Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das bekämpfte Urteil, mit dem er wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 1, 86 StGB (Versetzen eines Schlages mit einer Baustellenlatte gegen den Kopf des Josef H***, was dessen Tod zur Folge hatte) schuldig gesprochen worden war, mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Mai 1987, GZ 15 Os 66/87-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verurteilte ihn nach § 86 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren, wobei es die einschlägigen - auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden - Vorstrafen, einen raschen Rückfall und die Verletzung einer weiteren Person als erschwerend, dagegen die Selbststellung des Angeklagten als mildernd wertete.
Der eine Strafreduktion anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Von Umständen, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen, kann nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, von dem bei der Behandlung der Berufung auszugehen ist (§ 295 Abs. 1 StPO), keine Rede sein, war es doch der Angeklagte, der zuerst die beiden Brüder des Josef H*** attackiert und in die Flucht geschlagen hatte, worauf er letzterem aus Zorn einen wuchtigen Schlag mit der Baustellenlatte versetzte. Desgleichen findet die Behauptung, die drei Brüder H*** hätten beabsichtigt, dem Angeklagten einen Denkzettel zu versetzen und ihn deshalb provoziert, in den Urteilsfeststellungen keine Deckung.
Der Angeklagte vermag somit keine weiteren ihm zugute zu haltenden Milderungsgründe aufzuzeigen.
Allerdings wurde vom Schöffengericht zu Unrecht die Verletzung einer weiteren Person (des Johann H***) als erschwerend angenommen, denn dieser Vorfall, hinsichtlich dessen das Verfahren eingestellt wurde (S 3 c verso), war nicht Gegenstand des Schuldspruches. Das Erstgericht maß aber, wie aus seinen detaillierten Erwägungen zur Strafbemessung zu ersehen ist (US 20 f), diesem Umstand ohnedies keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu.
Im übrigen aber wurden die Strafzumessungsgründe vom Schöffengericht zutreffend erfaßt und ihrem Gewicht nach richtig gewürdigt. Das Strafausmaß ist angesichts des in einschlägiger Richtung erheblich getrübten Vorlebens des Angeklagten, der, wie auch die Vorstrafakten zeigen, immer wieder das Bild hemmungsloser Aggressivität bietet, sowie des schweren Erfolges der Tat keineswegs überhöht.
Der Berufung des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
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