OGH 8Ob554/86

OGH8Ob554/867.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Sachwalterschaft des Betroffenen Ing. Istvan H***, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20. Februar 1986, GZ 43 R 853/85-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. November 1985, GZ Jv 2019-17c/85-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Vorsteher des Erstgerichtes wies den Antrag des Betroffenen, mit welchem dieser den Richter Dr. Erich S*** wegen Befangenheit ablehnte, zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge, sondern bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen, mit welchem er anstrebt, seinem Ablehnungsantrag stattzugeben oder den angefochtenen Beschluß zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Jurisdiktionsnorm, die in ihrem zweiten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Streitsachen und in ihrem dritten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen enthält, behandelt in ihrem ersten Teil die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen, trifft hier also Regelungen, die sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren gelten. In diesem ersten Teil ist in den §§ 19 ff auch das Verfahren über die Ablehnung eines Richters geregelt. Im § 24 Abs 2 JN ist vorgesehen, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Das Gesetz enthält damit eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in Ablehnungsverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung ist damit der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig. Das gilt auch im Außerstreitverfahren (JBl 1972, 327;

NZ 1970, 76, 92; EvBl 1968/429; RZ 1967, 71; NZ 1966, 28;

RZ 1961, 14; JBl 1951, 488; SZ 18/6; 1 Ob 32/72; 8 Ob 575/76;

8 Ob 544/81; 8 Ob 541, 542/83 ua). Die gegenteilige Auffassung von Fasching (ZP I 212) wurde wiederholt ausdrücklich abgelehnt (JBl 1972, 327; NZ 1966, 28; RZ 1961, 14; 8 Ob 575/76 ua). Die Erwägungen für die Zulassung eines Rechtsmittels in Ablehnungssachen an die dritte Instanz in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz eine Erledigung des Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74 ua), kommen hier nicht zum Tragen, weil das Gericht zweiter Instanz in Erledigung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes sachlich überprüfte. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in einem solchen Falle ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieser Überprüfung und der daraus vom Rekursgericht gezogenen Folgerungen gemäß § 24 Abs 2 JN nicht mehr anfechtbar (1 Ob 167/73; 8 Ob 575/76 ua).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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