Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in sein Urteil Aussprüche dahin aufzunehmen, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 5 Cg 449/83 des Kreisgerichtes Wels hinsichtlich jedes der dortigen Kläger den Betrag von S 300.000,-- übersteigt; verneinendenfalls, ob der jeweilige Wert S 60.000,-- übersteigt und ob diesfalls die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung
In der im Spruch genannten, mit dem Verfahren 5 Cg 444/83 des Erstgerichtes verbundenen Rechtssache machen die Erstklägerin als Witwe und die zweit- bis fünftklagenden Parteien als Waisen nach dem beim Unfall vom 31.1.1983 getöteten Ernst S*** Ansprüche gemäß § 1327 ABGB geltend.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens wendete, nicht Folge. Im übrigen hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung zurück. Es sprach u.a. aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 5 Cg 449/83 den Betrag von S 300.000,-- übersteige. Die berufungsgerichtliche Bestätigung der Abweisung der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehren wird von den klagenden Parteien mit Revision bekämpft und u.a. Abänderung dahin beantragt, daß mit Zwischenurteil die Haftung des Erstbeklagten für den Leistungsanspruch der Erstklägerin (des Verfahrens 5 Cg 449/83) ausgesprochen und im übrigen dem Feststellungsbegehren der erst- bis fünftklagenden Parteien stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Judikatur sind Kläger, die ihre Ansprüche aus dem gleichen Unfallsereignis ableiten, z.B. minderjährige Kinder des Getöteten, formelle Streitgenossen (JBl.1953, 541;
JBl.1985,111 = SZ 57/17; 8 Ob 11/84, 2 Ob 61/86 ua.). Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit von ihnen erhobener Rechtsmittel ist daher gemäß § 500 Abs.2 ZPO, § 55 Abs.4 JN gesondert zu beurteilen.
Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht irrtümlich lediglich ausgesprochen, daß der Gesamtstreitwert im Verfahren 5 Cg 449/83 des Erstgerichtes, über den es hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klage entschied, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt, nicht jedoch, ob dies hinsichtlich der von den einzelnen Klägern erhobenen Ansprüche der Fall ist. Es erscheint daher die diesbezügliche Berichtigung durch Aufnahme entsprechender Bewertungsaussprüche erforderlich.
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