OGH 2Ob12/87

OGH2Ob12/8724.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian B***, Glaser,

3533 Friedersbach 104, vertreten durch Dr. Peter Fiegl und Dr. Frank Riedl, Rechtsanwälte in Krems/Donau, wider die beklagte Partei Franz L***, Installateur, 3533 Klein-Schönau Nr. 7, vertreten durch Dr. Erich Pexider und Dr. Franz Pruckner, Rechtsanwälte in Zwettl, wegen S 85.800,-- und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. September 1986, GZ 18 R 191/86-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Teilzwischenurteil des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 11. April 1986, GZ 14 Cg 247/85-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Teil- und Teilzwischenurteil wiederhergestellt wird. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21.6.1984 stieß der Kläger mit seinem PKW Kennzeichen N 822.636 im Ortsgebiet von Friedersbach vor dem Hause Nr. 19 mit dem vom Beklagten gelenkten PKW Kennzeichen N 552.164 zusammen, wodurch er schwer verletzt und sein Fahrzeug beschädigt wurde. In der vorliegenden Klage wird vom Kläger ein 50 %-iges Eigenverschulden am Unfall zugestanden und hiezu ausgeführt, beide Lenker hätten im Hinblick auf die im Unfallsbereich vorhandene unübersichtliche Kreuzung eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, sodaß es trotz sofortigen Bremsens zum Zusammenstoß gekommen sei. Demgemäß hafte der Beklagte für die Hälfte des dem Kläger entstandenen Sachschadens von S 10.200,--, der Fahrtkosten von S 1.400,-- sowie für ein angemessenes Schmerzengeld von S 150.000,--, insgesamt somit für den Klagsbetrag von S 85.800,--. Weiters sei festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger alle künftigen unfallsbedingten Schäden im Ausmaß von 50 % zu ersetzen habe.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er sei mit zulässiger Geschwindigkeit und ganz rechts gefahren und es wäre ihm möglich gewesen, auf der nur 3,4 m breiten Fahrbahn innerhalb seiner halben Sichtstrecke anzuhalten, hätte nicht der Kläger seinerseits eine weitaus überhöhte Geschwindigkeit und einen unzulässigen Abstand von seinem rechten Fahrbahnrand eingehalten sowie außerdem verspätet reagiert, sodaß er über seine halbe Sichtstrecke hinaus gefahren sei. Das begehrte Schmerzengeld erscheine überhöht, einen Verdienstentgang habe der Kläger überhaupt nicht erlitten. Außer Streit gestellt werde die Höhe der Sachschäden und der vom Kläger begehrten Fahrtkostenersatzforderung.

Das Erstgericht fällte ein Teil- und Teilzwischenurteil, wonach es dem Kläger die der Höhe nach außer Streit gestellte Forderung von insgesamt S 5.800,-- (Sachschäden und Fahrtkosten) zusprach und dem Feststellungsbegehren stattgab; weiters sprach es aus, daß das Schmerzengeldbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das lediglich vom Beklagten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung Folge und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles mit Teilurteil die zuerkannten Klagsansprüche ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteige und die Revision nicht zulässig sei.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gestützte außerordentliche Revision aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrage auf Abänderung iS der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teil- und Teilzwischenurteiles; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstatteten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne der nachstehenden Ausführungen zulässig und gerechtfertigt.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen: Zur Unfallszeit um ca. 20.15 Uhr fuhr der Kläger bei gerade einsetzender Dämmerung mit seinem PKW, an welchem das Scheinwerferlicht eingeschaltet war, auf der unübersichtlichen, eine unterschiedliche Breite von 3,4 bis 4,2 m aufweisenden Gemeindestraße in Friedersbach, wobei er eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 55 km/h und eine Fahrlinie einhielt, die "näher dem linken als dem rechten Fahrbahnrand" lag. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem 1,66 m breiten PKW auf der aus Klein-Schönau kommenden, in die vorgenannte Gemeindestraße einmündenden Ortsstraße und beabsichtigte nach rechts in die Gemeindestraße einzubiegen, auf welcher sich der Kläger näherte. Ein solcherart nach rechts einbiegender Fahrzeuglenker "beginnt zwischen 11 und 12 m vor dem späteren Unfallspunkt in das Lichtraumprofil der vom Kläger benutzten Gemeindestraße einzufahren". Für ihn und damit auch für den Beklagten bestand aus einer Entfernung von 12 m vor dem späterern Unfallspunkt erstmals Sicht auf ein Fahrzeug, das sich noch 22 m jenseits des Unfallspunktes, insgesamt also 33 m entfernt befand. Der Beklagte fuhr unter Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 32 km/h an die Kreuzung heran und wollte mit dieser Fahrgeschwindigkeit nach rechts in die Gemeindestraße einbiegen. Als er im Bereiche des Einmündungstrichters "gerade im Begriffe war, mit der Vorderfront des PKW in das Lichtraumprofil der von rechts kommenden Gemeindestraße einzufahren", erblickte er in einer Entfernung von 12 m vor dem späteren Unfallspunkt den PKW des Klägers, der sich zu diesem Zeitpunkt 21 m jenseits der späteren Unfallsstelle befand. Von diesem Augenblick der erstmaligen Sicht bis zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge verging ein Zeitraum von 1,7 Sekunden. Der Beklagte lenkte sein Fahrzeug nach einer Reaktionszeit von 0,6 Sekunden zum rechten Fahrbahnrand und leitete eine Bremsung ein. Im Augenblick des Zusammenstoßes betrug seine Fahrgeschwindigkeit noch 9 km/h. Der Kläger hatte wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse den einbiegenden PKW des Beklagten erst 1,4 Sekunden vor der Kollision wahrnehmen können. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger 17 m vor der späteren Unfallsstelle und konnte die Gemeindestraße, von zwischenzeitigen Behinderungen (Sichtnischen) abgesehen, auf 150 m überblicken, der PKW des Beklagten befand sich noch 10 m jenseits der Unfallsstelle. Der Kläger leitete nach einer Reaktionszeit von 0,9 Sekunden eine Vollbremsung ein und verringerte solcherart seine Fahrgeschwindigkeit bis zum Kollisionszeitpunkt auf 35 km/h. Im Unfallsaugenblick befand sich das Fahrzeug des Beklagten bereits zur Gänze außerhalb des Einmündungstrichters der Straße nach Klein-Schönau, das Heck war einen Meter vom Trichterende entfernt. Auf Höhe des Unfallspunktes weist die Gemeindestraße eine Breite von 3,4 m auf. Durch den Unfall erlitt der Kläger ua. eine Zertrümmerung der rechten Kniescheibe. Spät- und Dauerfolgen der Verletzungen sind nicht ausgeschlossen. Der Sachschaden des Klägers beträgt samt Spesen S 10.200,--. Ein Verdienstentgang konnte nicht festgestellt werden.

In seiner rechtlichen Beurteilung lastete das Erstgericht dem Beklagten eine Vorrangverletzung an. Auch wenn den Ausführungen in der Gendarmerieanzeige, daß es sich bei der vom Beklagten befahrenen Straße um einen Güterweg handle, in welchem Fall der Beklagte gemäß § 19 Abs 6 StVO wartepflichtig gewesen wäre, nicht gefolgt werde, sei dem Kläger jedenfalls gemäß § 19 Abs 1 StVO der Rechtsvorrang zugekommen. Als Wartepflichtiger habe ihn der Beklagte somit nach Abs 7 leg.cit. durch sein Einbiegen weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen dürfen, auch wenn der Kläger die linke Fahrbahnseite benützt habe. Ein Kraftfahrzeuglenker dürfe sich einer Kreuzung nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die es ihm ermögliche, den Fahrzeugen, denen gegenüber er wartepflichtig sei, den Vorrang einzuräumen. Bei schlechter Sicht müsse er sich nach der Rechtsprechung in die Kreuzung vortasten. Tatsächlich sei es dem Beklagten im Hinblick auf die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 32 km/h nicht möglich gewesen, bei Einfahren in das Lichtraumprofil der bevorrangten Straße seiner Wartepflicht nachzukommen. Dies wäre ihm nur bei einer Geschwindigkeit von 3 km/h möglich gewesen. Durch die vorschriftswidrige Fahrweise sei der Kläger zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken veranlaßt worden. Dieser habe seinerseits eine im Hinblick auf die schlechten Sichtverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit und eine gegen das Rechtsfahrgebot verstoßende Fahrlinie eingehalten. Sein Fehlverhalten wiege aber keinesfalls schwerer als die Vorrangverletzung des Beklagten, sodaß die in der Klage zugrundegelegte Verschuldensteilung von 1:1 gerechtfertigt erscheine. Über die Ersatzforderung von S 5.800,-- (Sachschäden und Fahrtkosten) und das Feststellungsbegehren sowie den Verdienstentgang sei daher durch Teilurteil, über das der Höhe nach noch nicht beurteilbare Schmerzengeldbegehren durch Teilzwischenurteil zu entscheiden gewesen.

Das Berufungsgericht erklärte, sämtliche Ausführungen der Berufung des Beklagten seien der Rechtsrüge zu unterstellen und diese erscheine begründet. Beim vorliegenden Verkehrsunfall habe es sich im Sinne der Entscheidung ZVR 1976/342 um einen solchen im Begegnungsverkehr gehandelt, sodaß die Vorrangregeln nicht zur Anwendung kämen. Sei der Vorrangberechtigte, wie hier, von der Kreuzung noch so weit entfernt, daß der an sich Wartepflichtige vor dem Erreichen der Kreuzung durch den Vorrangberechtigten diese wieder verlassen habe, so könne von einer Vorrangsituation nicht mehr gesprochen werden. Der gegenständliche Unfall habe sich außerhalb des Kreuzungsbereiches ereignet. Somit müßten die Vorschriften über den Begegnungsverkehr angewendet werden. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte, dessen halbe Sichtweite 16 m und dessen Anhalteweg aus 32 km/h 12 m betragen habe, auf halbe Sicht gefahren sei und sein Fahrzeug ganz am rechten Straßenrand zum Stillstand gebracht habe. Das Verschulden am Unfall treffe daher den Kläger, weil dieser mit dem Entgegenkommen eines aus der von Klein-Schönau kommenden Straße eingebogenen Fahrzeuges jederzeit habe rechnen und auf halbe Sicht sowie am rechten Fahrbahnrand hätte fahren müssen.

In der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Urteil widerspreche anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, auf der gegebenen Feststellungsgrundlage sei nicht von einem Unfall im Begegnungsverkehr, sondern von einer Vorrangsituation auszugehen und der Beklagte gegenüber dem Kläger wartepflichtig gewesen. Der Umstand, daß sich das Heck des Fahrzeuges des Beklagten im Unfallsaugenblick bereits einen Meter außerhalb des Kreuzungsbereiches befunden habe, sei unerheblich.

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

Nach ständiger Judikatur ist der im Nachrang befindliche Kraftfahrer bei schlechten Sichtverhältnissen verpflichtet, an einer Kreuzung seine Geschwindigkeit bis zu einem "Vortasten" herabzumindern, um den Vorrang eines von rechts kommenden Kraftfahrzeuglenkers wahren zu können (ZVR 1978/279, ZVR 1979/64 und 65 uva., zuletzt 8 Ob 84/85). In die den Vorrang gewährende Straße darf er erst einfahren, nachdem er sich durch gehörige Beobachtung des Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung zuvor Gewißheit verschafft hat, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung (§ 19 Abs 7 StVO) eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers unternehmen zu können (ZVR 1966/179; ZVR 1974/44 uva., zuletzt 8 Ob 14/86). Hat ein Wartepflichtiger einen Vorrangberechtigten in der im § 19 Abs 7 StVO dargestellten Weise behindert, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zusammenstoß der beiden beteiligten Fahrzeuge noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereiches erfolgte (8 Ob 112/78, 2 Ob 211/78 = ZVR 1980/42, ZVR 1981/211, ZVR 1982/238 und 296, ZVR 1984/105 und 310, ZVR 1985/154 ua.). Der Wartepflichtige darf während der gesamten Durchführung seines Fahrmanövers den Vorrangberechtigten nicht zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigen (8 Ob 112/78; ZVR 1979/244; ZVR 1980/8; 8 Ob 56/84, 8 Ob 14/86 uva.). Ein Vorrangfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt (8 Ob 49/80; ZVR 1982/238; 8 Ob 248/82, 8 Ob 21/86 ua.).

Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung, mit welcher die vom Berufungsgericht genannte, vereinzelt gebliebene Entscheidung ZVR 1976/352 nicht in Einklang steht, hat der Beklagte vorliegendenfalls eindeutig gegen seine im Verhältnis zu dem gemäß § 19 Abs 1 StVO bevorrangten Kläger bestehende Wartepflicht verstoßen. Er hätte sich im Hinblick auf die bestehende Sichtbehinderung, welche die Wahrnehmbarkeit eines von rechts auf der Gemeindestraße herannahenden Kraftfahrzeuges auf eine Strecke von 33 m einschränkte, nur mit Schrittgeschwindigkeit in den Einmündungstrichter hineintasten dürfen, um so jederzeit den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuglenkers wahren zu können. Solcherart wäre es ihm möglich gewesen, im Augenblick der für ihn erstmaligen Wahrnehmbarkeit des Fahrzeuges des Klägers seiner Wartepflicht zu entsprechen und auf kürzeste Strecke anzuhalten. Tatsächlich fuhr der Beklagte jedoch mit seiner Annäherungsgeschwindigkeit von 32 km/h in die Kreuzung ein, welche eine Wahrung des Vorranges eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers von vornherein völlig ausschloß. Der Umstand, daß er im Augenblick der Kollision den Kreuzungsbereich mit seinem Fahrzeug bereits wieder verlassen hatte - das Fahrzeugheck befand sich einen Meter außerhalb des Kreuzungsbereiches (des Endes des Einmündungstrichters) -, ändert im Sinne der obangeführten Rechtsprechung nichts an dieser seiner Vorrangverletzung. Bei gegenteiliger Ansicht könnte der Wartepflichtige seine Wartepflicht einfach durch eine hohe Einbiegegeschwindigkeit zu umgehen versuchen. Vorliegendenfalls befand sich der Beklagte mit seinem Fahrzeug im übrigen auch voll innerhalb des Kreuzungsbereiches, als er den Kläger zu Abwehrmaßnahmen zwecks Verhinderung des Unfalles zwang. Trotz beiderseitiger sofortiger Reaktion kam es dennoch zum Unfall und zu den schweren Verletzungen des Klägers. Dieser wurde also durch den Beklagten als Wartpflichtigen nicht nur behindert oder gefährdet, sondern beim Unfall verletzt. Dadurch, daß der Beklagte nicht bedachte, daß er am Beginn und auch während der gesamten Durchführung seines Einbiegemanövers den Bevorrangten nicht behindern oder gefährden dürfe, sondern einfach in einem Zuge mit einer Geschwindigkeit von 32 km/h in die Kreuzung einfuhr, hat er den Vorrang des Klägers verletzt und den gegenständlichen Unfall mitverschuldet.

Der vorschriftswidrigen Fahrweise auch des Klägers wurde durch dessen Zugeständnis eines 50 %igen Mitverschuldens hinlänglich Rechnung getragen. Soweit die Revisionsbeantwortung des Beklagten einen auf eine Vorrangverletzung gestützten Schuldvorwurf des Klägers gegenüber dem Beklagten vermißt, ist darauf zu verweisen, daß der Geschädigte lediglich die tatsächlichen Umstände, aus welchen sich das Verschulden des Schädigers ergibt, darzulegen hat. Der Vorwurf in der Klage, der Beklagte habe durch eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit, welche ihm ein rechtzeitiges Anhalten unmöglich machte, den Unfall verschuldet, bietet auch eine hinlängliche Grundlage für die rechtliche Schlußfolgerung einer Verletzung der Wartepflicht durch den Beklagten.

Entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht ist daher im Sinne der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung den Klagsforderungen mit Ausnahme des Verdienstentganges grundsätzlich Berechtigung zuzuerkennen. In Stattgebung der Revision war demgemäß das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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