Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem er wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB (I.) sowie der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 erster und letzter Fall StGB (II.) schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit dem Beschluß vom 10.November 1987, GZ 15 Os 159/87-6, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Gegenstand des nunmehrigen Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Das Schöffengericht verhängte über Josef R*** nach § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend elf einschlägige Vorstrafen, welche die Anwendung des § 39 StGB ermöglicht hätten, die Begehung weiterer strafbarer Handlungen unmittelbar nach der letzten Verurteilung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie den hohen Wert der verhehlten Gegenstände, als mildernd hingegen das Geständnis und den Umstand, daß das verhehlte Gut teilweise zustandegebracht wurde.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen und in der vorzitierten Entscheidung über dieses Rechtsmittel erledigten, in der Berufungsausführung jedoch wiederholten Einwand, daß dem Berufungswerber nur 1 kg der Raubbeute "zugekommen" sei, ist er - im Rahmen des Berufungsverfahrens - auf die Bestimmung des § 295 Abs 1 erster Satz StPO zu verweisen.
Es mag zutreffen, daß der Zeuge M*** den Einbruchsdiebstahl (Faktum I.) geplant hat; an der Tatausführung aber war der Berufungswerber durch Leistung von Aufpasserdiensten unmittelbar beteiligt. Das Verbrechen der Hehlerei im Faktum II. hat R*** allerdings allein begangen. Sohin schlägt die in der Berufung aufgestellte Behauptung, M*** hätte "beide Straftaten" geplant und ausgeführt, ebensowenig durch, wie sein weiterer Hinweis auf ein Freundschaftsverhältnis zu M***, welches das Motiv für seine neuerliche Delinquenz gewesen sei. Diese Umstände sind nach Lage des Falles nicht geeignet, weitere, bisher noch nicht berücksichtigte Milderungsgründe darzustellen.
Soferne er mit diesem Vorbringen aber den Schuldgehalt zu relativieren trachtet, ist ihm zu entgegnen, daß das Schöffengericht die von ihm ermittelten Strafbemessungsgründe auch einer durchaus zutreffenden Würdigung unterzogen hat. Hiebei hat es aber übersehen, daß das Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen sowohl beim Diebstahl - bei diesem Delikt, soweit sie über die strafnormierende Qualifikation des § 129 Z 1 StGB hinausgehen - als auch bei der Hehlerei einen weiteren Erschwerungsgrund darstellen. Ausgehend vom hohen Unrechtsgehalt der dem Angeklagten angelasteten Straftaten, der sich auch in dem die Millionengrenze weit übersteigenden und demnach beträchtlichen Wert der gestohlenen und der verhehlten Sachen manifestiert, und der Vielzahl schwerwiegender Vorverurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen erweist sich angesichts der Tatsache, daß über den Angeklagten als Rückfallstäter im Sinn des § 39 Abs 1 StGB nach § 129 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 7 1/2 Jahren hätte verhängt werden können, die ausgemessene Freiheitsstrafe von 3 Jahren keineswegs als überhöht, sodaß einer Reduktion des Strafmaßes nicht nähergetreten werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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