Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 17.297,53 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.572,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 1. April 1950 als Angestellter bei der Bernhard A*** Gesellschaft mbH und ab deren Umwandlung in die Bernhard A*** AG im Jahre 1967 bei dieser beschäftigt. Mit 1. Jänner 1974 wurde von den Aktionären dieser AG die Firma G*** & Co OHG - im folgenden kurz OHG genannt - gegründet und auf diese alle Aktiva und Passiva der AG übertragen. Dieses Unternehmen wurde mit Sacheinlagenvertrag vom 15. Dezember 1980 in die von sämtlichen Gesellschaftern der OHG - den Beklagten - mit Vertrag vom 11. Dezember 1980 gegründete Firma Bernhard A*** G*** & Co Gesellschaft mbH - im folgenden kurz Gesellschaft mbH genannt - eingebracht. Diese Gesellschaft mbH sowie die Auflösung der OHG wurden am 29. Juni 1981 in das Handelsregister eingetragen. Nach Änderung der Firma der Gesellschaft mbH und Ausgliederung des Produktionsbereiches als eigenes Unternehmen wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. März 1983 sowohl über das Vermögen des Produktionsbetriebes als auch das der Gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Pensionszahlungen für den Zeitraum von März 1984 bis einschließlich Jänner 1985 im Gesamtbetrag von 182.039 S sA (Ausdehnung AS 15). Er brachte vor, daß er von der OHG zum 31. Dezember 1981 gekündigt und für die Dauer der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt worden sei. Vom Jänner 1982 bis Februar 1983 habe er die Pension von der Gesellschaft mbH erhalten; nach deren Konkurs seien seine Pensionsansprüche bis inklusive Februar 1984 vom Insolvenzentgeltsicherungsfonds befriedigt worden. Für die weiterhin fällig werdenden Pensionsansprüche hafteten die Beklagten als Gesellschafter der OHG zur ungeteilten Hand.
Die Beklagten bestritten eine persönliche Haftung für die Ansprüche des Klägers aus dem Dienst- und Pensionsvertrag. Das Erstgericht wies die Klage ab und stellte folgenden wesentlichen weiteren Sachverhalt fest:
Mit Dienst- und Pensionsvertrag vom 20. Dezember 1963 - abgeschlossen mit der Bernhard A*** Gesellschaft mbH - wurde dem Kläger eine wertgesicherte Firmenpension von 5.000 S monatlich zugestanden.
Anspruchsvoraussetzung sollte unter anderem sein, daß seitens der Bernhard A*** Gesellschaft mbH oder deren Rechtsnachfolger das Dienstverhältnis gegen den Willen des Klägers aufgelöst werde und die Dienstzeit mindestens 25 Jahre betragen habe. Mit Ergänzungsvertrag vom 25. September 1971 - abgeschlossen mit der Bernhard A*** AG - wurde mit Wirkung auch für die Rechtsnachfolger der AG aus der Pensionsvereinbarung die Klausel über die Mindestdauer des Dienstverhältnisses entfernt. Mit weiterem Zusatzvertrag vom 31. März 1974 - gleichfalls abgeschlossen mit der AG - wurde die Wertsicherung der Pension nach dem Verbraucherpreisindex 1966 ab dem Stichtag 1. Jänner 1964 vereinbart. Mit Schreiben vom 1. Februar 1980 wurde der Kläger zum 31. Dezember 1981 gekündigt; die Kündigung erfolgte gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Klägers. Die Dienstbezüge wurden von der OHG und sodann von der Gesellschaft mbH weitergezahlt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger von der Gesellschaft mbH fortgesetzt worden sei; hiedurch sei der frühere Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Darüber hinaus hafte der ausscheidende Gesellschafter für Verbindlichkeiten aus einem vor seinem Ausscheiden aus der OHG begründeten Dauerschuldverhältnis nur bis zum ersten Kündigungstermin, der auf das Ausscheiden folge. Spätestens mit Ende der Kündigungsfrist sei daher die Haftung der Beklagten als Gesellschafter der OHG erloschen. Auch eine Haftung nach § 2 Abs 1 GesmbHG komme nicht in Frage, weil die Gesellschaft mbH die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis übernommen habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Im Berufungsverfahren wurde außer Streit gestellt, daß die Kündigung des Klägers von der OHG ausgesprochen worden war.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Einbringung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Gesellschaft mbH keine Gesamtrechtsnachfolge bewirke. Ein Eintritt der Gesellschaft mbH in die Verpflichtungen der OHG unter Ausscheiden der bisher Haftenden hätte daher der Zustimmung des Klägers bedurft. Die bloße Annahme der Gehalts- und Pensionszahlungen der Gesellschaft mbH lasse nicht auf die Zustimmung des Klägers zu einer privativen Schuldübernahme durch die Gesellschaft mbH schließen, weil der Kläger nach Kündigung durch die OHG keine weiteren Arbeitsleistungen erbracht habe. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist weder aus der Bezugnahme auf die Rechtsnachfolger im Dienst- und Pensionsvertrag vom 20. Dezember 1963 - und insbesondere in der Ergänzung vom 25. September 1971 - noch aus der Annahme der von Seiten der Gesellschaft mbH an den Kläger geleisteten Zahlungen dessen Zustimmung zu einer privativen Übernahme der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis durch die Gesellschaft mbH zu erschließen. Arbeitgeber ist grundsätzlich der Inhaber des Unternehmens (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 108 f). Wechselt der Inhaber, so geht das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres auf den neuen Inhaber über. Die in der Revision der erst-, zweit-, viert-, fünft- und siebentbeklagten Partei zitierte Entscheidung SZ 25/296 = Arb. 5.556 betraf das Arbeitsverhältnis eines Hausbesorgers im Falle der Rückstellung eines Hauses, ist im Zusammenhang mit den Rückstellungsgesetzen zu sehen und kann nicht verallgemeinert werden (siehe Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz6, 471); die Entscheidung SZ 24/184 hingegen betraf nicht ein Arbeitsverhältnis sondern einen zwischen zwei Handelsunternehmen abgeschlossenen Konkurrenzausschließungsvertrag und kann daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Soweit sich die Revision auf Koziol JBl 1967, 557 beruft, sei ihr erwidert, daß die darin vertretene Ansicht, der Übernehmer trete den Verpflichtungen aus bestehenden Dauerschuldverhältnissen, zu denen insbesondere auch die Arbeitsverhältnisse gehören, bei, er habe daher auch für erst künftig fällig werdende Pflichten neben dem bisherigen Unternehmensinhaber einzustehen, nicht für, sondern gegen den von den Revisionswerbern vertretenen Rechtsstandpunkt spricht. Auch aus Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht I3, 181 f läßt sich für den Standpunkt der Revisionswerber, das Arbeitsverhältnis gehe mit dem Unternehmen auf den neuen Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten über, nichts gewinnen, weil dort lediglich darauf hingewiesen wird, daß Arbeitsverträge einer gesonderten rechtlichen Beurteilung bedürfen. Nach herrschender Ansicht bedarf es zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber des Unternehmens (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I2, 186;
Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 38;
Martinek-Schwarz, aaO, 470 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 173;
Krejci in Rummel ABGB Rz 148 zu § 1151 sowie in Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 203 ff; SZ 53/170 = Arb. 9.926; Arb. 10.223). Einer derartigen Vertragsübernahme liegt in der Regel eine als Vertrag zugunsten Dritter zu wertende Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber des Unternehmens zugrunde, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse anzubieten (siehe Krejci in Rummel aaO;
Mayer-Maly aaO). Nimmt nun der Arbeitgeber bei Abschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage durch den Betriebsnachfolger zu vereinbaren; keinesfalls kann daraus ein Einverständnis des Arbeitnehmers zur privativen Schuldübernahme durch einen allfälligen künftigen Erwerber erschlossen werden, auf dessen Auswahl er keinen Einfluß hat. Zieht man in Betracht, daß zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes durch die Gesellschaft mbH das Arbeitsverhältnis der OHG mit dem Kläger bereits durch Kündigung (unter Verzicht auf weitere Arbeitsleistung) aufgelöst war, bestand für den Kläger kein vernünftiger Grund, einer Vertragsübernahme (mit Einschluß der Pensionsverpflichtung) durch die Gesellschaft mbH unter Ausscheiden des bisherigen Arbeitgebers zuzustimmen. Berücksichtigt man weiters, daß die Gesellschaft mbH dem Kläger gegenüber - unabhängig von einer intern vereinbarten Erfüllungsübernahme - gemäß § 1409 ABGB für die von ihrer Rechtsvorgängerin geschuldeten Gehalts- und Pensionszahlungen haftete, dann kann in der Annahme dieser Zahlungen durch den Kläger eine schlüssige Zustimmung (§ 863 ABGB) zur privativen Schuldübernahme durch die Gesellschaft mbH nicht erblickt werden. Soweit die Revision auf Kukat in BB 1973, S 733 ff - richtig wohl Höfer, Kemper "Haftung des ausgeschiedenen Personengesellschafters für Ruhegeldanwartschaften" BB 1973, 731 ff - verweist, sei ihr erwidert, daß unter "verfallbaren" Anwartschaften nur solche verstanden werden, die vereinbarungsgemäß auch dann verfallen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber zurückgeht, etwa bei Kündigung durch den Arbeitgeber (siehe hiezu das in diesem Artikel mehrfach zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes BB 1972, 1005). Da in der gegenständlichen Pensionsvereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Pensionsanspruch genannt wird, hatte der Kläger im Sinne dieser Terminologie eine unverfallbare Pensionsanwartschaft erworben, für die auch Höfer und Kemper aaO eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gemäß §§ 128 und 159 HGB bejahen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß eine Haftung der Beklagten auch bei Zugrundelegung der in BGHZ 70, 132, aufgestellten Grundsätze anzunehmen ist. Dort wurde ausgesprochen, daß sich die Haftung eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters aus einem vor seinem Ausscheiden begründeten Dauerschuldverhältnis auf den Zeitraum bis zum ersten auf das Ausscheiden folgenden Kündigungstermin beschränkt; für Verpflichtungen, die auf erst danach erbrachten Teilleistungen beruhen, haftet er nicht. Zu diesem Ergebnis gelangt im übrigen auch Fenyves (Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis 107). Schließlich kommt man zu einer Haftung der Beklagten auch bei Anwendung der vom Obersten Gerichtshof in RdW 1985, 309 dargelegten Grundsätze, wonach der ausgeschiedene Gesellschafter für die Gegenleistung haftet, die den Leistungen entspricht, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden, zumal das vorliegende Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen zulässigen Termin gekündigt wurde (vgl. die in der zitierten Entscheidung mehrmals erwähnte kritische Anmerkung von Wiedemann zu der eine noch weitgehendere Haftung des ausscheidenden Gesellschafters annehmenden Entscheidung BAG-AP § 128 HGB Nr. 1).
Da die Vorinstanzen damit zu Recht von einer Haftung der Beklagten für die eingeklagten Pensionsbeträge ausgegangen sind, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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