Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 29.Oktober 1950 geborene Anton B*** und der (am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligte) Franz B*** des (Finanz-) Vergehens nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach entzogen sie gewerbsmäßig eingangsabgabenpflichtige Waren unter Verletzung der sie gemäß dem ZollG als Gewahrsamsträger treffenden zollrechtlichen Stellungspflicht (durch Nichtstellung) dem Zollverfahren, indem Anton B*** im Frühjahr 1982 gemeinsam mit Franz B*** an einem nicht mehr feststellbaren Grenzort zur Schweiz (einzeln angeführte) Schmuck- und Gebrauchsgegenstände im Zollwert von 11.500 S (1) und im Oktober 1982 ebenfalls an einem nicht mehr feststellbaren Grenzort zur Schweiz gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Antonin L*** solche Schmuck- und Gebrauchsgegenstände im Zollwert von 134.450 S (2) unverzollt nach Österreich brachte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Anton B*** mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Unter Mitberücksichtigung der im Spruch und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (S 72/II) getroffenen Feststellungen zur vorsätzlichen und gewerbsmäßigen Begehungsweise geht das Schöffengericht davon aus, daß der Beschwerdeführer im wechselnden Zusammenwirken mit Franz B*** und dem inzwischen verstorbenen Antonin L*** Einbruchsdiebstähle in der Schweiz verübt hatte und die Diebsbeute zusammen mit seinen Komplizen auf dem Schmuggelweg nach Österreich schaffte. Hiebei wurde der Personenkraftwagen des Anton B*** verwendet, in welchem Teile des Schmuggelgutes in der Lehne des Rücksitzes und hinter dem Armaturenbrett verborgen waren (S 64/II). Anton B***, der das Einbruchswerkzeug zur Verfügung gestellt hatte, wußte und wollte, daß die Diebsbeute zur Verwertung nach Österreich geschmuggelt werde (S 69, 71/II). Diese zumindest eine Tatbeteiligung im Sinn des letzten Falles des § 11 FinStrG beinhaltenden Feststellungen gründeten die Tatrichter - neben dem rechskräftigen Schuldspruch wegen der in der Schweiz begangenen Diebstähle - auf die in weiten Stadien der (zunächst nur wegen der Diebstähle im Ausland geführten) Strafverfahren gleichlautenden Einlassungen des Mitangeklagten B*** und ein Teilgeständnis des Beschwerdeführers im Vorverfahren, wo er zugegeben hatte, einmal in der Schweiz gewesen zu sein und auch gewußt zu haben, daß das Einbruchswerkzeug und der erbeutete Schmuck in seinem Personenkraftwagen transportiert wurde (S 69/II in Verbindung mit den dort zitierten Stellen des in der Hauptverhandlung insoweit verlesenen Strafaktes AZ 5 b Vr 11.723/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Demgegenüber schenkte das Schöffengericht der eine Beteiligung am Schmuggel leugnenden (im Detail auch abweichenden und vor dem Zollamt überhaupt verweigerten) Verantwortung des Angeklagten B***, wenn sie auch von Antonin L*** und nach dessen Tod zuletzt auch von Franz B*** gestützt wurde, keinen Glauben; die Version, das Schmuggelgut sei zunächst in einem Schließfach in München deponiert worden und ohne seine Mitwirkung nach Österreich gelangt, lehnte das Gericht als völlig ausgeschlossen ab (S 67 bis 72/II).
Wenn die Mängelrüge (Z 5) dieser Urteilsbegründung vorwirft, es bleibe unerörtert und unbegründet, ob und wie der Angeklagte B*** an der illegalen Einfuhr des Diebsgutes nach Österreich beteiligt gewesen sei und die für die (oben dargelegten) Urteilskonstatierungen gegebene Begründung unzureichend nennt, bekämpft sie - trotz gegenteiliger Beteuerung - in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung, weil die zur Begründung der Feststellung der Tatbeteiligung des Angeklagten B*** herangezogenen Beweisergebnisse geeignete Prämissen darstellen, um denkfolgerichtig zu den daraus gezogenen Schlüssen zu gelangen. Die Beschwerdebehauptung aber, das Gericht habe keine taugliche Begründung für die "Mittäterschaft des Angeklagten (B***) am Schmuggel" (S 97/II) gegeben, geht schon deshalb ins Leere, weil die Erstrichter - wie die Beschwerde später selbst einräumt - nur davon ausgingen, daß B*** zum Schmuggel seiner Komplizen durch Zurverfügungstellung des Fahrzeuges - wenn er sie nicht überhaupt dazu bestimmte - jedenfalls (mit-) beitrug: Damit bringt die Beschwerde eine - im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen an einem Finanzvergehen (LSK 1979/231, SSt. 51/32 u.v.a.) - für die Bekämpfung des vorliegenden Schuldspruches gar nicht entscheidende Sachverhaltskomponente ins Spiel, sodaß die entsprechenden Beschwerdeausführungen dem Angeklagten nicht zum Vorteil gereichen können (§ 282 Abs. 1 StPO). Mit der weiteren Behauptung, zur Annahme der subjektiven Tatseite fehle jede Begründung, übergeht die Beschwerde allerdings die - ebenfalls auf der erörterten Beweisgrundlage
getroffenen - Feststellungen, daß die Täter sich durch mehrfache und organisierte Diebstouren ins Ausland und abgabenfreie Einfuhr des Diebsgutes nach Österreich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen wollten (S 64, 72/II).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde bringt daher keinen den Erfordernissen des angezogenen Nichtigkeitsgrundes genügenden Begründungsmangel zur gesetzmäßigen Darstellung.
Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) verläßt den für ihre prozeßordnungsgemäße Ausführung in Form der getroffenen Feststellungen gegebenen Rahmen, wenn sie entgegen den - eingangs zitierten - Urteilskonstatierungen behauptet, es sei nicht festgestellt und daher als Feststellungsmangel zu werten, "daß der Angeklagte selbst oder im Zusammenwirken mit Franz B*** bzw. Antonin L*** die Diebsbeute nach Wien verbrachte".
Die sohin insgesamt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 u.v.a.). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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