Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Revision nur deshalb, weil die in ihrer Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügte Nichtdurchführung eines Arbeitstests vom Berufungsgericht nicht als wesentlicher Verfahrensmangel gewertet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 22/106; ÖBl. 1984, 109; EFSlg 49.387 uva.) können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht als wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes familienrechtliches Verfahren handelt.
Der erkennende Senat hat in seiner bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 6. Oktober 1987, 10 Ob S 23/87, dargelegt, daß die genannte Ausnahme auf Sozialrechtssachen, in denen der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt, nicht ausgedehnt werden kann.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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