Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Reinhard R*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3. November 1986 in Wien mit dem Vorsatz, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, die Auslage eines Elektrogeschäfts mit einem Pflasterstein eingeschlagen hat.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zur Tatzeit zwar schwer berauscht, jedoch nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit (S 256/257). Diese Konstatierung stütze das Erstgericht auf das Gutachten des Polizeiarztes und das des Sachverständigen Dr. Heinz P*** (S 259/260). Es wies in diesem Zusammenhang auch auf die räumliche Orientierung des Angeklagten und auf sein logisches Vorgehen bei Begehung der Tat hin. So habe der Beschwerdeführer nicht nur einen Stein geholt und damit die Auslagenscheibe eingeschlagen; er habe auch nach Auftreten des Wilhelm M*** - der den Angeklagten und seinen Begleiter am Tatort angetroffen und letzteren angehalten hat - die nunmehr für sie bedrohliche Situation erfaßt, sei dem G*** zur Hilfe gekommen und habe mit diesem dann die Flucht ergriffen, wobei er sich in jener Gegend, in welcher er noch nicht allzu lange wohnte, zu recht gefunden habe (vgl. S 261).
All das, was der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) gegen diese Urteilskonstatierungen in Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und der Art wie des Umfangs der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit und unzureichenden Begründung vorbringt, erschöpft sich der Sache nach in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung sowie in einer Umwertung der vom Schöffengericht verwerteten Beweismittel.
Das Schöffengericht hat sich mit der Aussage der Zeugin Brigitte L*** durchaus auseinandergesetzt und begründet, warum es deren Darstellung, der Angeklagte sei am Nachmittag des Tages der Tat bei ihr völlig daneben und nicht ansprechbar gewesen, den Glauben versagt hat. Es war jedoch im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet, deren Depositionen im Urteil in allen Einzelheiten zu erörtern. Demgegenüber stellt sich der Hinweis der Rüge, daß gerade diese Zeugin als Sozialarbeiterin und Bewährungshelferin umfassende Erfahrungen mit Drogen- und Medikamentenabhängigen besitze, im Ergebnis nur als Versuch dar, dieser Aussage doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge - das Gericht habe sich mit der Frage nicht näher auseinandergesetzt, ob die Darstellung des Angeklagten, daß er nach seiner Erinnerung einen Pflasterstein aufgehoben habe, tatsächlich der Realität entsprach, und mit denen (unter Hinweis auf die psychiatrische Literatur und forensische Praxis) eine andere Deutung dieses Umstandes gegeben wird - stellen sich gleichfalls nur als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Dies gilt auch für die Behauptung der Rüge, mit welcher die Überlegung des Gerichts, der Zustand des Angeklagten könne (deshalb) nicht so schlimm gewesen sein, weil er auf der Flucht das erst vor kurzer Zeit bezogene Wohnheim gefunden habe, deshalb als ins Leere gehend bezeichnet wird, da bekanntlich Menschen in psychischen Ausnahmesituationen instinktiv ihre Behausung fänden. Denn daß auch andere als die vom erkennenden Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen möglich waren und das Gericht sich den noch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, dessen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist. Den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund erblickt der Angeklagte darin, daß bei richtiger Würdigung der Tatsachen nur eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB) hätte erfolgen dürfen. Damit negiert die Beschwerde jedoch die ausdrücklichen Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte die Scheibe der Auslage mit dem Vorsatz eingeschlagen hat, sich in den Besitz der Elektrogeräte zu setzen (vgl. S 257) und hält solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Nr. 9 zu § 281 Z 10 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln.
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