Spruch:
Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer dreijährigen Probezeit richtet, nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben, der Zuspruch an den Privatbeteiligten aufgehoben und der Privatbeteiligte Wolfgang M*** gemäß dem § 366 Abs 2 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Dezember 1969 geborene Reinhold H*** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1, 2 und 3 (erster Fall) StGB schuldig erkannt. Gemäß dem § 13 Abs 1 JGG wurde unter Hinweis auf die Unbescholtenheit und das Geständnis vor der Polizei der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Gemäß dem § 369 StPO wurde dem Privatbeteiligten Wolfgang M***, dessen Fahrzeug der Angeklagte in Gebrauch genommen und beschädigt hatte, ein Betrag von 50.000 S zugesprochen, weil der Personenkraftwagen mit einem Zeitwert von 88.000 S einen Totalschaden erlitt (S 77).
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 24.Februar 1987, 11 Os 12/87-5, dem auch der wesentliche Sachverhalt zu entnehmen ist, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung, die sich einerseits gegen die Dauer der für den Ausspruch nach dem § 13 JGG bestimmten Probezeit und anderseits gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche richtet.
Entgegen den Berufungsausführungen sind die Umstände der Tat und die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten keine ausreichenden Indizien dafür, daß hier eine kürzere Probezeit zu bestimmen wäre. Der Berufungswerber nahm nicht nur das Fahrzeug in Betrieb, sondern eignete sich auch vorher widerrechtlich die Schlüssel dazu an und verursachte darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Schaden, der laut Urteil "ca. 73.000 S" betrug (S 74, 75). Wenngleich es nicht eines Strafausspruches bedarf, um den jugendlichen Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, kann die mit der Androhung eines nachträglichen Strafausspruches angestrebte nachhaltige Besserung (§ 13 Abs 2 JGG) doch nur durch eine längere Bewährungszeit erreicht werden. Es bestand daher kein Anlaß, diesem Berufungsbegehren näherzutreten.
Hingegen mußte der gegen das Adhäsionserkenntnis ergriffenen Berufung schon aus prozessualen Gründen stattgegeben werden, sodaß auf das Berufungsvorbringen gar nicht mehr einzugehen war:
Der anwaltlich vertretene Geschädigte Wolfgang M*** schloß sich schriftlich unter Vorlage von Photokopien eines Besichtigungsberichtes der B*** und eines Kaufvertrages dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an, erklärte aber ausdrücklich, seine Ansprüche erst in der Hauptverhandlung ziffernmäßig bekanntgeben zu wollen (ON 5). In der Hauptverhandlung wurde zwar auch erörtert, daß Verhandlungen zur Schadensgutmachung liefen (S 57, 61), der Privatbeteiligtenvertreter sprach jedoch erst vor Schluß des Beweisverfahrens einen "Teilschadensbetrag in der Höhe von 50.000 S" an, ohne diesen Anspruch näher darzutun (S 72). Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist auch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte, sein Verteidiger oder seine gesetzlichen Vertreter zu diesem (nicht näher konkretisierten) Privatbeteiligtenanspruch Stellung genommen hätten. Damit fehlt es an den im § 365 Abs 2 StPO normierten prozessualen Voraussetzungen für den Zuspruch an den Privatbeteiligten (SSt. 43/24, EvBl 1982/186, LSK 1981/164, 13 Os 15/85 u.v.a.), was zu der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung führen mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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