten begründen sonach weder - wie vom Untergericht irrig angenommen wurde - das Vergehen besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB. (zuletzt 13 Os 153/87 betreffend dieselbe Beschuldigte) noch zusätzlich jenes des subsidiären Auffangtatbestands der Täuschung nach § 108 StGB. (EvBl. 1981/79, ZVR. 1982/124, 1987/85 u.v.a.), sondern einzig und allein das Vergehen der gemeinen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB.

Dieser Urteilsfehler (Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) war auf Grund der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde zu beheben und spruchgemäß zu erkennen. Bei der Strafneubemessung war erschwerend kein Umstand, mildernd hingegen das Geständnis. Die verhängte Strafe erschien tat- und tätergerecht und berücksichtigt auch die Kürzung der Strafdrohung gegenüber der vom Erstgericht fälschlich als strafnormierend angenommenen Gesetzesstelle.

Die Aussprüche nach § 43 StGB. und nach § 389 StPO. bleiben aufrecht. Die Probezeit der bedingten Strafnachsicht läuft ab der Rechtskraft des Urteils vom 27.Jänner 1983.

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