Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Rekurswerber (Betroffener in der Sachwalterschaftssache 17 SW 50/85 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz) lehnte zwei Richter, die in der Sachwalterschaftssache tätig geworden waren, ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes für ZRS Graz wies die Ablehnungsanträge zurück.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Betroffenen als verspätet zurück.
Der Betroffene, dem der Beschluß des Rekursgerichtes am 15. September 1986 zugestellt worden war, gab ab 29.September 1986 ein Rechtsmittel zur Post, welches an das Oberlandesgericht Graz adressiert war und dort am 30.September 1986 einlangte. Das Oberlandesgericht Graz leitete die Eingabe am 2.Dezember 1986 an das Erstgericht weiter.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs wurde verspätet eingebracht, weil er nicht an das Erstgericht, sondern an das Oberlandesgericht Graz gerichtet war. Es ist nämlich nicht das Datum der Postaufgabe maßgebend, sondern das des Einlangens beim zuständigen Gericht (EFSlg 44.528, 47.084 u.v.a.). Beim Erstgericht langte das Rechtsmittel aber erst nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist ein. Die Vorschrift des § 11 Abs 2 AußStrG, nach welcher unter Umständen auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden kann, ist im Ablehnungsverfahren nicht anwendbar (SZ 33/71; SZ 54/96; EFSlg 47.115; 2 Ob 656/86). Der Rekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
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