OGH 8Ob657/86

OGH8Ob657/864.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** L***-Z*** Gesellschaft m.b.H., Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Z*** TV Graz Fernsehgeräte Handelsgesellschaft m.b.H. und 2) Friedrich Ludwig Z***, Kaufmann, beide Volksgartenstraße 4-6, 8020 Graz, beide vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 572.874,76,-- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 9. Juli 1986, GZ 32 R 184/86-45, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. März 1986, GZ 18 C 766/84-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung

Die Klägerin schloß mit den Beklagten eine Vielzahl von Leasingverträgen über technische Geräte, vornehmlich Fernseh- und Videogeräte.

Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 15. Jänner 1982 eingebracht) begehrte die Klägerin zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 572.874,76 s.A. Dieses Begehren war darauf gestützt, daß eine größere Anzahl dieser Leasingverträge vorzeitig beendet worden sei. Die Beklagten hätten die sich aus den von der Klägerin in diesen Fällen vertragsgemäß vorgenommenen Endabrechnungen ergebenden Beträge, die, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in der Mehrzahl der Fälle S 15.000,-- nicht übersteigen, in keinem Fall aber den Betrag von S 60.000,-- übersteigen, zu bezahlen. Aus der Summe dieser von der Klägerin in den einzelnen Fällen errechneten Beträge abzüglich der von den Beklagten geleisteten Zahlungen ergibt sich der Klagsbetrag. Das Erstgericht gab - abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - dem Klagebegehren statt.

Dieses Urteil wurde nur von den Beklagten mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel keine Folge.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs. 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach dieser Wertgrenze sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, über die das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit zusammenzurechnen, als sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (siehe dazu Fasching, Kommentar, ErgBd. 100 für die Rechtslage vor der ZVN 1983 und derselbe, Zivilprozeßrecht Rz. 1874 für die Rechtslage seither). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Ansprüche der Klägerin, die aus verschiedenen rechtlich gesonderten Verträgen abgeleitet werden. Daß die Streitteile offenbar in ständiger Geschäftsverbindung standen, genügt zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Ansprüchen nicht. Eine Prozeßbehauptung, daß die geltend gemachten Forderungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, hat die Klägerin nicht aufgestellt. Der Umstand, daß die einzelnen sich aus den Endabrechnungen ergebenden Beträge aus mehreren gleichartigen Verträgen hergeleitet werden, reicht aber zur Herstellung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht aus (SZ 43/185;

JBl. 1980, 430; 7 Ob 752/81; 1 Ob 520/87 uva.).

Bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision hat daher eine Zusammenrechnung der einzelnen sich aus den Endabrechnungen ergebenden Beträge nicht zu erfolgen; die einzelnen Ansprüche sind vielmehr für sich allein zu betrachten. Sie liegen weitgehend unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO, in jedem Fall aber unter der des § 502 Abs. 3 ZPO, sodaß die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Beklagten haben die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 41, 50 ZPO).

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