OGH 7Ob520/88

OGH7Ob520/8825.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Ablehnungssache der

  1. 1.) Karin P***, Hausfrau, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, und
  2. 2.) Martina S***, Hausfrau, Salzburg, Zugallistraße 2, in dem beim Bezirksgericht Bad Ischl zu TZ 3031/87 über Antrag der Martina S*** geführten Grundbuchsverfahren infolge Rekurses der Ablehnungswerberinnen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.Dezember 1987, GZ 21 Nc 139/87-6, womit der Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, das wegen des Fehlens der Vollmacht des Vertreters der Ablehnungswerberinnen erforderliche Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Text

Begründung

Auf Grund des Kaufvertrages vom 3.10.1986/12.8.1987 erwirkte Martina S*** beim Bezirksgericht Bad Ischl unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der der Karin P*** gehörenden Hälfte der Liegenschaft EZ 381 KG Goisern. Aus Anlaß des dagegen vom Masseverwalter im Konkurs der Karin P*** erhobenen Rekurses lehnten Martina S*** und Karin P*** unter anderem sämtliche Richter des Kreisgerichtes Wels wegen Befangenheit ab. Das Oberlandesgericht Linz wies diesen Antrag zurück.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz erhoben beide Ablehnungswerberinnen, nunmehr vertreten durch Dipl.Ing. Wilhelm P***, "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde". Mit diesem Rechtsmittel wurde keine Vollmacht vorgelegt. Es erliegt auch keine Vollmacht im Grundbuchsakt.

Rechtliche Beurteilung

Da die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Rechtsmittel in Grundbuchsachen müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Wer in Grundbuchssachen ein Rechtsmittel durch einen Vertreter ergreifen will, muß nach der auch im Rechtsmittelverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 77 Abs.1 GBB seinem Rechtsmittel die Vollmacht seines Vertreters, sofern sie nicht bereits vorliegt, anschließen (NZ 1978, 108).

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Ablehnungsverfahren in einem Grundbuchsverfahren handelt, in dem der Grundsatz, daß ein Verbesserungsverfahren unzulässig ist, nicht gilt, war dem Oberlandesgericht Linz die Einleitung des Verfahrens zur Verbesserung des Formmangels aufzutragen.

Stichworte