OGH 1Ob701/87

OGH1Ob701/879.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Anna M***, Pensionsinhaberin, Werfenweng, Lampersbach 27, vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Georg M***, Metallarbeiter, Werfenweng, Lampersbach 27, vertreten durch Dr.Paul Lechenauer und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21. September 1987, GZ 1 R 224/87-37, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juli 1987, 3 Cg 68/86-24, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei ist schuldig, der klagenden und gefährdeten Partei die mit S 16.622,10 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (hievon S 1.511,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Das Erstgericht trug dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagter) zur Sicherung des Anspruchs der klagenden und gefährdeten Partei (im folgenden: Klägerin) auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse mit einstweiliger Verfügung vom 22.7.1987 (ON 24) auf, den aus dem Kaufvertrag vom 23.4.1987, abgeschlossen zwischen dem Beklagten und Barbara W*** über den Hälfteanteil des Beklagten an der Liegenschaft EZ 215 KG Werfenweng sowie am Grundstück 1054/4 (Acker), bezogenen Kaufschilling (von S 1,5 Mio) unverzüglich gerichtlich zu hinterlegen. Das Erstgericht sprach aus, daß der Beschluß für die Dauer eines Jahres ab dem Datum seiner Entlassung Geltung habe.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es an den Beklagten den Befehl richtete, aus dem Erlös des Verkaufs der vorgenannten Liegenschaften den Betrag von S 802.851,83 unverzüglich gerichtlich zu hinterlegen. Das Rekursgericht befristete die Geltungsdauer des Beschlusses mit 27.7.1988 oder der früheren rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren gemäß den §§ 81 ff. EheG. Das Mehrbegehren wies das Rekursgericht ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den dem Sicherungsbegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. c EO richtet sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (EFSlg. 49.637, 46.923; JBl. 1980, 268). Derartige einstweilige Verfügungen stellen demnach exekutionsrechtliche und nicht Beschlüsse im außerstreitigen Verfahren dar. Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses; sie gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (8 Ob 600/86; 3 Ob 127/84; 2 Ob 672/84;

SZ 57/42) und ist gemäß § 402 Abs 2 EO auch im Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (8 Ob 600/86;

2 Ob 672/84; 8 Ob 572/84). Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3 ZPO). Durch das Klammerzitat des § 502 Abs 3 ZPO wird klargestellt, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (EFSlg. 46.923; ÖBl. 1985, 23 ua.).

Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78, 402 EO, 41, 50 ZPO.

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