OGH 7Ob519/87

OGH7Ob519/8712.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dr. Hermann B***, Verteidiger in Strafsachen und Rechtsanwaltsanwärter, Dornbirn, Bachgasse 1, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung, infolge des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. Jänner 1987, GZ Jv 7008-9c/86-3, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Dr. Hermann B*** richtete am 9. Dezember 1986 an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Innsbruck das Gesuch um Zulassung zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen. Er verband damit den Antrag auf Befreiung von der Rechtsanwaltsprüfung aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafprozeßrechts. Dr. B*** brachte vor, er sei vom 1. Juli 1982 bis zum 24. September 1982 als Kommissär bei der Finanzlandesdirektion Feldkirch in der Verwendungsgruppe A und vom 4. Oktober 1982 bis zum 31. August 1983 als Vertragsassistent bei der Universität Innsbruck, Institut für Handels- und Wertpapierrecht (im Oktober 1982 mit einer halben, ab November 1982 mit einer dreiviertel Beschäftigung) tätig gewesen. Im Wintersemester 1982/83 sei Dr. B*** mit einem remunerierten Lehrauftrag im Ausmaß von 1 Wochenstunde im Bereich des Handels- und Wertpapierrechtes an der Universität Innsbruck betraut gewesen. Seit dem Wintersemester 1982/83 sei er im Rahmen des Interuniversitären Forschungsinstitutes für Fernstudien von der Universität Klagenfurt ständig mit Lehrveranstaltungen (remunerierten Lehraufträgen) im Bereich des Verwaltungs- und Verfassungsrechtes betraut. Am 6.4.1983 sei Dr. B*** in die Liste der Strafverteidiger aufgenommen worden und habe diesen Beruf bis zu seinem Eintritt als Rechtsanwaltsanwärter selbständig ausgeübt. Am 1.12.1984 sei Dr. B*** als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt Dr. W***, Dornbirn, eingetreten und sei bei ihm in dieser Funktion seither ununterbrochen tätig. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter habe Dr. B*** als Berufsschullehrer an der Berufsschule Dornbirn im Ausmaß von ursprünglich 22, später 20 Wochenstunden zu 45 Minuten unterrichtet. Die Erfordernisse für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nach den Bestimmungen des § 3 RAO i.d.F. der Novelle 1973, BGBl. Nr. 570, seien erfüllt. Dr. B*** sei daher auf Grund der Schluß- und Übergangsbestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes 1986 berechtigt, die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen zu beantragen. Dr. B***, dessen Eintragung in die Liste der Strafverteidiger aufrecht sei, habe im Bereich des Strafrechts und des Strafprozeßrechts während seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter keiner weiteren Ausbildung bedurft. Er habe daher auch im Rahmen der Rechtsanwaltsprüfung für diesen Bereich keine Prüfung abzulegen. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies in einem durch drei Richter gefaßten Beschluß den Antrag ab. Es stellte fest:

Dr. Hermann B*** wurde am 26.3.1941 in Hohenems geboren. Er ist österreichischer Staatsangehöriger. Dr. B*** absolvierte die rechtswissenschaftlichen Studien an der Universität Innsbruck und promovierte an dieser Universität am 13.2.1982 zum Doktor der Rechte. Vom 1.7.1982 bis zum 24.9.1982 gehörte Dr. B*** dem Personalstand der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Kommissär im höheren Dienst, Verwendungsgruppe A, an.

Vom 4.10.1982 bis zum 31.10.1982 war Dr. B*** an der Universität Innsbruck, Institut für Handels- und Wertpapierrecht, mit 20 Wochenstunden teilbeschäftigt, was einer halben Vollbeschäftigung entspricht. Vom 1.11.1982 bis 31.8.1983 war Dr. B*** an diesem Insitut mit 30 Wochenstunden beschäftigt, was einem Dreiviertel-Beschäftigungsausmaß entspricht. Im Wintersemester 1983/84 hielt Dr. B*** an der Universität Innsbruck einen einstündigen, remunerierten Lehrauftrag aus Handels- und Wertpapierrecht ab.

An der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt hat Dr. B*** seit dem Wintersemester 1982/83 bis zum Sommersemester 1986 jeweils einen einstündigen Lehrauftrag aus "Verwaltungs- und Verfassungsrecht" im Rahmen des Interuniversitären Forschungsinstitutes für Fernstudien abgehalten. Im Wintersemester 1986/87 hatte dieser Lehrauftrag ein Ausmaß von 2 Stunden.

Mit Wirksamkeit vom 3.12.1984 ist Dr. B*** in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eingetragen.

Seit 1.12.1982 ist Dr. B*** als Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Gottfried W*** in Dornbirn beschäftigt. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter hat Dr. B*** eine Berufsschullehrertätigkeit im Ausmaß von zunächst 22 und schließlich 20 Wochenstunden zu je 45 Minuten ausgeübt. Diese Tätigkeit dauert derzeit an. In der Zeit vom 1.12.1984 bis 5.12.1986 hat Dr. B*** in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. W*** folgende Arbeitsstunden geleistet:

Dezember 1984 65 Stunden

Jänner 1985 74 Stunden

Februar 1985 84 Stunden

März 1985 82 Stunden

April 1985 90 Stunden

Mai 1985 82 Stunden

Juni 1985 76 Stunden

Juli 1985 73 Stunden

August 1985 82 Stunden

September 1985 76 Stunden

Oktober 1985 88 Stunden

November 1985 81 Stunden

Dezember 1985 100 Stunden

Jänner 1986 86 Stunden

Februar 1986 140 Stunden

März 1986 60 Stunden

April 1986 93 Stunden

Mai 1986 78 Stunden

Juni 1986 100 Stunden

Juli 1986 106 Stunden

August 1986 111 Stunden

September 1986 116 Stunden

Oktober 1986 120 Stunden

November 1986 139 Stunden

1.-5. Dezember 86 26 Stunden

Am 6.4.1983 wurde Dr. Hermann B*** gemäß § 39 Abs 3 StPO in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufgenommen. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.6.1984, Jv 4583-5B/84, wurde Dr. Hermann B*** mit Rechtskraft des Bescheides aus der Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Innsbruck gestrichen. Der dagegen erhobenen Berufung hat das Bundesministerium für Justiz mit Bescheid vom 9.10.1984, GZ 902.230/1-III 6/84, nicht Folge gegeben. Über die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist bisher nicht entschieden worden. In seiner rechtlichen Beurteilung führt das Oberlandesgericht Innsbruck aus, die Rechtsanwaltsprüfung habe nach § 3 RAO in der Fassung BGBL. Nr. 570/1973 abgelegt werden können, wenn der Bewerber die Erfüllung der Erfordernisse nach § 1 Abs 2 lit c RAO und eine praktische Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 RAO in der Dauer von 3 Jahren, wovon mindestens 2 Jahre bei einem Rechtsanwalt im Inland verbracht worden sein müssen, nachweisen könne. Der Nachweis einer zweijährigen Praxis bei einem Rechtsanwalt sei dem Antragsteller nicht gelungen. Gehe man von einer fiktiven Wochenarbeitszeit von 38 Stunden aus, was einem Monatsdurchschnitt von 152 Stunden entspreche, so habe der Antragsteller, der im Durchschnitt 93 Stunden im Monat gearbeitet habe, lediglich drei Fünftel eines Vollbeschäftigungsausmaßes geleistet. Als anrechenbare praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt sei jedoch nur eine Praxis anzusehen, der sich der Rechtsanwaltsanwärter voll und ganz widmen könne. In diesem Sinne normiere nunmehr auch § 2 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 556/1985, daß die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nur anrechenbar ist, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Lehrtätigkeit an einer Berufsschule im Ausmaß von vorerst 22 und nunmehr 20 Wochenstunden stelle beinahe eine vollständige Lehrverpflichtung eines Lehrers dar. Die vom Antragsteller nachgewiesenen übrigen rechtsberuflichen Tätigkeiten könnten die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Ausmaß von 2 Jahren nicht ersetzen. Da schon die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nicht gegeben seien, sei auch der Antrag auf Befreiung von der Rechtsanwaltsprüfung aus den Bereichen des Strafrechtes und des Strafprozeßrechtes abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Dr. Hermann B***.

Nach § 4 Abs 3 RAO i.d.F. vor dem Rechtsanwaltsprüfungsgesetz vom 12.12.1985, BGBl. Nr. 556, stand gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof offen. Diese Bestimmung ist zwar gemäß Artikel VI Abs 2 lit a Z 3 des RAPG mit dem Inkrafttreten des Artikels I dieses Bundesgesetzes - das ist der 1.7.1986

(Artikel VI Abs 1 lit a) - außer Kraft getreten.

Rechtsanwaltsanwärter, die am 1.7.1987 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können jedoch nach Artikel VI Abs 4 RAPG auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen. Dr. B*** hat einen solchen Antrag gestellt. Dies bedeutet aber nicht nur, daß die Prüfung selbst nach den bisherigen Bestimmungen abzulegen ist, sondern daß auch die Zulassung zur Prüfung und das Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Nichtzulassung sich nicht nach den §§ 6 und 8 RAPG, sondern nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften richtet. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig (1 Ob 665/86).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Nach § 3 RAO i.d.F. vor dem RAPG kann die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Erfordernisse nach § 1 Abs 2 lit c RAO und eine praktische Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 RAO in der Dauer von 3 Jahren, wovon mindestens 2 Jahre bei einem Rechtsanwalt im Inland verbracht worden sein müssen, nachweist.

Dr. B*** wendet sich gegen die im angefochtenen Beschluß vertretene Ansicht, er habe eine praktische Verwendung von 2 Jahren bei einem Rechtsanwalt im Inland nicht nachgewiesen. Es sei nicht richtig, daß der Antragsteller bei Dr. W*** im Durchschnitt nur 93 Stunden im Monat und damit nur drei Fünftel eines Vollbeschäftigungsausmaßes geleistet habe. Dr. B*** habe einerseits im Zusammenhang mit seiner Rechtsanwaltsanwärtertätigkeit zu Hause zusätzliche Arbeitszeit durch Studium von Gesetzesmaterialien, einschlägigen Zeitschriften und Fachliteratur aufgewendet; andererseits betrage die fiktive Mindestarbeitszeit in zwei Jahren unter Berücksichtigung von 2 x 5 Wochen Urlaub, von 2 x 4 Wochen Krankenstand und von 23 gesetzlichen Feiertagen in den Jahren 1985 und 1986, sohin an 407 Arbeitstagen zu 8 Stunden

3.256 Stunden, das seien 31,3 Wochenstunden. Der Antragsteller aber der eine Arbeitsleistung von 2.228 Stunden in der Kanzlei des Dr. W*** nachgewiesen und überdies mindestens 10 Stunden wöchentlich, das seien in 2 Jahren 1.040 Stunden, zu Hause gearbeitet habe, habe in der fraglichen Zeit 3.268 Stunden erbracht. Er habe in der Zeit vom 6.12.1986 bis zum 21.1.1987 weitere 172 Stunden Arbeitszeit in der Kanzlei des Dr. W*** geleistet und weitere 60 Stunden durch Studium von Fachliteratur aufgewendet. Es liege daher ein Vollbeschäftigungsausmaß vor.

Nach § 33 der (vom Rekurswerber zitierten) Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) ist die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß § 2 der RAO mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar; eine nebenberufliche Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Rechtsanwaltes. Gemäß § 35 der RL-BA dürfen Zeiten, in denen die praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters wegen gleichzeitiger Ausübung einer anderen Tätigkeit oder wegen ungenügender Beschäftigung beeinträchtigt war, weder vom Rechtsanwalt bestätigt, noch vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer angerechnet werden.

Eine anrechenbare Praxis setzt demnach voraus, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Rechtsanwaltsberuf unter Aufsicht seines Chefs voll und ganz widmet, während der üblichen Beschäftigungszeit auch wirklich zur Verfügung steht und sich nur dem Anwärterberuf zuwendet. Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann nur dann angenommen werden, wenn die anderweitige Arbeit zeitmäßig so gering ist, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet ist (Bkv 3/75; im gleichen Sinne SZ 6/285).

Es ist keine Frage, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des

Dr. B*** durch die Betrauung mit Lehrveranstaltungen an der

Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt seit dem

Wintersemester 1982/83 im Ausmaß von 1 - 2 Wochenstunden nicht

gefährdet ist. Anders verhält es sich mit der Tätigkeit des

Rekurswerbers als Berufsschullehrer im Ausmaß von zunächst 22 und

schließlich 20 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Berufsschulen beträgt gemäß § 52 Abs 1 Z 1 des

Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 23 Wochenstunden. Zutreffend

wurde deshalb im angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen, daß die

Lehrtätigkeit des Antragstellers nahezu einer vollen

Lehrverpflichtung entspricht. Eine Lehrtätigkeit im Ausmaß von

6 Wochenstunden an einer Universität stellt allerdings noch kein

Hindernis für die Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters dar

(Bkv 3/75). Im Hinblick auf das Ausmaß der Lehrtätigkeit des

Rekurswerbers ist jedoch dessen volle Tätigkeit und ordnungsgemäße

Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt nicht

mehr gewährleistet. Rechtsanwalt Dr. W*** hat auch nur die

Erklärung abgegeben (Beilage XXII), daß Dr. B*** in seiner Kanzlei

"während der in der Beilage angeführten Zeiten ausschließlich zur

Verfügung stand". Die angegebenen Zeiten entsprechen aber auch unter

Bedachtnahme auf einen jährlichen Urlaub von 5 Wochen und auf die

gesetzlichen Feiertage - die Berücksichtigung eines fiktiven

jährlichen Krankenstandes von 4 Wochen ist wohl durch nichts zu

rechtfertigen - einer täglichen Arbeitszeit von nur 5 Stunden, also

etwa fünf Achtel eines Vollbeschäftigungsausmaßes. Aus diesem Grunde

hat es sich auch der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer

vorbehalten, über das Ausmaß der Anrechenbarkeit der Praxis des

Rekurswerbers als Rechtsanwaltsanwärter "zu gegebener Zeit zu

entscheiden" (Beilage XXI). Der Oberste Gerichtshof bezweifelt

nicht, daß Dr. B*** in dem angegebenen Ausbildungszeitraum auch zu

Hause Fachliteratur studiert hat. Doch ist dies gerade auch während

der Ausbildung gewiß nicht unüblich und kann bei Überprüfung der

Dauer der praktischen Verwendung im Sinne des § 2 RAO nicht eigens

berücksichtigt werden.

Der Antragsteller war demnach bei der Vorbereitung auf den

angestrebten Rechtsanwaltsberuf in der Zeit von Dezember 1984 bis

Dezember 1986 durch die gleichzeitige Ausübung einer Lehrtätigkeit

beeinträchtigt. Er ist auch dem ihn ausbildenden Rechtsanwalt nicht

während der üblichen Beschäftigungszeit wirklich zur Verfügung

gestanden. Das Erfordernis einer praktischen Verwendung in der

Dauer von mindestens 2 Jahren bei einem Rechtsanwalt im Inland im

Sinne des § 3 RAO i.d.F. vor dem RAPG ist daher derzeit nicht

gegeben.

Ein Eingehen auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des

Rekurswerbers gegen die durch das RAPG dem § 2 Abs 1 RAO angefügte

Bestimmung "die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur

anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne

Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt

wird" erübrigt sich schon deshalb, weil Dr. B*** den Antrag

gestellt hat, zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen zu werden.

Eine Erörterung der Ausführungen des Rekurswerbers darüber, daß durch seine Eintragung in die Verteidigerliste die Rechtsanwaltsprüfung aus dem Straf- und Strafprozeßrecht ersetzt werde (vgl. SZ 8/331) und darüber, daß seine Tätigkeit bei der Finanzlandesdirektion Feldkirch, bei den Universitäten Innsbruck und Klagenfurt und als selbständiger Strafverteidiger einer praktischen Verwendung in der Dauer eines (dritten) Jahres im Sinne des § 3 RAO i.d.F. vor dem RAPG entspreche, erübrigt sich, weil die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mangels Vorliegen einer praktischen Verwendung von mindestens 2 Jahren bei einem Rechtsanwalt im Inland nicht gegeben sind.

Dem Rekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

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