Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die erst-, dritt-, und viertklagende Partei sind zu je einem Drittel schuldig, den beklagten Parteien die mit S 36.635,82 (darin S 14.400,-- Barauslagen und S 2.021,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 3. August 1975 ereignete sich auf der Landstraße 121 in Niederösterreich im Gemeindegebiet Mauerbach ein Unfall, an welchem der Erstbeklagte als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW VW 11, W 473.059, und Dipl.Ing. Robert D***, der Gatte der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers, der Drittklägerin und des Viertklägers, als Lenker des Motorrades Marke Ducati, W 17.891, beteiligt waren. Der Erstbeklagte wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 1976 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung Dipl.Ing.D*** verurteilt, weil er bei seiner Fahrt nicht auf der rechten Fahrbahnseite, sondern in der Fahrbahnmitte gefahren sei (§ 7 Abs 1 und 2 StVO), wodurch es zu einer Streifkollision mit dem entgegenkommenden Motorrad gekommen sei.
Die Kläger behaupten, den Verurteilten treffe an diesem Verkehrsunfall das alleinige Verschulden, weil Dipl.Ing. Robert D*** nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, auf dessen Fehlverhalten rechtzeitig zu reagieren. Sie seien zu je 1/4 Erben nach dem Verunglückten.
Die Kläger begehrten zunächst an Ersatz für das beschädigte Motorrad S 34.000,--, für Kleiderschäden S 8.000,--, Bestattungskosten S 38.050,80 und an Kosten des Verlassenschaftsverfahrens S 73.735,--, zusammen S 102.785,--, somit je S 25.696,25 (richtig: S 110.785,80, somit je S 27.696,45). In der Verhandlung am 12. Februar 1981 (ON 52) wurde für den Motorradschaden S 20.000,-- und für Begräbniskosten S 36.104,80 begehrt und das Leistungsbegehren um S 15.941,-- auf S 87.024,--, somit auf eine Quote von je S 21.756,-- eingeschränkt. Weiters begehrte die Erstklägerin eine monatliche Rente von S 9.800,-- bis 31. Dezember 2006 (bewertet mit S 352.800,--), der Zweitkläger eine solche von S 3.020,-- bis 31. Dezember 1990 (Streitwert S 108.720,--), die Drittklägerin eine solche von S 4.020,-- bis 31. Dezember 1988 (Streitwert S 144.720,--) und der Viertkläger eine solche von S 4.020,-- bis 31. Dezember 1987 (Streitwert S 144.720,--), und zwar jeweils ab 1. September 1975. In der Verhandlung am 16. November 1984 wurde die Dauer des Rentenbegehrens der Drittklägerin wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit bis 31. Mai 1984 beschränkt und dieses mit S 422.100,-- bewertet (Gesamtstreitwert S 1,028.340,--). In der Verhandlung am 13. Juni 1986 (ON 109) wurde die Dauer des Rentenbegehrens des Viertklägers bis 31. Dezember 1985 eingeschränkt und dieses mit S 498.480,-- bewertet.
Die Kläger brachten zum Rentenbegehren vor, der Verstorbene habe einerseits als Bundeslehrer des Technologischen Gewerbemuseums und andererseits als selbständiger Konsulent im Elektrofach Einkommen von jährlich insgesamt S 555.600,-- netto bezogen (S 26.600,-- und S 19.700,-- monatlich). Die fixen Haushaltskosten hätten jährlich S 70.000,-- betragen. Von der Differenz von S 485.600,-- hätte die Witwe 1/3, somit rund S 162.000,-- erhalten. Zu diesem Anspruch seien die Fixkosten von S 70.000,-- hinzuzurechnen, weil sie nach dem Tod des Gatten nunmehr die alleinigen Sorge- und Unterhaltspflichten zu tragen habe. Ihr Gesamtanspruch betrage daher S 232.000,--, monatlich S 19.300,-- wovon die Witwenpension von S 9.500,-- abzuziehen sei. Es ergebe sich daher eine monatliche Rente von S 9.800,--. Der Verstorbene habe für eigene Bedürfnisse monatlich S 10.000,--, jährlich S 120.000,--, aufgewendet. Vom Restbetrag von S 204.000,-- sei der Unterhalt an die Kinder geleistet worden, und zwar monatlich S 4.720,-- an den 11-jährigen Thomas und monatlich je S 5.720,-- an die 13-jährige Renate und an den 14-jährigen Robert. Da die Kinder eine Waisenrente von je S 1.700,-- monatlich erhielten, ergäben sich die begehrten Beträge von S 3.020,-- monatlich für Thomas und von je S 4.020,-- für Renate und Robert.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen, beantragten Klagsabweisung und brachten insbesondere vor, daß den tödlich verletzten Dipl.Ing. Robert D*** ein zumindest 50-%iges Mitverschulden treffe, weil er auch seinerseits die Norm des § 7 StVO nicht eingehalten habe. Motorrad- und Kleiderschaden wurden außer Streit gestellt. Eingewendet wurde, daß sich die Kläger Sterbegeld anrechnen lassen müßten. Einvernehmlich festgelegt wurde der Zinsenbeginn mit 12. Februar 1978.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 10. November 1981, ON 56, wurden die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Zweitkläger eine monatliche Rente von S 100,-- vom 1. September 1975 - 30. November 1979, der Drittklägerin und dem Viertkläger eine monatliche Rente vom 1. September 1975 - 30. November 1975 von S 520,-- und ab 1. Dezember 1979 von S 350,--, begrenzt für die Drittklägerin bis 31. Dezember 1988, und begrenzt für den Viertkläger bis 31. Dezember 1987, zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Leistung von je S 21.756,--, das Rentenbegehren hinsichtlich der Erstklägerin und das restliche Rentenbegehren hinsichtlich des Zweit-, der Dritt- und des Viertklägers wurden abgewiesen. Zur Verschuldensfrage traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Dipl.Ing. Robert D*** fuhr am 3. August 1975 gegen
14.00 Uhr auf der Mauerbachstraße mit seinem Motorrad Marke Ducati 750 Sport, Kennzeichen W 17.891 von Mauerbach in Richtung Hainbach. Der Erstbeklagte lenkte um die gleiche Zeit seinen PKW VW Type 11 (Fahrzeugbreite 1,54 m) auf dieser Straße in Richtung Mauerbach. Diese ist 6 m breit, macht, in Fahrtrichtung des Motorradfahrers gesehen, vor der Unfallstelle eine Rechtskurve und geht sodann in eine leichte S-Kurve über. 200 bis 300 m vor der späteren Unfallstelle überholte Dipl.Ing. D*** den vom Zeugen M*** gelenkten PKW. Beim Überholvorgang näherte sich (in der Gegenrichtung) ein vor dem PKW des Erstbeklagten fahrender LKW (Kastenwagen), dieser mußte ganz nach rechts ausweichen. Der Motorradfahrer mußte trachten, zwischen dem LKW und dem PKW des Zeugen M*** hindurchzukommen. Hiebei schnitt er die Kurve vor dem Unfallort dergestalt an, daß er zumindest mit dem Oberkörper über die Fahrbahnmitte kam, da er sich nach links neigen mußte, um die Kurve nehmen zu können. Seine Geschwindigkeit betrug vor dem Unfall rund 80 km/h, diejenige des PKW des Erstbeklagten rund 65 km/h. Zwei Sekunden vor dem Zusammenstoß befanden sich die beiden Fahrzeuge rund 80 m voneinander entfernt. Der Streifkontakt der beiden Fahrzeuge erfolgte rund 18 m nach dem H-Mast 1656 in Richtung des Motorrades. Das Motorrad legte in diesem Zeitraum von 2 sec. eine Strecke von rund 44 m zurück. Befand sich der Motorradfahrer 44 m vor der späteren Unfallstelle und in der Straßenmitte, so konnte er bis 36 m nach der späteren Unfallstelle seine Fahrbahnhälfte zur Gänze einsehen. Zwischen den Längsmittelachsen der beiden Unfallsfahrzeuge befand sich allenfalls ein sehr geringer Winkel. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes waren der VW 4 bis 5 Grad nach rechts in seiner Fahrtrichtung zum Straßenverlauf versetzt. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes befanden sich die linke Hinterecke des PKW im Bereich der Fahrbahnmitte, die linke Vorderecke etwa 30 bis 40 cm rechts von der Fahrbahnmitte. Bei der im Strafakt erliegenden Unfallsskizze stammt die mit A 1 bezeichnete Spur vom rechten Vorderrad des VW. Etwa 10 m vom Beginn der Spur A 1 war der VW mit der rechten Begrenzung nicht weiter rechts als etwa in Fahrbahnmitte. Die Spur A 1 beginnt ungefähr 6,5 m vor der Kontaktstelle. Befand sich der PKW rund 21 m vor der Zusammenstoßstelle (7,5 m Blockierspur zuzüglich 13,5 m), so benötigte der PKW bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h zur Zurücklegung dieser Strecke einen Zeitraum von rund 1,2 sec. Das Motorrad legte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h in dieser Zeitspanne von 1,2 sec. rund 27 m zurück. Bei den gegebenen Sichtverhältnissen konnte der Motorradfahrer, wenn er sich 27 m vor der Zusammenstoßstelle befindet, die Position des PKW des Erstbeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt rund 21 m vor der Zusammenstoßstelle befand, nicht beobachten.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu einer Schadensteilung zwischen den Beklagten und Dipl.Ing. D*** im Verhältnis von 1 : 1, da der Erstbeklagte und Dipl.Ing. D*** gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hätten.
Das Berufungsgericht gab den gegen das Urteil des Erstgerichtes von sämtlichen Parteien erhobenen Berufungen Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes, das bezüglich der Abweisung des Begehrens auf Ersatz der Verlassenschaftskosten von S 30.735,-- (je S 7.683,75 pro Kläger) unangefochten geblieben war, hinsichtlich der Abweisung eines weiteren Teilbetrages von je S 14.072,25 und hinsichtlich der Rentenbegehren ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm hinsichtlich der Verschuldensfrage die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens, verneinte insbesondere einen Verstoß des Erstgerichtes gegen die Bestimmung des § 268 ZPO und billigte auch die gleichteilige Schadensteilung der ersten Instanz.
Im fortgesetzten Verfahren, in welchem neben den Rentenbegehren das Begehren auf Ersatz des Motorradschadens von S 20.000,--, des Kleiderschadens von S 8.000,-- und der Bestattungskosten von S 36.104,80, insgesamt S 64.104,80 (Klägerquote je S 16.026,20), offen waren, erging am 28. November 1983 das Teil- und Zwischenurteil ON 78. Im Zwischenurteil wurde - offenbar versehentlich - unter neuerlicher Darlegung und rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes wieder von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 ausgegangen. Mit dem Teilurteil wurde über den gesamten geltend gemachten Sachschaden entschieden und unter Berücksichtigung des Hälfteverschuldens den Klägern ein Betrag von je S 8.013,10 zugesprochen und das Mehrbegehren von je S 8.013,10 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten wurde mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 24. Mai 1984, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen. Hingegen wurde der Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil Folge gegeben, dieses ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wurde den Berufungen sämtlicher Parteien, soweit sie sich gegen das Teilurteil wendeten, nicht Folge gegeben. Die Kläger hatten den Ausspruch des Hälfteverschuldens vergeblich bekämpft. Die Beklagten hatten sich ergebnislos gegen die Nichtberücksichtigung des Todfallsbeitrages und gegen den vollen Ersatz der Trauerkleider gewendet.
Im dritten Rechtsgang wies das Erstgericht mit Endurteil die restlichen Klagebegehren sämtlicher Kläger ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der am 3. August 1975 tödlich verunglückte Dipl.Ing. D***, geboren am 8. Jänner 1931, war Bundeslehrer des Technologischen Gewerbemuseums (Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt) und stellvertretender Leiter der Versuchsanstalt für Elektrotechnik, deren Leiter er am 1. Jänner 1979 geworden wäre. Im Rahmen der Versuchsanstalt hatte er an der Erstellung von Gutachten mitgewirkt und hiefür ein einkommenssteuerpflichtiges Honorar bezogen. Er hatte die Absicht, seine Sachverständigentätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger auszudehnen und allenfalls mit einem Mitarbeiter ein SV-Büro neben seiner Lehrertätigkeit zu betreiben. Er war zur Zeit seines Todes jedoch nicht als gerichtlicher Sachverständiger tätig.
Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hietzing vom 13. Juni 1977, 3 A 615/75, wurde der Nachlaß des Verstorbenen den Klägern zu je 1/4 eingeantwortet. Der Verstorbene war 1/3-Eigentümer des Hauses seiner Eltern in Wien 14., Edenstraße 1
(EZ 2146 KG Hadersdorf), das den Klägern zu je 1/12 eingeantwortet wurde, und Alleineigentümer der unbebauten Liegenschaft Wien 14., Anzengruberstraße 110 (EZ 492 KG Hadersdorf), welche der Verstorbene im Dezember 1968 gekauft hatte. Die Erstklägerin hatte vom verstorbenen Ehemann ein monatliches Haushaltsgeld von S 5.000,-- erhalten. Da sie damit nicht das Auslangen fand, bekam sie monatlich zwischen S 2.000,-- und S 3.000,-- Zuschuß. Mit diesem Betrag mußte die Erstklägerin die Lebensmittel, Waschpulver und Drogeriewaren anschaffen, sowie kleinere Schuhreparaturen begleichen. Wenn die Erstklägerin zusätzlich Geld benötigte, erhielt sie es von ihrem Ehemann. Die Kinder hatten kein Taschengeld bekommen. Wenn Anschaffungen für die Kinder wie für Bekleidung oder für den Schulbedarf notwendig oder größere Auslagen erforderlich waren, so hatte das der Verunglückte gezahlt. Jährlich wurden zwischen S 50.000,-- und S 60.000,-- für Urlaube ausgegeben. Der Verunglückte lebte sparsam, weder trank er noch rauchte er. Er wurde im gemeinsamen Haushalt mitverköstigt, an Arbeitstagen hat er auswärts gegessen. Er hatte nur ein Hobby, das Motorrad. Er hatte während der Ehe drei Motorräder angeschafft. Zur Zeit des Todes besaß er zwei PKWs, und zwar einen Ford Granada und einen Datsun der nach dem Tod veräußert wurde. Was der Verstorbene nicht für seinen Unterhalt, für sein Hobby und für die Familie ausgab, hatte er für einen künftigen Hausbau gespart. Feststellungen, welche monatlichen Einkommensteile dem Eigenverbrauch des Verstorbenen und den Klägern dienten, konnten nicht getroffen werden. Der Verstorbene trug sämtliche Fixkosten wie auch die Aufwendungen für das bewohnte Haus. Die Fixkosten hat nach seinem Tod die Erstklägerin getragen. Die Fixkosten betrugen im Jahre 1975 ca. S 35.000,--. Im Jahre 1983 und 1984 betrugen die Fixkosten ca. S 66.000,--. Diese Fixkosten unterliegen der Steigerung nach dem Verbraucherpreisindex.
Zum Haushalt des Verstorbenen gehörte neben den Klägern auch seit März 1971 das im Jänner 1971 geborene Pflegekind Katharina B***, dessen Mutter nach der Geburt verstorben war. Dieses Kind, dessen Aufwand minimal war, wurde im D*** Haushalt
mitversorgt. Der eheliche Vater dieses Kindes hatte anfänglich keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen geleistet, wohl hatte er die größeren Auslagen bestritten. Nach dem Unfall leistete er der Erstklägerin anfänglich S 1.200,-- später S 1.800,-- und zuletzt S 2.000,--. Das Pflegekind befand sich bis September 1981 im Haushalt der Kläger. Die Erstklägerin verwaltete die von den Zweitbis Viertklägern bezogenen Waisenrenten. Wenn diese etwas benötigten, erhielten sie von der Erstklägerin das erforderliche Geld. Während die Drittklägerin und der Viertkläger nach Absolvierung der Mittelschule bzw. Hochschule bereits selbsterhaltungsfähig sind, studiert der Zweitkläger Elektrotechnik und wird bis zur Beendigung des Hochschulstudiums noch ca. 3 Jahre benötigen. Der Verunglückte bezog im Jahre 1974 ein Gesamtnettoeinkommen von S 328.480,20 (monatlich S 27.373,30), im Rumpfjahr 1975 (Jänner bis August) S 308.480,20. Für das Restjahr 1975 (September bis Dezember) hätte sein Gesamtnettoeinkommen S 97.040,-- betragen. Für das Jahr 1975 beträgt somit das hypothetische Gesamtnettoeinkommen S 405.886,-- (monatlich somit S 33.823,80). Das hypothetische Gesamtnettoeinkommen des Verstorbenen hätte betragen: 1976: S 475.400,--, 1977: S 525.300,--, 1978: S 525.300,--, 1979: S 551.000,--, 1980: S 564.500,--, 1981: S 593.000,--, 1982: S 597.700,--, 1983: S 625.400,--, 1984: S 641.511,--, 1985: S 660.200,-- (monatlich S 55.016,60). Ab 1986 bis 1995 wäre - ausgehend vom Einkommen für 1985 - das hypothetische Einkommen voraussichtlich zumindest im gleichen Maß gestiegen wie der Verbraucherpreisindex. Folgende hypothetische Bezüge, von denen noch die Einkommenssteuer abzuziehen wäre, hätte Dipl.Ing. D*** aus unselbständiger Tätigkeit erhalten:
1986: S 551.422,--, 1987: S 577.680,--, 1988: S 603.938,--, 1989: S 630.196,--, 1990: S 656.454,--, 1991: S 682.712,--, 1992: S 708.970,--, 1993: S 735.228,--, 1994: S 761.486,--, 1995: S 787.745,--. Aus einer unselbständigen Tätigkeit hätte der Verstorbene für die Zeit von 1986 bis 1995 ein unversteuertes Einkommen von netto rund S 450.000,-- jährlich bezogen. Es kann für die Einkommen 1986 bis 1995 eine Einkommenssteuerbelastung von 45-50 % der Einkünfte angenommen werden. Dipl.Ing. D*** wäre mit Ablauf des Jahres 1996 von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten. Inwieweit er ab diesem Zeitpunkt einer Erwerbtätigkeit nachgegangen wäre, kann nicht festgestellt werden. Die am 9. Juni 1934 geborene Erstklägerin Edeltraud D*** erhielt abzüglich der Familienbeihilfe für die Zeit September bis Dezember 1975 eine Nettopension von S 34.127,90 (monatlich S 8.531,97). Für die folgenden Jahre erhielt sie folgende Nettopensionen: 1976: S 136.970,20 (monatlich S 11.414,18), 1977: S 133.680,80 (monatlich S 11.140,06), 1978: S 125.830,--, 1979: S 138.414,40, 1980: S 148.313,20, 1981: S 160.872,60, 1982: S 169.152,60, 1983: S 176.733,80, 1984: S 183.105,20 (monatlich S 15.258,76), 1985: S 185.000,-- (monatlich S 15.416,66). Der am 6. August 1964 geborene Zweitkläger Thomas D*** erhielt eine Nettowaisenrente für die Zeit von September 1975 bis Dezember 1975 von S 9.134,40 (monatlich S 2.283,60), 1976: S 28.183,60 (monatlich S 2.348,60), 1977: S 29.441,60, 1978: S 31.947,20, 1979: S 33.600,--, 1980: S 35.414,40, 1981: S 38.835,40, 1982: S 41.046,40, 1983: S 42.583,--, 1984: S 44.460,20 und 1985: S 46.798,-- (monatlich S 3.899,80). Die am 20. Mai 1962 geborene Drittklägerin Renate D*** ist seit 1. Juni 1984 selbsterhaltungsfähig. Sie erhielt in der Zeit von September 1975 bis 1983 eine Waisenrente in der gleichen Höhe wie der Zweitkläger. 1984 erhielt sie für den Zeitraum von Jänner bis Mai eine Waisenrente von netto S 18.525,30 (monatlich S 3.705,06).
Der am 21. März 1961 geborene Viertkläger (nunmehr Dipl.Ing.) Robert D*** ist seit 1. Jänner 1986 selbsterhaltungsfähig. Auch er hat in der Zeit von September 1975 bis Ende 1985 eine Waisenrente in der gleichen Höhe wie der Zweitkläger bezogen.
Der Verstorbene hat einen Teil seiner Ersparnisse in Wertpapieren angelegt. Diese wären als Kapitalanlage für einen künftigen Hausbau gedacht gewesen. Die Wertpapierdepots bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse (Nr. 833-50047, Nominalwert 1975 ca. S 118.000,--) und die Wertpapierdepots bei der Landeshypothekenbank Niederösterreich (Depot Nr. 0182-591270 für die Erstklägerin, 0182-250255 für den Zweitkläger, 0180-250263 für die Drittklägerin und 0180-250298 für den Viertkläger) ergaben folgende
Erträge: für die Erstklägerin: (August bis
Dezember 1975: S 2.491,--, 1976: S 4.200,--, 1977: S 4.061,--, 1978: S 3.729,--, 1979: S 3.369,50, 1980: S 2.708,--, 1981: S 3.174,50, 1982: S 2.856,--, 1983: S 2.083,--, 1984: S 1.207,-- und 1985: S 1.740,--. Für den Zweitkläger: 1975: S 2.491,--, 1976: S 14.488,--, 1977: S 13.478,--, 1978: S 12.356,--, 1979: S 11.053,50, 1980: S 9.448,50, 1981: S 9.124,50, 1982: S 7.862,50, 1983: S 6.902,50, 1984: S 5.791,50 und 1985: S 4.680,50. Für die Drittklägerin: 1975: S 2.491,--, 1976: S 14.488,--, 1977: S 13.478,--, 1978: S 12.356,50, 1979: S 11.053,50, 1981: S 9.124,50, 1982: S 7.862,50, 1983: S 6.902,50, bis 31. Mai 1984: S 4.013,50.
Der Viertkläger bezog die gleichen Wertpapiererträge wie der Zweitkläger.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß es gemäß § 499 Abs 2 ZPO von einem Hälfteverschulden des Verunglückten am Unfall auszugehen habe. Da über die (sonstigen) Ersatzleistungen bereits entschieden worden sei, sei im dritten Rechtsgang lediglich über das Rentenbegehren zu erkennen, wobei von den Verhältnissen des Jahres 1975 ausgegangen werde und diejenigen des Jahres 1985 herangezogen würden. Gemäß § 1327 ABGB sei den Hinterbliebenen der Entgang dessen zu ersetzen, was sie erhalten hätten, wenn der zum Unterhalt nach dem Gesetz Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Da keine Feststellungen über die den einzelnen Familienmitgliedern zugekommenen Einkommensteile getroffen hätten werden können - die Erstklägerin habe erklärt, sie habe jeweils alles erhalten, was sie für sich und die Kinder benötigt hätte - , sei das Nettoeinkommen des Verunglückten auf die Familienmitglieder gemäß § 273 ZPO im Verhältnis 40 : 30 : 30 (Ehemann, Erstklägerin und drei Kinder) aufzuteilen. Hiebei sei zu berücksichtigen, daß der Verstorbene anspruchslos gelebt und die nichtverbrauchten Teile seines Einkommens für einen künftigen Hausbau gespart habe. Bei den folgenden Berechnungen würden jedoch die Fixkosten mit Rücksicht darauf, daß die Erstklägerin die alleinige Sorge- und Unterhaltspflicht für die Waisenkinder zu tragen hatte, nicht anteilsmäßig berücksichtigt. Der verunglückte Ehemann hätte im Todesjahr 1975 S 405.886,-- netto (monatlich S 33.823,80) verdient, im Jahre 1985 hätte sich das Einkommen auf S 660.200,-- (S 55.016,60 monatlich) belaufen. Die Fixkosten hätten 1975 etwa S 35.000,-- und 1984 etwa S 66.000,-- betragen. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe die Erstklägerin im Jahre 1975 eine monatliche Nettopension von
S 8.531,97 bezogen, der Zweit-, die Dritt- und der Viertkläger eine Waisenrente von je S 2.283,60. Im Jahre 1985 habe die Erstklägerin eine monatliche Nettopension von S 15.416,66 erhalten, der Zweit- und Viertkläger eine Nettowaisenrente von monatlich je
S 3.899,80, die Drittklägerin im Jahre 1984 S 3.705,06. Würden vom Einkommen des Verstorbenen im Jahre 1975 von S 405.886,-- die fixen Kosten von S 35.000,-- abgezogen, ergebe dies einen Betrag von
S 370.886,--, welcher den Familienmitgliedern im Verhältnis 40 : 30 : 30 zur Verfügung gestanden sei, somit dem Verstorbenen
S 148.354,40, der Erstklägerin S 111.265,80 und den drei Kindern
S 111.265,80. Durch den Tod ihres Ehemannes sei der Erstklägerin im Jahre 1975 der Betrag von S 11.265,80, zuzüglich der Fixkosten von
S 35.000,--, somit S 146.265,80, monatlich somit S 12.188,80, entgangen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens hätte die Erstklägerin einen Rentenanspruch für das Jahr 1975 von monatlich
S 6.094,40. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung seien für den Rentenanspruch die Witwenpension und die Erträgnisse der Erbschaft anzurechnen. Mit Rücksicht auf die im Jahre 1975 gewährte Pension von S 8.531,97 habe die Erstklägerin daher keinen Rentenanspruch. Ein solcher stehe ihr auch für die späteren Jahre nicht zu. Würden beispielsweise die Verhältnisse für das Jahr 1985 herangezogen, so sei von einem Nettoeinkommen von S 660.200,-- auszugehen, abzüglich der Fixkosten von S 66.000,--, also von S 594.000,--. 30 % hievon ergäben S 178.260,--, was unter Abzug der Fixkosten von S 66.000,-- einen Unterhaltsanspruch von S 244.260,--, monatlich somit
S 20.355,-- ergebe. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens und der Witwenpension von S 15.416,66 stehe der Erstklägerin daher kein weiterer Anspruch zu. Dies gelte auch für die Zweit- bis Viertkläger. Der Entgang habe im Jahr 1975 für jedes Kind - ausgehend von 30 % des Nettoeinkommens abzüglich der Fixkosten von S 111.265,80 - S 37.088,60 betragen, monatlich somit
S 3.900,70. Unter Berücksichtigung des Hälfteverschuldens würde sich ein Anspruch von S 1.545,35 ergeben. Durch den Bezug der Waisenpension von je S 2.283,60 sei daher ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben. Ein solcher bestehe auch nicht für die folgenden Jahre. So ergebe sich für das Jahr 1985 ein monatlicher Entgang von
S 2.475,-- (S 660,20 - Fixkosten = S 594.200,-- - 30 % hievon
S 178.260,-- : 3 = S 59.420,-- : 12 = S 4.951,60). Da die monatlich
bezogenen Waisenrenten diesen Betrag übersteigen, stehe auch den Kindern ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts nicht zu. Auch die hypothetischen Einkünfte des Verstorbenen nach 1986 würden im Verhältnis zu den künftig zu erwartenden Pensionen der Erstklägerin und der Waisenrenten des Zweitklägers keine derartige (jetzt schon prognostizierbare und daher als Grundlage eines Zuspruches dienende) Steigerung erfahren, daß ein Anspruch gemäß § 1327 ABGB bestehe.
Die Berufungen der Kläger blieben erfolglos, das Berufungsgericht erklärte die Revision hinsichtlich des Zweitklägers für nicht zulässig, erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der Kläger aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Kläger unter diesem Anfechtungsgrund ausführen, daß die Sozialrenten vom Gesamtrentenanspruch abzuziehen gewesen wären und erst der so ermittelte Rentenanspruch um eine allfällige Mitverschuldensquote des Getöteten zu kürzen gewesen wäre, werfen sie dem Berufungsgericht, das die diesbezügliche Rüge der Berufung entgegen der Auffassung der Revision behandelt hat, eine unrichtige Anwendung des sogenannten Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, die aber nicht vorliegt.
In den Fällen der Legalzession ist der Schaden zunächst ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsleistung festzustellen und dann entsprechend dem Mitverschulden zu teilen. Vom verbleibenden Betrag ist, soweit die Legalzession eingreift, die ganze dem Verletzten zukommende Sozialversicherungsleistung abzuziehen, weil nur auf diese Weise der Legalzession voll Rechnung getragen wird. Dies entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 26/87; SZ 27/86; ZVR 1977, 309).
In der Rechtsrüge führen die Kläger aus, das Erstgericht und das Berufungsgericht hätten die Bestimmung des § 268 ZPO unrichtig angewendet, was sie mangels Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zu den Aufhebungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes im ersten und zweiten Rechtsgang bisher nicht hätten bekämpfen können. Nach den gemäß § 268 ZPO dienenden Feststellungen des Strafurteiles hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, daß der Erstbeklagte durch einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 und 2 StVO, nämlich durch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte mit mindestens 2/3 seiner Fahrzeugbreite, das Unfallgeschehen eingeleitet habe und ihn an dem Unfall das Alleinverschulden treffe.
Mit diesen Ausführungen machen die Kläger die unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 268 ZPO über die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt eines rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses eines Strafgerichtes geltend. Bei § 268 ZPO handelt es sich um eine Vorschrift des Prozeßrechtes. Ihre unrichtige Anwendung begründet keine unrichtige materiellrechtliche Beurteilung, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die mit dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen ist (vgl. Fasching Kommentar III 251; JBl 1956, 155 und 621; ZVR 1960/26; ZVR 1972/27 u.a.). Die unrichtige Bezeichnung des Revisionsgrundes würde allerdings seine sachliche Erledigung nicht hindern. Die Kläger wiederholen aber nur die schon in der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes im 1. Rechtsgang aufgestellte Behauptung einer angeblichen Verletzung der Vorschrift des § 268 ZPO durch das Erstgericht. Das Berufungsgericht hat aber bereits in seiner Entscheidung im 1. Rechtsgang (ON 64) den geltend gemachten Verstoß gegen diese prozeßrechtliche Vorschrift nicht als gegeben angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholung einer gegen das Verfahren in erster Instanz erhobenen Mängelrüge, von der das Berufungsgericht erkannt hat, daß sie nicht berechtigt ist, vor dem Revisionsgericht unzulässig (SZ 41/8, EvBl 1968/344 u.v.a.); dies gilt auch für die Behauptung eines Verstoßes gegen § 268 ZPO (8 Ob 237/78 u.a.). Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen war daher nicht einzugehen. Ausgehend von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber in der Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Den Revisionen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.
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