Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11.11.1985 setzte die Beklagte die Invaliditätspension der Klägerin ab 1.1.1986 unter Berufung auf § 97 Abs.3 ASVG um den auf den Hilflosenzuschuß entfallenden Betrag herab, weil die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß nicht mehr vorlägen.
Das Erstgericht wies das erkennbar auf Weitergewährung der entzogenen Leistung gerichtete Klagebegehren ab. Es verglich den Gesundheitszustand der Klägerin zur Zeit der Gewährung mit dem seit der Entziehung und stellte fest, daß er sich so wesentlich gebessert habe, daß die Klägerin sich wieder allein an- und auskleiden, waschen, nach dem Stuhlgang reinigen, kochen, essen, aufräumen, den Ofen warten, Stiegen steigen, die Straße betreten und einkaufen könne. Deshalb sei sie nicht mehr hilflos im Sinne des § 105a ASVG. Das Berufungsgericht gab der mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründeten Berufung der Klägerin nicht Folge.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, allenfalls aufzuheben. Das Rechtsmittel ist nach § 46 Abs.4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs.2 der zitierten Gesetzesstelle zulässig; es ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn im Sinne des schriftlichen Guachtens des Sachverständigen für Chirurgie (ON 11, AS 33) festgestellt wäre, daß die Klägerin neben dem An- und Auskleiden, der Körperpflege, dem Zubereiten und Einnehmen von Speisen, dem Verrichten der Notdurft, dem Ausgehen und Heimtragen von Lebensmitteln in ausreichender Menge nur kleine Verrichtungen, wie oberflächliches Aufräumen, Bettenmachen, Waschen der kleinen Leibwäsche, Ofenwartung und dgl., vornehmen könnte, würde dies an der rechtlichen Beurteilung, daß sie seit 1.1.1986 nicht mehr hilflos im Sinne des § 105a ASVG ist, nichts ändern.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1987, 10 Ob S 46/87, eingehend begründet, daß Hilflosigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dann vorliegt, wenn der Rentner oder Pensionist nicht mehr in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck dieses Zuschusses folge allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und überschlagsmäßig festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch seien wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Daß die in großstädtischen Verhältnissen lebende Klägerin für die nur in größeren Zeitabständen anfallenden schweren Hausarbeiten (Gründlichmachen, Fensterputzen, Waschen der Großwäsche und dgl.) im Monatsdurchschnitt auch nur annähernd rund 2.840 S aufwenden muß, - so hoch wäre der derzeitige monatliche Durchschnitt des Mindesthilflosenzuschusses, - ist auszuschließen.
Die Urteile der Vorinstanzen weisen daher keine wesentlichen Feststellungsmängel auf und haben auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Hilflosenzuschusses ohne Rechtsirrtum verneint. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.
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