OGH 4Ob323/87

OGH4Ob323/875.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** Gesellschaft mbH, 3804 Allentsteig, Bahnhofstraße 4, vertreten durch Dr. Hans Bichler, Dr. Daniel Charim und Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Reinhard W***, Kaufmann, 6020 Innsbruck, Amraserstraße 1, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 320.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 31. Dezember 1986, GZ 1 R 386/86-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Oktober 1986, GZ 6 Cg 432/86-6, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen der klagenden Partei ist nach Einbringung des Revisionsrekurses (Postaufgabe 5.Februar 1987) mit Beschluß des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau vom 4.März 1987, S 10/87-2, das Konkursverfahren eröffnet worden. Gemäß § 7 Abs. 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 3 KO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach dem UWG betreffen das Unternehmen der klagenden Partei und nicht die Gemeinschuldnerin persönlich (SZ 44/63). Die Unterbrechung wirkt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl. 1981, 82). Da das Konkursverfahren erst nach Erhebung des Revisionsrekurses eröffnet worden ist, sind die Akten dem Erstgericht ohne Erledigung zurückzustellen (4 Ob 368/80, 4 Ob 73-75/84 ua).

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