OGH 2Ob571/87

OGH2Ob571/8728.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Margarete N***, geboren am 14. Mai 1972, infolge Revisionsrekurses des unehelichen Vaters Piotr M***, D-6380 Bad Homburg, Frankfurter Landstraße 39, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8. Oktober 1986, GZ 44 R 3411/86-33, womit der Rekurs des unehelichen Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 1. August 1986, GZ 3 P 67/86-27, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 1. August 1986 verpflichtete das Erstgericht den unehelichen Vater Piotr M*** ab 1. November 1985 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.700,-- an seine minderjährige Tochter Margarete N***.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Beschluß vom Vater erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz als verspätet zurück. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vater Piotr M*** im Rechtshilfeweg über das Landgericht Frankfurt/Main sei am 19. August 1986 erfolgt. Das Datum der Postaufgabe des Rekurses lasse sich zwar auf Grund der Aktenlage nicht feststellen, doch sei der mit 10. September 1986 datierte Rekurs jedenfalls erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) erhoben worden. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG sei nicht zulässig, da sich der angefochtene Beschluß ohne Nachteil für das unterhaltsberechtigte Kind nicht mehr ändern lasse. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vater im Rechtshilfeweg am 12. November 1986 zugestellt. Dieser erhob dagegen einen mit 22. November 1986 datierten, an das Rekursgericht adressierten Revisionsrekurs, der am 25. November 1986 bei der Rekursinstanz einlangte; diese leitete den Schriftsatz zwar an das Erstgericht weiter, doch langte er dort am 1. Dezember 1986, somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (26. November 1986) ein. Die Postaufgabe innerhalb der Rechtsmittelfrist hat deren Wahrung nur dann zur Folge, wenn das Rechtsmittel an das Erstgericht adressiert wurde; andernfalls muß es noch innerhalb der Frist bei diesem eingelangt sein (SZ 52/155 u.v.a.). Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Weg über die Rekursinstanz beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist deshalb verspätet erhoben. Da das unterhaltsberechtigte Kind aus dem erstgerichtlichen Beschluß bereits Rechte erworben hat, die auch durch eine Abänderung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses beeinträchtigt würden, kann auf das verspätete Rechtsmittelvorbringen gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht Rücksicht genommen werden (EFSlg 47.118 u.a.). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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