Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt nicht von den aufgeworfenen Rechtsfragen ab. Feststeht eine Obliegenheitsverletzung des Klägers nach Art. 8 Punkt 2, 2.1. und 2.3. der AHVB 1978. Der Kläger hätte daher beweisen müssen, daß die Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz beruht (§ 6 Abs. 3 VersVG). Diesen Beweis hat der Kläger nicht einmal angetreten und in dieser Richtung kein Sachvorbringen erstattet. Ist von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen, kommt der Kausalitätsgegenbeweis nicht in Betracht (SZ 50/60; SZ 47/116 uva).
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