OGH 8Ob585/87

OGH8Ob585/874.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senantspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. Elfriede W***, Lehrerin, Liniengasse 50/1/26, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Adelheid Simon, Rechtsanwalt in Eisenerz, wider den Antragsgegner Dipl.Ing. Harald W***, technischer Angestellter, Frauengasse 15/3, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Urban, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23.Oktober 1986, GZ 43 R 603/86-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.Juni 1986, GZ 10 F 4/85-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.1.1985, 53 Cg 342/84-3, aus überwiegendem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Innerhalb der im § 95 EheG normierten Jahresfrist beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.

Bezüglich der Ehewohnung schlossen die Streitteile am 31.1.1986 (ON 17) einen Vergleich, nach welchem die Ehewohnung der Antragstellerin allein zugewiesen wurde, wogegen sich diese ab 1.2.1986 zur Alleintragung der damit verbundenen Lasten und Verbindlichkeiten sowie zu einer Ausgleichszahlung von insgesamt S 200.000,- an den Antragsgegner, zahlbar in zwei Teilbeträgen zu je S 100.000,-, verpflichtete.

Abgesehen von der Ehewohnung betraf der Aufteilungsantrag der Antragstellerin während der Ehe angekaufte Antiquitäten, die Einrichtung der Ehewohnung, zwei von den Streitteilen während der Ehe angeschaffte Personenkraftwagen und in Verbindung damit eingegangene Verbindlichkeiten, während der Ehe angeschaffte Wertpapiere, eine vom Antragsgegner während aufrechter Ehe abgeschlossene Lebensversicherung und einen vom Antragsgegner während der Ehe geschlossenen Bausparvertrag (siehe ON 11). Das Erstgericht wies der Antragstellerin aus dem Guthaben der vom Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherung einen Betrag von S 25.000,- zu und ermächtigte sie, diesen Betrag von der laut Vergleich vom 31.1.1986 am 1.6.1986 fälligen Teilrate von S 100.000,- abzuziehen (Punkt 1 der Entscheidung), überwies eine Graphik von Ernst Fuchs, eine kleine Kaffeemaschine, eine Gartenspritze, eine Sammlung alter Münzen mit Ausnahme der den Kindern geschenkten Silbermünzen, die Zimmereinrichtung des "Zimmers rechts hinten", eine komplette Ausgabe des alten Brockhaus, einen alten Plattenspieler und einige Kristallsachen nach Vereinbarung in das Alleineigentum des Antragsgegners und die übrigen nicht ausdrücklich erwähnten Sachen und Einrichtungsgegenstände, die nicht unter die Antiquitäten fallen, in das Alleineigentum der Antragstellerin (Punkt 2 der Entscheidung). erkannte der Antragstellerin aus den während der Ehe angesammelten Ersparnissen (Wertpapiere und Bausparguthaben) einen Betrag von S 12.400,- zu (Punkt 3 der Entscheidung) und behielt sich die Entscheidung hinsichtlich der Aufteilung der vom Antragsgegner während der Ehe angeschafften Antiquitäten und der von beiden Parteien während der Ehe angeschafften Personenkraftwagen sowie der dafür aufgenommenen Kredite vor (Punkt 4 der Entscheidung).

Das Erstgericht führte dazu aus, daß sich die zu Punkt 1 getroffene Entscheidung auf die am 30.4.1986 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gründe, die allerdings an die Voraussetzung geknüpft worden sei, daß über die restlichen Punkte ein Globalübereinkommen zustandekomme (ON 22).Die Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG habe nach Billigkeit zu erfolgen; bestehe grundsätzliche Einigung der Parteien über die Höhe der Ausgleichszahlung zu einem bestimmten Vermögenswert, dann könne davon ausgegangen werden, daß die beschlußmäßige Zuweisung eines solchen Ausgleichsbetrages der Billigkeit entspreche. Die Lösung dieser Teilfrage könne dann bei Entscheidung über die restlichen Punkte im Sinne einer Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden. Auch die zu Punkt 2 getroffene Entscheidung beruhe auf der Übereinkunft der Parteien vom 30.4.1986.

Zu Punkt 3 seiner Entscheidung stellte das Erstgericht fest, daß dem Antragsgegner am 15.1.1985 aus dem Bausparvertrag 1718079-7314 ein Guthaben in der Höhe von S 1.733,40 ohne Zinsen für 1985 und aus dem Wertpapierdepot Nr.2216714 bei der Österreichischen Postsparkasse nach Verkauf der verpfändeten Wertpapiere per 10.9.1984 ein Betrag von S 23.014,77 als Ersparnisse zur Verfügung standen. Diese Ersparnisse seien während der Ehe angelegt worden und fielen daher in das Aufteilungsvermögen. Mangels abweichender Anhaltspunkte sei eine Aufteilung des Guthabenstandes je zur Hälfte auf die beiden Ehegatten im Sinne des Billigkeitsgrundsatzes des § 83 Abs.1 EheG vorzunehmen. Beide Ehegatten seien während der Ehe berufstätig gewesen und hätten annähernd gleiche Einkommen erzielt. Die festgestellten Vermögenswerte seien daher je zur Hälfte aufzuteilen.

Bezüglich der noch offenen Antragspunkte seien noch weitere Erhebungen erforderlich, sodaß darüber noch nicht entschieden werden könne.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragsgegners gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge; es erklärte die Revision (richtig den Rekurs an den Obersten Gerichtshof) für zulässig.

Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, es treffe zu, daß das vom Antragsgegner in der Verhandlung vom 30.4.1986 (ON 22) gegebene Einverständnis zur Zuweisung eines Betrages von S 25.000,-

aus der von ihm während der Ehe abgeschlossenen Lebensversicherung unter der Voraussetzung erklärt worden sei, daß über die restlichen Punkte ein Globalübereinkommen zustandekomme. Diese Einschränkung sei jedoch hinsichtlich der Zuweisung der in das Alleineigentum der Parteien übertragenen Sachen und Einrichtungsgegenstände laut Punkt 2 der Entscheidung des Erstgerichtes nicht gemacht worden, sodaß das Erstgericht zutreffend von einer diese Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens umfassenden Teileinigung der Parteien ausgegangen sei. Das Erstgericht habe nicht übersehen, daß die den Betrag von S 25.000,- betreffende Einverständniserklärung des Antragsgegners unter der Voraussetzung einer Globaleinigung abgegeben worden sei. Es habe sich aber nicht ausschließlich an diese (bedingte) Einverständniserklärung gebunden erachtet, sondern seine Entscheidung mit dem auf beide Streitteile etwa gleichteilig entfallenden Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse begründet. Diese Annahme werde im Rekurs nicht bekämpft.

Unter gewissen Umständen trage im Aufteilungsverfahren nur eine Globalentscheidung den Billigkeitserfordernissen Rechnung, insbesondere dann, wenn die der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstände in einem derartigen tatsächlichen oder rechtlichen Konnex zueinander stünden, daß eine Beurteilung des einen ohne gleichzeitige Berücksichtigung des anderen Vermögenskomplexes nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der noch offene Rest des Aufteilungsbegehrens nicht einer abgesonderten Aufteilung unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse in billiger Weise zugänglich wäre. Der Rekurswerber gebe nicht zu erkennen, wodurch seine Position gegenüber der Antragstellerin durch die getroffene Teilentscheidung konkret verschlechtert werde. Erst bei Vorliegen der Endentscheidung könne beurteilt werden, inwieweit den Aufteilungsgrundsätzen des § 83 EheG Rechnung getragen worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht "die Anberaumung einer weiteren Verhandlung zur vollständigen Enderklärung aller noch offenen Streitpunkte aufzutragen".

Die Antragstellerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs des Antragsgegners keine Folge zu geben.

Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat über den vorliegenden Aufteilungsantrag nicht zur Gänze abgesprochen, sondern nur eine Teilentscheidung gefällt. Die Zulässigkeit dieses Vorganges ist in erster Linie eine verfahrensrechtliche Frage. Im gerichtlichen Aufteilungsverfahren sind nach der im § 232 Abs.2 AußStrG angeordneten Beschränkung der Anfechtungsgründe auf den der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache reine Verfahrensfragen - soweit ihre unrichtige Lösung keine Nullität begründet, die vom Obersten Gerichtshof auch in einem solchen Verfahren aufzugreifen wäre - einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Ungeachtet dessen könnte aber in einer zunächst bloß teilweisen Erledigung eines Aufteilungsantrages im Einzelfall ein Verstoß gegen die Aufteilungsgrundsätze und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache gelegen sein, etwa weil eine der Billigkeit gerecht werdende Aufteilung nach der konkreten Zusammensetzung der Aufteilungsmasse nur einheitlich und nicht in Teilen möglich erschiene.

Daß Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Auch im Rahmen einer gerichtlichen Aufteilung sind Teilregelungen als zulässig anzusehen, soweit sie nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem im § 94 Abs.1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken (6 Ob 842/81; 2 Ob 644/86).

Bedenken einer derartigen Präjudizierung bestehen im vorliegenden Fall nicht, weil nicht erkennbar ist, daß nicht im Rahmen der noch offenen Entscheidung über jene Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die noch abgesprochen werden muß (Antiquitäten und Personenkraftwagen) eine Regelung getroffen werden könnte, die eine den Grundsätzen des § 83 EheG nicht voll entsprechenden Aufteilung durch die vorliegende Teilentscheidung ausgleichen könnte. Konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung zeigt der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs ebensowenig auf wie konkrete Verstöße der getroffenen Teilentscheidung gegen die im § 83 EheG normierten Billigkeitsgrundsätze.

Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

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