OGH 6Ob664/87

OGH6Ob664/8727.8.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Bauer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Friederike H***, Angestellte, Nußberggasse 7/27, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Manfred H***, Angestellter, Floridsdorfer Hauptstraße 38/1/20, 1210 Wien, vertreten durch Dr. Romeo Novak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19. Juni 1987, GZ 47 R 443/87-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 14. April 1987, GZ 2 F 10/86-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit S 8.000,-- bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Februar 1985, GZ 12 Cg 22/85-4, aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Zustellung des Urteiles erfolgte an beide Parteienvertreter am 28. Februar 1985. Mit Schriftsatz vom 5. März 1985 erklärte die Frau, die Scheidungsklage zurückzuziehen, mit einem weiteren Schriftsatz erklärte sie auf den Anspruch zu verzichten.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit Beschluß vom 11. März 1985 aus, daß die Klagsrücknahme nicht zur Kenntnis genommen werde. Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Frau statt, nahm ihre Erklärung über die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis, behob das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Februar 1985 und erklärte das Verfahren über die Klage wegen Klagsrücknahme als beendet.

Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluß vom 16. Jänner 1986, 6 Ob 697/85, dem Rekurs des Mannes dahin Folge, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Rücknahme der Klage wäre nur mit Zustimmung des Mannes möglich gewesen (§ 483 a ZPO).

Die Antragstellerin begehrte mit einem am 13. November 1986 beim Erstgericht eingebrachten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, das Scheidungsurteil sei mit Ablauf des 28. März 1985 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Fallfrist des § 95 EheG bereits abgelaufen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, die Frist des § 95 EheG sei bereits abgelaufen und wies darauf hin, daß die Antragstellerin auch nach der Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 16. Jänner 1986 noch die Möglichkeit gehabt hätte, vor Ablauf der Jahresfrist, gerechnet ab 28. März 1985, einen Aufteilungsantrag einzubringen.

Gegen den am 3. Juli 1987 zugestellten Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag aufzutragen. Der Antragsgegner beantragt, den Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners ist das Rechtsmittel nicht verspätet, weil es laut dem neben der Eingangsstampiglie angebrachten gerichtlichen Vermerk am 17. Juli 1987 zur Post gegeben wurde und daher die 14tägige Rekursfrist gewahrt ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das am 28. Februar 1985 zugestellte Ehescheidungsurteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen, es wurde daher mit Ablauf des 28. März 1985 rechtskräftig. Damit begann die Jahresfrist des § 95 EheG. Durch einen nach Fällung des Ehescheidungsurteiles gestellten Antrag, in welchem eine Partei die Ansicht vertritt, die Ehescheidung noch verhindern zu können, wird der Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag hinausgeschoben. Wird der Antrag abgewiesen, bleibt es bei der Rechtskraft der Ehescheidung. Daran vermag es nichts zu ändern, daß das Rekursgericht im Ehescheidungsverfahren die Meinung der Antragstellerin geteilt hatte, sie könne die Ehescheidungsklage unter Verzicht auf den Anspruch ohne Zustimmung des Beklagten noch nach Fällung des Ersturteiles zurückziehen. Die Ansicht der Antragstellerin, in der Zeit zwischen der Entscheidung des Rekursgerichtes im Ehescheidungsverfahren und der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei die Ehe nicht aufgelöst gewesen, der Oberste Gerichtshof habe den Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt und erst dadurch sei die Ehescheidung rechtskräftig geworden, kann nicht geteilt werden. Bis zur Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes durch den Obersten Gerichtshof war über die Rücknahme der Klage nicht rechtskräftig entschieden. Dies hatte jedoch keinen Einfluß auf den Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteiles. Lediglich dann, wenn dem Antrag der Frau rechtskräftig stattgegeben worden wäre, wäre das Scheidungsurteil beseitigt worden und die Ehe aufrecht. Die Antragstellerin hätte daher, solange ihrem Antrag nicht rechtskräftig stattgegeben war, die Möglichkeit gehabt, einen Antrag im Sinne der §§ 81 ff EheG einzubringen. Diese Möglichkeit hätte sie überdies auch noch nach Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Jänner 1986 gehabt, die nach ihren eigenen Angaben am 19. Februar 1986 erfolgte.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Da über die Kosten gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, hat keine zivilprozessualen Grundsätzen folgende starre Regelung des Kostenersatzes zu erfolgen (5 Ob 788/81), Wertansätze und Obsiegen sind nur Faktoren bei der Billigkeitsentscheidung aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg. 42.490 ua). Der Zuspruch eines Betrages von S 8.000,-- für die Beantwortung des Revisionsrekurses entspricht der Billigkeit.

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