Spruch:
Der Antrag auf Bestimmung der Kosten für die Erstattung der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Antrages selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 1.12.1986, 4 R 184/86-13, gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.6.1986, GZ.22 Cg 187/85-7, nicht Folge. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision, die mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.5.1987, 8 Ob 1503/87, gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde. Seitens des Revisionsgerichtes war dem Kläger nicht die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt worden (§ 508 a Abs.2 ZPO). Die dennoch vom Kläger eingebrachte Revisionsbeantwortung gilt im Falle der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (§ 508 a Abs.2 Satz 3 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Bestimmung der Kosten der Revisionsbeantwortung war daher abzuweisen.
Gemäß den §§ 40 und 50 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Antrages selbst zu tragen.
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