OGH 8Ob538/87

OGH8Ob538/8712.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obrsten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache betreffend die Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz Dr. W*** und der Richter dieses Gerichtshofes Dr. S*** und Dr. S*** im Zusammenhang mit der zu 17 SW 50/85 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz anhängigen Sachwalterschaftssache betreffend Dipl.Kfm. Franz N*** infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers Dipl.Kfm. Franz N***, Herrgottwiesgasse 160 b, 8055 Graz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 22.Jänner 1987, GZ 4 R 5/87-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. Dezember 1986, GZ 1 Nc 59/86-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In dem vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz zu 17 SW 50/85 anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für Dipl.Kfm. Franz N*** lehnte der Betroffene die beiden Richter des Bezirksgerichtes Mag. J*** und Mag. K*** wegen

Befangenheit ab. Die Ablehnungsanträge wurden vom Vorsteher dieses Gerichtes zurückgewiesen. Ein dagegen vom Ablehnungswerber erhobener Rekurs an das Landesgericht für ZRS Graz blieb erfolglos. Nach Zustellung der Rekursentscheidung lehnte der Ablehnungswerber auch die Richter des Rekurssenates, und zwar den damaligen Landesgerichtsvizepräsidenten Dr. W*** und die beiden Senatsmitglieder Dr. S*** und Dr. S***, wegen Befangenheit ab. Der zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag gemäß § 23 JN berufene Senat des Landesgerichtes für ZRS Graz wies den Ablehnungsantrag zurück.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Ablehnungswerbers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers mit dem erkennbaren Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung seines Ablehnungsantrages abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Jurisdiktionsmorm, die in ihrem zweiten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Streitsachen und in ihrem dritten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen enthält, behandelt in ihrem ersten Teil die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen, trifft hier also Regelungen, die sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren gelten. In diesem ersten Teil ist in den §§ 19 ff auch das Verfahren über die Ablehnung von Richtern geregelt. Im § 24 Abs 2 JN ist vorgesehen, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Es handelt sich hier um eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in Ablehnungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist damit der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig. Das gilt auch für Ablehnungsanträge im Zusammenhang mit Außerstreitverfahren (SZ 18/6; RZ 1961, 14; NZ 1966, 28; JBl 1972, 327; 8 Ob 544/81; 8 Ob 541, 542/83; 8 Ob 554/86 ua). Die Erwägungen für die Zulassung eines Rechtsmittels in Ablehnungssachen an die dritte Instanz in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz eine Erledigung des Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74 ua), bleiben hier außer Betracht, weil das Gericht zweiter Instanz in Erledigung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes sachlich überprüfte. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in einem solchen Fall ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieser Überprüfung gemäß § 24 Abs 2 JN nicht mehr anfechtbar.

Der Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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