OGH 1Ob520/87

OGH1Ob520/8725.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl F***, Vieh- und Fleischhändler, Mühlheim, Niederach 5, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried i.I., wider die beklagte Partei Firma V***- UND F*** MBH,

Hopfgarten, Markt 395, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 798.476,30 infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. September 1986, GZ. 2 R 177/86-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 1986, GZ. 16 Cg 450/85-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird an das Berufungsgericht mit dem Auftrag rückgemittelt, den Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO nachzutragen, ob für jeden der geltend gemachten Ansprüche die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 419 ZPO).

Text

Begründung

Die beklagte Partei bezog längere Zeit vom Kläger Fleischwaren. Diese Waren wurden jeweils am Freitag einer Woche von der beklagten Partei telefonisch bestellt und am darauffolgenden Montag von Anton P***, dem Ehegatten der Geschäftsführerin der beklagten Partei, beim Kläger abgeholt. Nach dem Verladen des Fleisches wurden Anton P*** jeweils die Rechnungen über die bezogenen Fleischwaren übergeben. Folgende Rechnungen sind noch unberichtigt offen:

27.7.1985 S 167.873; 5.8.1985 S 115.854; 12.8.1985 S 139.465,70; 19.8.1985 S 123.820,40; 26.8.1985 S 143.441; 2.9.1985 S 108.022,20, insgesamt S 798.476,30.

Der Kläger begehrt den Zuspruch dieses Betrages.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei. Ist die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig, gelten gemäß § 55 Abs.4 JN die Zusammenrechnungsvorschriften des § 55 Abs.1 bis 3 JN. Mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 55 Abs.1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so müssen die Ansprüche einzeln betrachtet werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1874, 1880). Forderungen aus gleichartigen Verträgen, die aber nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen, sind mangels rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 55 Abs.1 JN nicht zusammenzurechnen (JBl. 1980, 430; SZ 43/185 uva). Im vorliegenden Fall handelt es sich um rechtlich gesonderte jeweils am Freitag einer jeden Woche abgeschlossene Kaufverträge über Fleischwaren, zwischen denen weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang bestand. Jeder der verschiedenen Ansprüche aus den abgeschlossenen Kaufverträgen kann durchaus ein unterschiedliches Schicksal haben. In einem solchen Fall findet eine Zusammenrechnung nicht statt.

Rechtliche Beurteilung

Da jeder der geltend gemachten Ansprüche den Betrag von S 60.000 übersteigt, wird das Berufungsgericht den fehlenden Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO nachzutragen haben. Würde die Revision nicht für zulässig erklärt werden, wäre die bereits erstattete Revision der Revisionswerberin zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs.1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

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