Spruch:
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8.Februar 1915 geborene Dr.Rudolf K*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1 und Abs.2 (zweiter Fall) StGB (A des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB (D des Schuldspruches), der am 21.Dezember 1943 geborene Dr.Hannes M*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1, Abs.2 (zweiter Fall) StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB jeweils als Beteiligter nach dem § 12 StGB (B und D des Schuldspruches) und der am 12.Juli 1933 geborene Dr.Dieter S*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1, Abs.2 (zweiter Fall) StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB (B des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB (C des Schuldspruches) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben in Wien und anderen Orten zu nachgenannten Zeiten
A/ Dr.Rudolf K*** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, als Mitglied (Sprecher) des Vorstandes der E***-U*** AG über das Vermögen der E***-U*** AG zu verfügen und die E***-U*** AG zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der E***-U*** AG einen Vermögensnachteil in Höhe von 32,2 Millionen S zugefügt, indem er am 14.Juli 1980 (zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes der E***-U*** AG) in der Generalversammlung der Ö*** K***-T*** GesmbH (auch kurz: ÖKG) die Erhöhung des Stammkapitals dieser Gesellschaft von 22 Millionen S (um einen von der E***-U*** AG mit 110 %igem Agio zu übernehmenden Erhöhungsbetrag von 2 Millionen S) auf 24 Millionen S sowie weiters von 24 Millionen S (um einen von der E***-U*** AG und der Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH zu übernehmenden Erhöhungsbetrag von 56 Millionen S) auf 90 Millionen S bewirkte und indem er am 15. Juli 1980 sowie am 23.September 1980 die Übernahmsbeträge einzahlen ließ, nachdem er die für den Anteilserwerb seitens der E***-U*** AG erforderlichen Zustimmungen des Aufsichtsrates am 8. Mai 1980 und der Ö*** I***-AG (kurz: Ö***) am 8.Juli 1980 durch Täuschung über entscheidungswesentliche Umstände, nämlich durch Verheimlichung der schlechten wirtschaftlichen Lage der ÖKG erschlichen hatte;
B/ Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** im
einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** zur Ausführung der unter A beschriebenen strafbaren Handlungen des Dr.Rudolf K*** dadurch beigetragen, daß sie am 29.Mai 1980 in einem zur Weiterleitung an die Ö*** bestimmten Schreiben unrichtige Behauptungen des Inhaltes aufstellten, die ÖKG treffe fast kein technisches Risiko, Unterpreisrückstellungen und zusätzliche Garantierückstellungen seien nicht notwendig, bei der Bilanzerstellung für das Jahr 1979 seien die Forderungen des Unternehmens entsprechend geprüft und Ausbuchungen von 15 Millionen S vorgenommen worden, wobei durch diese Formulierungen vorsätzlich die wahre wirtschaftliche Situation der ÖKG verschwiegen wurde, dies nachdem Dr.Dieter S*** am 3. Dezember 1979 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ÖKG gemeinsam mit den anderen Geschäftsführern Dipl.Ing.Erwin T*** und Dipl.Ing.Hans L*** einen unrichtigen Jahresabschluß der ÖKG für das Geschäftsjahr 1978 gemäß dem § 22 GesmbHG erstellt hatte, Dr.Dieter S*** und Dr.Hannes M*** am 18.Dezember 1979 in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Gesellschafter der ÖKG (E***-U*** AG und Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH) den unrichtigen Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1978 gemäß dem § 35 GesmbHG genehmigt hatten, Dr.Hannes M*** im April 1980 in seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer der ÖKG einerseits und als Prokurist der E***-U*** AG anderseits sowohl dem Aufsichtsrat der E***-U*** AG als auch der Ö*** die vorläufige Bilanz der ÖKG für das Geschäftsjahr 1979 unter Verschweigung der ihm bekannten Fehlerhaftigkeit vorgelegt hatte, Dr.Hannes M*** in der Zeit zwischen Anfang 1980 und Juli 1980 in seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer der ÖKG einerseits und als Prokurist der E***-U*** AG anderseits bei mehreren schriftlichen und mündlichen Berichterstattungen den Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw die Ö*** durch Verschweigung der von ihm erkannten schlechten Wirtschaftslage der ÖKG in Irrtum geführt hatte;
C/ Dr.Dieter S*** als Gesellschafter und Geschäftsführer der ÖKG mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die ÖKG unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachgenannter Kreditinstitute durch Täuschung über die schlechte wirtschaftliche Lage der ÖKG in Irrtum geführt und zu Handlungen, nämlich zur Einräumung von Krediten an die ÖKG, verleitet, wodurch diese Kreditinstitute an ihrem Vermögen jeweils einen 100.000 S übersteigenden Schaden erleiden sollten und in nachgenannter Höhe tatsächlich erlitten haben, und zwar:
I. Dr.Dieter S*** in Gesellschaft mit dem gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** am 24.Jänner 1980 Verfügungsberechtigte der Ö*** L*** AG durch
Gewährung eines Kredites von 25 Millionen S,
II. Dr.Dieter S*** allein
1. Anfang 1980 Verfügungsberechtigte der Z***
und K*** W*** (kurz: Z***) zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 70 Millionen S, eines weiteren in der Höhe von 10 Millionen S (soll richtig heißen: 10 Millionen Saudi-Rial) und zur Abgabe einer Garantie gegenüber der S***
B*** in der Höhe von 2 Millionen Saudi-Rial,
2. Mitte 1980 Verfügungsberechtigte der Z*** zur Gewährung eines weiteren Kredites von 45 Millionen S; D/ Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M*** zur Ausführung der unter C angeführten strafbaren Handlungen des Dr.Dieter S*** und des gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** dadurch beigetragen, daß sie Ende des Jahres 1979 übereinkamen,
a) den von den Geschäftsführern der ÖKG Dipl.Ing.Erwin T***, Dr.Dieter S*** und Dipl.Ing.Hans L*** gemäß dem § 22 GesmbHG erstellten Jahresabschluß der ÖKG für das Jahr 1978 am 18. Dezember 1979 in ihrer Eigenschaft als Vertreter der ÖKG-Gesellschafterin E***-U*** AG gemäß dem § 35 GesmbHG zu genehmigen und
b) ab diesem Zeitpunkt im Jahr 1980
aa) Dr.Rudolf K*** in seiner Doppelfunktion als Vertreter der ÖKG-Gesellschafterin E***-U*** AG und Mitglied des Beirates der ÖKG,
bb) Dr.Hannes M*** in seiner Doppelfunktion als Prokurist der E***-U*** AG und neuer Geschäftsführer der ÖKG das Unternehmen ÖKG unter dem falschen Anschein eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens weiterzuführen.
Dieses Urteil wird von allen Angeklagten im Schuldspruch mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die jeweils auf die Z 3, 4, 5, 9 lit.a, vom Angeklagten Dr.M*** überdies auch auf die Z 1, 9 lit.b und c sowie die Z.11 des § 281 Abs.1 StPO gestützt werden.
Ihnen kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Sinngemäß zusammengefaßt stellte das Schöffengericht zunächst allgemein fest, daß sich die E***-U*** AG unter maßgeblichem persönlichem Einsatz des Erstangeklagten als damaligem (insbesondere auch für Konzernangelegenheiten zuständigem) "Sprecher des Vorstandes" im Dezember 1976 nach Zustimmung des Vorstandes der Ö*** mit einem Anteil von 45,45 % an der ÖKG, die zuletzt im Alleineigentum des Dipl.Ing.Erwin T*** stand, beteiligte. Zugleich erwarb der Drittangeklagte Dr.Dieter S*** einen Anteil von rund 9 % des genannten Unternehmens, während sich Dipl.Ing.T*** auf einen dem Beteiligungsverhältnis der E***-U*** AG entsprechenden Anteilsrest zurückzog. Schon zu dieser Zeit war geplant, weitere Unternehmen mit ähnlicher Betriebsausrichtung, nämlich die sogenannte T***-Gruppe, die von einem gewissen Bela S*** gehalten wurde, in das Unternehmenskonzept einzubeziehen und mit der ÖKG zu verbinden. Diese Fusion wurde nach Zwischenstationen (zunächst treuhändiger Erwerb durch den Zweitangeklagten Dr.M***, später Übernahme durch die "D***-Feindrahtwerke GesmbH", ein Tochterunternehmen der E***-U*** AG) schließlich am 16.Juni 1978 rückwirkend zum 31. Dezember 1977 realisiert. Die unternehmerischen Transaktionen der E***-U*** AG im Zusammenhang mit den erwähnten Beteiligungen hatten ihre Motivation darin, daß das Unternehmen dadurch nicht nur Fertigung und Vertrieb fördern, sondern auch die risikoreiche Erarbeitung eigenen "know-hows" überspringen wollte, wobei gerade das Gebiet der Klima-Abwässer- und Luftreinigungstechnik als chancenreich eingestuft wurde.
Die ÖKG, die praktisch ausschließlich mit - von der Ö*** L*** AG und der Z*** zur Verfügung gestelltem (Urteil S 575) - Fremdkapital arbeitete, war zum 31.Dezember 1978 überschuldet. Das Rechnungswesen der ÖKG war so mangelhaft, daß die Wirtschaftsprüfer (A*** I***-S***) dem Jahresabschluß per 31.Dezember 1978 den Bestätigungsvermerk verweigern mußten. Ungeachtet dessen und in Kenntnis des Inhaltes des Berichtes der genannten A*** "prüften" und "genehmigten" die Gesellschafter der ÖKG, und zwar die Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH (vertreten durch Dipl.Ing.Erwin T*** und Dr.Dieter S***) und die E***-U*** AG (vertreten durch den Sprecher des Vorstandes Dr.Rudolf K*** und den Prokuristen Dr.Hannes M***), den Jahresabschluß der ÖKG für 1978 und erteilten den Geschäftsführern am 8.Dezember 1979 gemäß dem § 35 Abs.1 Z 1 GesmbHG die Entlastung (Urteil S 244 und 573). Der Vorstand der E***-U*** AG hatte bereits am 4.Dezember 1979 beschlossen, Dipl.Ing. Hans L***, der in den Jahren 1976 bis 1978 bei der ÖKG die Interessen der E***-U*** AG repräsentiert (sich aber für eine effiziente Kontrolle des Dipl.Ing.T*** als ungeeignet erwiesen) hatte, per
31. Dezember 1979 in seiner Funktion als Geschäftsführer der ÖKG durch Dr.Hannes M*** zu ersetzen (Urteil S 249). Die drei Angeklagten sowie Dipl.Ing.Erwin T*** vereinbarten, den (die nachteilige wirtschaftliche Lage des Unternehmens offenbarenden) Inhalt des Prüfberichtes der A*** I***-S*** nicht bekannt werden zu lassen (Urteil S 576).
Eine Erhöhung des von vornherein zu niedrigen Stammkapitals der ÖKG (unter gleichzeitiger Aufstockung der Beteiligung der E***-U*** AG auf 50 %) war bereits seit längerer Zeit in Aussicht genommen worden. Dazu benötigte der Vorstand der E***-U*** AG allerdings nicht bloß die Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft, sondern auch die der Ö*** (§ 6 Abs.3 Ö***-Gesetz). Bei Kenntnis der im Prüfbericht der A*** I***-S*** vom November/Dezember 1979 aufgezeigten Mängel, insbesondere daß in der Bilanz zum 31.Dezember 1978 nicht realisierte Gewinne ausgewiesen, die Anlagen in Ausführung eindeutig und erheblich überhöht beurteilt und nicht einbringliche Forderungen aktiviert wurden, vor allem aber auch, daß nicht feststellbar war, ob die von der ÖKG mit "enormen Krediten" (Urteil S 582) begonnenen Generalunternehmergeschäfte und Anlagebauten kostendeckend zu Ende geführt werden konnten, wäre eine Zustimmung weder des Aufsichtsrates der E***-U*** AG noch der Ö*** zu erwarten gewesen. Denn diese Mängel waren derart gravierend, daß sie eine genaue Prüfung der Ursachen erfordert hätten und eine Sanierung der (objektiv bereits überschuldeten und konkursreifen) ÖKG von vorneherein nur unter Ergreifung entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ursachen und mit einem wesentlich höheren Sanierungsbetrag als der geplanten Kapitalerhöhung Aussicht auf Erfolg haben konnte (Urteil S 582 f).
Die Angeklagten und Dipl.Ing.Erwin T*** beabsichtigten daher, die erforderlichen Zustimmungen seitens des Aufsichtsrates der E***-U*** AG und seitens der Ö*** zu erwirken, indem sie die aufgezeigten Mängel verschwiegen und solcherart dem Aufsichtsrat der E***-U*** AG und auch der Ö*** gegenüber eine wesentlich günstigere Situation der ÖKG vortäuschten:
"Es war ein mühevoller Weg, voller Lügen und Halbwahrheiten, den insbesondere die beiden Vertreter der
E***-U*** AG, Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M***,
gehen mußten, um schließlich die Zustimmung aller entscheidungswichtigen Gremien der E***-U*** AG zur Kapitalerhöhung bei der ÖKG bzw. zur Beteiligungsaufstockung seitens der E***-U*** AG zu erlangen!" (Urteil S 584).
Am 14.Juli 1980 beschloß die Generalversammlung der ÖKG die Erhöhung des Stammkapitals von 22 Millionen S um (von der E***-U*** AG mit einem Agio von 110 % zu übernehmende) 2 Millionen S auf 24 Millionen S sowie darüber hinaus von 24 Millionen S auf 80 Millionen S, wobei die E***-U*** AG und die Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH je zur Hälfte zur Übernahme des Erhöhungsbetrages von 56 Millionen S zugelassen wurden. Für die E***-U*** AG schritten Dr.Rudolf K*** und Dipl.Ing.Hans S*** ein. Die von ihr übernommenen Teile der Kapitalerhöhungen von insgesamt 32,2 Millionen S zahlte die E***-U*** AG am 15.Juli 1980 (im Betrag von 14,2 Millionen S) und am 23.September 1980 (im Betrag von 18 Millionen S) ein (Urteil S 597).
Die Kreditabteilung der Ö*** L*** AG erkannte
bereits im März 1979, daß das ÖKG-Engagement zu groß war. So ist
einem an den Vorstand der Ö*** L*** AG gerichteten
Aktenvermerk des Kreditdirektors Dr.S*** vom 21.März 1979 zu entnehmen, daß die Auftragszessionen und Bundesgarantien keine bankmäßigen Sicherheiten darstellen und in Wahrheit somit Blankokredite vorliegen. Doch zog der Vorstand der Bank daraus keinerlei Konsequenzen (Urteil S 960). Die letzte kreditordnungsgemäße Regelung des Engagements der Ö*** L*** AG bei der ÖKG geschah mit Protokoll vom 10.Oktober 1979 (Gesamtrahmen 1.005 Millionen S, Laufzeit bis 29.Februar 1980). Nach Kreditablauf wurden wiederholt Kreditprotokolle entworfen, die jedoch keine Genehmigung fanden. Nach einem internen Revisionsergebnis der Ö*** L*** AG bestand zum Kreditablaufdatum eine durch Direktor Dr.Johann S*** am 24. Jänner 1980 genehmigte Blankoüberziehung punkto 25 Millionen S, wobei die Rückführung durch Kreditflüssigstellung in gleicher Höhe seitens der Z*** aus dem Projekt M*** vorgesehen
war. Eine weitere Überziehung in Höhe von 25 Millionen S bestand zum 12. Mai 1980 und sollte mit Protokoll gleichen Datums unter dem Titel "Bevorschussung wegen Kapitalerhöhung auf rund 80 Millionen S in Höhe der Bareinzahlung" geregelt werden. Dieses Protokoll wurde jedoch nicht genehmigt. Erst mit Aktenvermerk des Ressorts Kredite vom 20.Juni 1980 liegen für die Genehmigung dieser Überziehung die Unterschriften von Dr.Johann S*** und Dr.Bruno T*** vor. Mit Datum 9.Oktober 1980 wurde seitens des Ressorts Kredite bei einem Debetsaldo von 118,779 Millionen S seit Kreditablauf 29.Februar 1980 und bei andauernden Limitüberschreitungen eine Überziehungsmeldung erstellt. Es wurde auf die bestehenden genehmigten Überziehungen über je 25 Millionen S hingewiesen. Die Meldung ist von Dr.Johann S*** abgezeichnet. Ausgehend vom Saldo 118,779 Millionen S am 9. Oktober 1980 wurden in der Folge (abgesehen von geringen Rückführungen temporärer Natur) stets steigende Überziehungen toleriert (Urteil S 1033 und 1034).
Das Verhalten der Verantwortlichen der ÖKG hinsichtlich des inkriminierten Kreditbetruges an der Ö*** L*** AG
beurteilte das Schöffengericht zusammenfassend wie folgt:
"Weder die Verantwortung von Dr.Dieter S***
..., wonach dem Kredit vom 24.Jänner 1980 zum Vorhaben
M*** überhaupt keine Zuzählung flüssiger Mittel
zugrundegelegen sei und dieser Kredit lediglich wesentlich
früher und ohne seine Mitwirkung vorgenommene Überziehungen
gegebener Kredite formell bereinigen sollte, weshalb es
grundsätzlich am Tatbild fehle, wobei überdies die
Besicherung des Kredites in Form einer Anzahlung gegeben
gewesen wäre, noch die Verantwortung von
Dr.Rudolf K***
und Dr.Hannes
M*** ..., wonach
diese beiden
Angeklagten als
Beitragstäter im
Sinne der Anklage
schon deshalb nicht
angesehen werden
könnten, weil ihnen
die Beschlußfassung
zum Jahresabschluß
der ÖKG zum
31.Dezember 1978 am
18.Dezember 1979
angelastet würde,
wohingegen der
obzitierte Kredit
von 25 Millionen S
bei der
Ö***
L*** laut
Kreditprotokoll vom
10.Oktober 1979 - dem
eine ganz andere
Bilanz der ÖGK 1978
als die von ihnen
am 18.Dezember 1979
'genehmigte' Bilanz
zugrundegelegen
wäre, das heißt,
das ihnen zur Last
gelegte Verhalten
für einen Betrug an
der
Ö***
L*** nicht
kausal gewesen sein
könne - treffen den
Kern der Sache.
Diese Verantwortung der Angeklagten ist durch die
Ergebnisse des Beweisverfahrens eindeutig widerlegt.
Die inkriminierte Kreditaufnahme vom
24.Jänner 1980 darf nämlich nicht isoliert betrachtet
werden, sondern muß im Rahmen des gesamten
Kreditengagements der ÖKG bei verschiedenen Bankinstituten
betrachtet werden.
Die Entwicklung des Engagements der
Ö*** L*** an der ÖKG war nach Überzeugung
des Gerichtes sowohl dem Vertreter der
Gesellschaf
terin
E***-U***
AG,
Dr.Rudolf
K***,
als auch
den
beiden
Geschäftsfü
hrern der
ÖKG,
Dr.Hannes
M***
und
Dr.Dieter
S***,
aus
zahlreichen
Geschäftsfä
llen wohl
bekannt"
(Urteil S
1022 und
1023).
In den Jahren 1978 bis 1981 gab es auch umfangreiche Geschäftsbeziehungen zwischen der ÖKG einerseits und der Z*** anderseits. Am 25.Oktober 1979 brachte die ÖKG ein Kreditansuchen zwecks Finanzierung des Auftrages Commercial Center Riyadh ein, dem mehrere Besprechungen mit Organen der Sparkasse vorangegangen waren, die für die ÖKG Dr.Dieter S*** und der Leiter der Buchhaltung Dkfm.Gerhard M*** führten. Mit Schreiben vom 15.November 1979 erklärte die Z*** sich
grundsätzlich zur Finanzierung dieses Projekts bereit, stellte aber weitere Bedingungen. Nach weiteren Besprechungen erstellte die Z*** schließlich am 14.Februar 1980 ein Kreditangebot für den Exportkredit Nr.132.275 mit einer Kreditsumme von 70 Millionen S. Dieses Angebot wurde von der ÖKG mit Schreiben des Dr.Dieter S*** und des Dkfm.Gerhard M*** vom 15. Februar 1980 angenommen. Den bewilligten Betrag stellte die Z*** der ÖKG in drei Teilbeträgen zur Verfügung, und zwar am 15.Februar 1980 50 Millionen S, am 20.Februar 1980 5 Millionen S und am 14.April 1980 die restlichen 15 Millionen S. Diese Beträge wurden jeweils auf dem Geschäftsgirokonto Nr 696 037 001 gutgeschrieben. In der Folge verfügte die ÖKG darüber (Urteil Seite 1147). Mit Fernschreiben vom 29.Februar 1980 ersuchten Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** für die ÖKG,
zusätzlich zum bewilligten Exportkredit von 70 Millionen S 10 Millionen Saudi-Rial als Anzahlung an die Firma H*** in München zu leisten, welches Unternehmen für die Errichtung eines Bauteiles des Commercial Center Riyadh verantwortlich sei. Mit Schreiben der Z*** vom 14.März 1980 wurde der ÖKG die Zurverfügungstellung dieses Betrages bestätigt. Er wurde am 18. März 1980 auf ein Konto der Firma H*** bei der B*** L*** in J*** überwiesen. Mit Anbot vom 26.März 1980 räumte die Z*** der ÖKG auch antragsgemäß einen Garantiekredit bis zum Betrag von 150 Millionen S ein, welches Anbot seitens der ÖKG durch Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** am 31. März 1980 angenommen wurde. Mit Telex-Bestätigung vom 27. März 1980 erklärte die Z*** der S***
B***, die "Rückgarantie" für einen Kredit von maximal 2 Millionen Saudi-Rial zu übernehmen. Eine weitere Garantieerklärung gab die Z*** gegenüber der Ö***
L*** AG für deren Anzahlungsgarantie an Prinz Abdullah in Höhe von 10 Millionen Saudi-Rial am 13.Mai 1980 ab (Urteil S 1148). Mit Kreditbewilligungsschreiben vom 18.Dezember 1980 wurde schließlich der Exportkredit Nr 132.275 von ursprünglich 70 Millionen S um 45 Millionen S aufgestockt, das heißt auf insgesamt 115 Millionen S erhöht. Der Erhöhungsbetrag wurde von der Z*** mit Valuta 23.Dezember 1980 dem Konto Nr.696.037 gutgeschrieben, womit gleichzeitig der auf diesem Konto ausgewiesene Debetsaldo abgedeckt wurde (Urteil S 1153).
Am 13.Mai 1980 wurde der Z*** die "vorläufige Bilanz per 31.Dezember 1979" der ÖKG übermittelt. Am 2.Juni 1980 ersuchte die Z*** um Übersendung der endgültigen Bilanzen per 31. Dezember 1978 und per 31.Dezember 1979 sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Z*** erhielt daraufhin von der ÖKG einen "Bericht zum Jahresabschluß vom 31.Dezember 1978", der in der Wiedergabe des Prüfberichtes der A*** I***-S*** vom 3. Dezember 1979, allerdings unter Weglassung aller nicht bestätigten Positionen bzw des Hinweises auf die Verweigerung des Bestätigungsvermerkes, bestand. Es wurden insgesamt ca 66 Wahrnehmungen der A*** I***-S*** weggelassen. Dieses "Falsifikat" war im Auftrag von Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** zum Zweck der Verwendung als Täuschungsmittel bei Kreditansuchen angefertigt worden und stand der Betriebswirtschaftlichen Abteilung der Z*** zumindest ab 9. Juni 1980 zur Verfügung, wobei nicht geklärt werden konnte, auf welchem Weg (persönlich oder postalisch) bzw durch wen (Dr.S*** oder Dkfm.M***) es zur Z*** gelangte
(Urteil S 1149). Der relevante Schaden im Faktum Z*** ist mit ca 160 Millionen S anzusetzen (Urteil S 1153). Am 16.März 1981 stellten die Geschäftsführer der ÖKG Dipl.Ing.Erwin T***, Dr.Dieter S*** und Dr.Hannes M*** beim Kreisgericht Wr.Neustadt als Handelsgericht den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die ÖKG. Das Kreisgericht Wr.Neustadt eröffnete über die ÖKG zunächst am 20.März 1981 das Ausgleichsverfahren (AZ Sa 4/81) und schließlich am 6.Mai 1981 das Konkursverfahren (AZ S 16/81). Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr.Norbert W*** bestellt (Urteil S 473).
In subjektiver Hinsicht stellte das Erstgericht insbesondere fest, daß den Angeklagten die (jedenfalls per 1978 eingetretene) Überschuldung der ÖKG, bzw. der Verlust ihres Stammkapitals (§ 36 Abs.2 GesmbHG) bekannt war. Sie hätten daher unverzüglich die Eröffnung des Konkurses veranlassen müssen. Gerade dies wollten sie jedoch vermeiden. Für die Angeklagten galt es nämlich zu verhindern, daß als eine der Ursachen für die Schwierigkeiten der ÖKG die Fusion mit der schwer verschuldeten T***-GesmbH bekannt wurde, zumal Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** als Geschäftsführer für deren wirtschaftliche Situation verantwortlich waren und weder der Aufsichtsrat der E***-U*** AG noch die Ö*** über die von Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M*** im Zusammenhang mit der T***-Gruppe entfalteten Aktivitäten direkt informiert worden waren. Durch die bewußt unrichtige Erstellung bzw durch die Genehmigung des Jahresabschlusses 1978 seitens der Gesellschafter sollten die Kreditinstitute über die mangelnde Kreditwürdigkeit der ÖKG getäuscht und zu weiteren Kreditgewährungen verleitet werden. Die Angeklagten wußten, daß durch die gravierenden im Prüfbericht der A*** I***-S*** vom 3.Dezember 1979 aufgezeigten Mängel die Weiterführung der ÖKG selbst in Frage gestellt war und daß jederzeit, insbesondere bei Bekanntwerden der Lage des Unternehmens und bei Einstellung der Kreditgewährung, der wirtschaftliche Zusammenbruch (verbunden mit dem Unterbleiben von Kreditrückzahlungen) eintreten könnte (Urteil S 574 und 575). Der Schöffensenat vertrat die Auffassung, es wäre lebensfremd anzunehmen, Dr.Rudolf K*** habe es für gewiß gehalten, daß die Kapitalerhöhung wirtschaftlich sinnlos und das dafür verwendete Geld für die E***-U*** AG mit Sicherheit verloren sei. Dr.Rudolf K*** habe vielmehr gehofft, daß trotz aller Schwierigkeiten einige Großgeschäfte vielleicht doch (wie Dipl.Ing.Erwin T*** es in Aussicht stellte) gewinnbringend abgeschlossen werden könnten. Die Aussichten waren jedoch gering, weil Organisation und Rechnungswesen des Unternehmens (wie dem Prüfbericht der A*** I***-S*** zum Abschluß 1978 der ÖKG im November 1979 entnommen werden konnte) schwerwiegende und grundsätzliche Mängel aufwiesen und bei Bekanntwerden der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens mit dem Einstellen jeglicher Kreditgewährung zu rechnen war. Dr.Rudolf K*** hielt es (kraft seiner Intelligenz und langjährigen wirtschaftlichen Erfahrung) jedenfalls ernstlich für möglich, daß das Unternehmen jederzeit zusammenbrechen konnte und in diesem Fall die Aufwendungen der E***-U*** AG für die Kapitalerhöhung verloren waren. Er fand sich ("wohl in Sorge um das eigene Prestige und die gut dotierte Position in der Verstaatlichten Industrie") damit ab. Er hielt es ferner ernstlich für möglich, daß bei einem Zusammenbruch der ÖKG die kreditgewährenden Bankinstitute geschädigt würden und nahm dies gleichfalls auf Grund der vorerwähnten Motive in Kauf (Urteil S 746-748).
Aus denselben Gründen wurde auch ein Handeln des Angeklagten Dr.Hannes M*** mit bedingtem Schädigungsvorsatz angenommen (Urteil S 751).
Den Prüfbericht der A*** I***-S*** erachtete das Gericht als den "archimedischen Punkt des gesamten Beweisverfahrens" (Urteil S 1191). Das erkannten auch die Angeklagten (ebenso wie Dipl.Ing.Erwin T***) nach Ansicht des Erstgerichtes im Herbst 1979 ganz klar. Deshalb "taten sie" ab Herbst 1979 "alles", um die Existenz dieses Wirtschaftsprüfungsberichtes konsequent zu verheimlichen (Urteil S 1191 f).
Wörtlich wird in den Entscheidungsgründen dazu ausgeführt:
"Warum?
Aus bloßer Selbstherrlichkeit und der manchen
Managern der Verstaatlichten Industrie nachgesagten Mentalität, daß man ja im Notfalle auf eine Sanierung aus Steuermitteln hoffen dürfte?
Aus Angst vor der Blamage?
Aus Angst vor einem 'Köpferollen'? (Dr.Rudolf
K*** hatte im Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw in der Ö*** sicherlich nicht nur 'Freunde'.)
Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr.Rupert
Z*** hat unmißverständlich erklärt, daß er im Falle der Kenntnis des Prüfberichtes der A*** I***-S*** mit Sicherheit die 'Ablösung' des Konzernschefs verlangt hätte.
Der Vorstand der Ö*** Dr.Oskar G***
formulierte etwas eleganter, daß es 'möglicherweise
personelle Konsequenzen gegeben hätte'.
Zweifellos war es eine Mischung aus all diesen Motiven, die die Angeklagten ab Herbst 1979 daran hinderte, den wahren Zustand der ÖKG zu offenbaren, bzw (zu ergänzen: veranlaßte,) das Unternehmen 'unter dem Anscheine eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens' fortzuführen.
Es wäre viel Schaden verhindert worden, hätten
die verantwortlichen Geschäftsführer der ÖKG bzw Vertreter der Gesellschaftergruppen E***-U*** AG und Ing.Erwin T*** GesmbH den Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw. die Ö*** und das zuständige Bundeskanzleramt über den wahren Zustand der ÖKG rechtzeitig informiert, zumal man ein Jahr früher seriöse Sanierungsmaßnahmen (wozu im übrigen auch die Beschneidung der Machtbefugnisse des Dipl.Ing.Erwin T*** gehört hätte) hätte einleiten können.
Praktisch war die gesamte Gestion der Verantwortlichen der ÖKG ab dem Herbst 1979 bis zum Ausgleich/Konkurs im Jahre 1981 kriminell.
...
Das Gericht gelangte in der Summe aller
Beweismittel zur Überzeugung, daß die Angeklagten Dr.Rudolf
K***, Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** den Schaden an der E***-U*** AG bzw. an der Ö***
L*** bzw. an der Z*** DER G*** W***
(ebenso wie in allen anderen abgesondert zu prüfenden Fakten) zwar nicht mit Absicht herbeigeführt haben, daß sie aber auf Grund ihrer Kenntnis über die wahre Situation der ÖKG denselben ernstlich für möglich gehalten haben und sich aus den angeführten Motiven damit auch 'abgefunden' haben.
Anders wäre die Vielzahl der von den Angeklagten
Dr.Rudolf K***, Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter
S*** in den Entscheidungsgremien ihrer 'Geschäftspartner' gebrauchten Unwahrheiten bzw Mentalreservationen nicht verständlich.
Wozu sollten die aufgezeigten Unwahrheiten
dienen, wenn man ein gutes Gewissen hat?" (Urteil S 1192 und 1193).
Der Oberste Gerichtshof kam im Einklang mit der ihm am 18. Dezember 1986 zugegangenen Stellungnahme der Generalprokuratur zur Auffassung, daß die Angeklagten in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend entscheidungswichtige formale Begründungsmängel (insbesondere zur subjektiven Tatseite) und materielle Feststellungsmängel geltend machen.
Unzweifelhaft leitet das Schöffengericht - wie auch aus der vorstehenden zusammenfassenden, gekürzten Wiedergabe der Urteilsgründe ersichtlich ist - den zu allen Schuldspruchfakten jeweils notwendigen und auch angenommenen Schädigungsvorsatz (und damit korrespondierend den für die Betrugsfakten bedeutsamen Bereicherungsvorsatz) aus dem für erwiesen erachteten Umstand ab, daß die Angeklagten die Überschuldung und hoffnungslose wirtschaftliche Lage der ÖKG spätestens im November 1979 auf Grund der Ergebnisse der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsgruppe "A*** I***-S***" und insbesondere auf Grund des von diesen Prüfern erstatteten (als "archimedischen Punkt zur Beurteilung der Wirtschaftslage der ÖKG" gewerteten - Urteil S 581) schriftlichen Berichtes erkannten (siehe insbesondere Urteil S 735). Diese grundlegende - und damit eine entscheidende Tatsache betreffende - (Sachverhalts-)Feststellung ist aber, wie in allen Beschwerdeschriften dargetan wird, mit gravierenden Begründungsmängeln behaftet.
Dazu führte die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme wörtlich aus:
"Bei der Annahme, die Angeklagten Dr.K***,
Dr.M*** und Dr.S*** hätten spätestens im
November 1979 eine zumindest schon seit Ende 1978
bestehende Überschuldung der ÖKG erkannt, welche eine
Weiterführung des Unternehmens in Frage stellte, bezieht
sich das Schöffengericht vor allem auf die Gutachten der
dem Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen
Dkfm.Dr.Josef D*** und Dr.Wolfgang H*** (vgl. US 573
und 624 ff), ferner auf ihre Kenntnis der im Prüfbericht
der A*** I***-S*** aufgezeigten Mängel betreffend
die Ausweisung nicht realisierter Gewinne, die Aktivierung
uneinbringlicher Forderungen (insbesondere jener gegen das
Paragon Establishment), die Überbewer tung bzw.
Unüberprüfb
arkeit
der in
Ausführung
befindlichen
Aufträge,
wodurch
der
Jahresabsch
luß 1978
den
Grundsätzen
ordnungsgem
äßer
Buchführung
widersprach
und kein
verläßliche
s Bild
über die
Vermögensla
ge der
ÖKG
ermöglichte
(vgl.
US 574,
575, 582,
737 ff),
und auf
die vor
dem
Prüfbericht
den
Angeklagten
Dr.K***
und
Dr.M***
seitens
der
Wirtschafts
prüfer
vertraulich
erteilten
Information
en (vgl.
US 568,
744 f,
750).
Außerdem
stützt
sich das
Erstgericht
auf die
für
glaubwürdig
erachteten
Angaben
des
abgesondert
verfolgten
ipl.Ing.Erw
in
T***,
zwischen
ihm und
den
Angeklagten
sei eine
ausdrücklic
he
Vereinbarun
g
getroffen
worden,
einen bei
strenger
Bewertung
zutage
tretenden
Verlust
von weit
über
100,000.000
S durch
Überbewertu
ngen
sowie
durch
Aktivierung
der
uneinbringl
ichen
Forderung
gegen das
Paragon
Establishme
nt zu
verschleier
n und
solcherart
einen
unrichtigen
Jahresabsch
luß für
das
Geschäftsja
hr 1978
erstellen
und
genehmigen
zu lassen
(vgl. US 57
6 ff,
755 ff).
Richtig ist, daß der Sachverständige Dr.H*** in
seinen Gutachten daran festgehalten hat, daß zum Ende des Geschäftsjahres 1978 eine Überschuldung der ÖKG vorgelegen und dies nach Kenntnisnahme des Prüfberichts zum Jahresab
schluß 1978 gegen Ende 1979 auch erkennbar gewesen sei (vgl Band 77, S 59, 130 dA). Der Sachverständige Dkfm.Dr.D*** ist in seinem ersten Gutachten ebenfalls von einer beträchtlichen Überschuldung der ÖKG ausgegangen; in der Folge hat er jedoch unter Zugrundelegung verschiedener möglicher Berechnungsvarianten und unter Bedachtnahme auf stille Reserven Zweifel angemeldet, ob zum Jahresende 1978 eine Überschuldung bestanden habe und ob eine solche erkennbar gewesen wäre (vgl Band 77, S 101, 268, 269 dA). Trotz ausführlicher Wiedergabe des Inhalts der Sachverständigengutachten läßt die Urteilsbegründung nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen insoweit der Meinung des Sachverständigen Dr.H*** der Vorzug gegenüber jener des Sachverständigen Dkfm.Dr.D*** gegeben wurde.
Völlig übergangen wurden aber - wie in sämtlichen
Beschwerden im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wird - die
Zeugenaussagen der Wirtschaftsprüfer Dkfm.Herbert W*** und
Dkfm.Mag.Rudolf S***, laut welchen sie selbst auf
Grund der in ihrem Prüfbericht enthaltenen Beanstandungen
die ÖKG Ende 1979 weder für zahlungsunfähig, noch für
überschuldet gehalten und deren Zukunftsaussichten (für den
Fall der Zuführung neuer Mittel) positiv
beurteilt haben (vgl
Band 71/Hv 12, S 63, 64;
Band 75/Hv 23, S 26, 44, 67,
68, 71; Band 77/Hv 36,
S 291). Die Angaben des
Zeugen Dkfm.W*** werden zwar
(trotz seines angeblichen
Bestrebens, die Angeklagten
nicht zu belasten, 'im harten
Kern') für glaubwürdig
erachtet (vgl US 1181), doch
fehlt in den
Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils eine
Erklärung dafür, wie das
Erstgericht über den die
Angeklagten entlastenden Teil
dieser Zeugenaussage
hinweggekommen ist: Gleiches
gilt für die insoweit mit
jener des Zeugen Dkfm.W***
übereinstimmende Darstellung
des Zeugen Dkfm.Mag.Rudolf
S*** (und des
Mag.Friedrich B***, für
welchen der Prüfbericht
gleichfalls kein
'Alarmzeichen' darstellte;
vgl Band 75/Hv 23, S 95),
deren Beweiskraft bloß mit
der nach Lage des Falls nur
zureichenden (wohl richtig:
unzureichenden), bloß
pauschalen Begründung, die
Zeugen hätten einen
'ungünstigen Eindruck'
gemacht und seien bestrebt
gewesen, 'die festgestellten
Sachverhalte zu beschönigen
und eigene Mitschuld bis zum
Einsatz in der
Arbeitsgemeinschaft zu
decken', verneint wird.
Als berechtigt erweist sich aber auch der Hinweis
der Beschwerdeführer auf den im Verfahren zwar mehrfach
erörterten, im Urteil aber trotz seiner
größenmäßigen
Bedeutung (vgl
Zeuge W***,
Band 71/Hv 12,
S 67 f und Zeuge
S***,
Band 75/Hv 23,
S 78)
unberücksichtigt
gebliebenen
Umstand, daß die im
Prüfbericht der
A***
I***-S***
hinsichtlich ihrer
Einbringlichkeit in
Frage gestellte
Garantieforderung
der ÖKG gegen die
Ö***
K*** aus
dem Geschäftsfall
'Evin' (Iran) in
Höhe von rund
190,000.000 S
Ende 1979/Anfang 1980
anerkannt worden
und eingegangen
ist. In diesem
Zusammenhang
verantworteten sich
die Angeklagten
Dr.K*** und
Dr.M*** nämlich
dahin, aus der
nachträglich
hervorgekommenen
Realisierbarkeit
dieser
Forderung - mochte
dieselbe auch zum
Bilanzstichtag noch
nicht aktivierbar
gewesen
sein - geschlossen
zu haben, daß die
Wirtschaftsprüfer
bei ihren
Bewertungen
offenbar
'übervorsichtig'
gewesen seien (vgl
Band 68/Hv 2, S 77,
343; Hv 4,
S 224 dA; ferner
Zeugenaussage
Dkfm.Gerhard
M***, Band 69
Hv 6/2, S 51).
All diese vom Erstgericht unbeachtet gelassenen
Beweisergebnisse ändern zwar nichts an der bewußten Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit (und daher Pflichtwidrigkeit) der Berichterstattung der Angeklagten Dr.K*** und Dr.M*** gegenüber dem Aufsichtsrat der E***-U*** AG und gegenüber der Ö*** sowie an ihrem Bestreben, die wirtschaftliche Situation der ÖKG günstiger darzustellen,
als sie es nach ihrem Wissen
tatsächlich war; die
erwähnten Beweisergebnisse
sind jedoch geeignet, die Urteilsannahme in Frage zu
stellen, derzufolge die Angeklagten eine Überschuldung der ÖKG und die Möglichkeit deren
jederzeitigen Zusammenbruchs
erkannt, mithin den Eintritt
eines (weiteren)
Vermögensschadens der
E***-U*** AG (als Folge einer Kapitalerhöhung) und
der Ö***
L*** AG sowie der
Z*** und
K*** W*** (als Folge neuer Kredite) bedacht und
auf Grund des mit ihrem Tun
verbundenen hohen Risikos als
naheliegend angesehen haben."
Dieser Ansicht der Generalprokuratur ist im wesentlichen beizupflichten.
Wie nämlich dem Urteil zu entnehmen ist, ließ sich der erkennende Senat bei seinen diesbezüglichen Erwägungen davon leiten, daß der erwähnte Prüfbericht ein Ergebnis aufzeigte, das "inhaltlich katastrophal" war (Urteil S 569), und daß die von den Wirtschaftsprüfern für die Versagung des Bestätigungsvermerkes zum Rechnungsabschluß 1978 angeführten Gründe, die keineswegs bloß formelle, sondern "ganz schwerwiegende materielle Mängel" (Urteil S 581) aufzeigten, den - in kaufmännischen Belangen erfahrenen (Urteil S 578, 747 ff, 753, 754) - Angeklagten den bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der ÖKG (Urteil S 575) deutlich vor Augen führten. Er sah in den Gutachten der Gerichtssachverständigen Dkfm.Dr.Josef D*** und Dr.Wolfgang H*** "die wesentliche Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des Prüfberichtes der A*** I***-S***" (Urteil S 1190) und billigte im gegebenen Zusammenhang den Angaben der Zeugen Dkfm.Herbert W*** sowie Dkfm.Georg K*** Glaubwürdigkeit zu (Urteil S 1181). Die Verantwortung der Angeklagten, die ein Handeln mit
Schädigungs- (bzw. Bereicherungs-)vorsatz zur Tatzeit und solcherart ein Bewußtsein, daß sich das Unternehmen in aussichtsloser wirtschaftlicher Lage befand, in Abrede stellten, erachtete das Schöffengericht damit für widerlegt.
Übereinstimmend und aktengetreu weisen nun die Beschwerdeführer darauf hin, daß Verfahrensergebnisse, die dieser tatsächlichen Annahme des Erstgerichtes widersprechen, im Urteil nicht hinreichend erörtert wurden.
Dies gilt zunächst und insbesondere für die Aussage des mit der Prüfung der in Rede stehenden Bilanz 1978 befaßten Dkfm.Herbert W***, der nämlich als Zeuge ausdrücklich erklärte, er habe bei Abschluß dieser seiner Prüfung die ÖKG nicht für zahlungsunfähig gehalten und es sei für ihn auch eine Überschuldung der GesmbH nicht erkennbar gewesen (HV 12, S 63). (Gleichermaßen äußerte sich im übrigen auch der Wirtschaftsprüfer Hofrat Dkfm.Mag.Rudolf S*** [HV 23, S 43 und 68], dem allerdings sinngemäß die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde [Urteil S 1181].) Im Hinblick auf die generell positive Wertung, die den Aussagen des Dkfm.W*** zuteil wurde, hätte sich das Erstgericht aber jedenfalls mit der vorzitierten, die Verantwortung der Angeklagten stützenden Darstellung dieses Zeugen im Urteil auseinandersetzen müssen, um seiner strafprozessualen Begründungspflicht nachzukommen.
Spricht doch dagegen, den Angeklagten auf Grund des erwähnten Prüfberichtes die Erkenntnis anzulasten, daß das Unternehmen vor dem Zusammenbruch stehe, wenn nicht einmal das genannte sachkundige Mitglied des Prüfungsteams aus seiner (unmittelbaren) Prüftätigkeit einen solchen Eindruck gewinnen konnte. Wenn das Erstgericht dennoch zur gegenteiligen Annahme gelangte, hätte es daher darlegen müssen, warum es der Meinungsäußerung dieses Zeugen nicht die für die Beurteilung der inneren Tatseite naheliegende Bedeutung beimaß. In die gleiche Kerbe schlagen die Beschwerden aber auch, wenn sie die Nichterörterung eines weiteren Verfahrensergebnisses im Zusammenhang mit der den Angeklagten unterstellten Beurteilung der Vermögenslage der ÖKG auf Grund des Prüfberichtes der A*** I***-S*** rügen. Einer der wesentlichen Gründe für die Versagung des Bestätigungsvermerkes war nämlich die von den Wirtschaftsprüfern als mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unvereinbar gefundene Aktivierung eines Schadenersatzanspruches an die Ö*** K*** AG aus
einem Iran-Geschäft (Evin) in der Höhe von rund 190,000.000 S. Im Hinblick auf die bis zum Prüfungszeitpunkt (Oktober 1979) nicht nachgewiesene Anerkennung der Forderung sowie mangels objektiv nachprüfbarer Informationen zur Bestimmung des Schadenersatzanspruches wurden Einwendungen gegen die Höhe des Wertansatzes erhoben, weil im Fall einer nur teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung die Bewertungsvorschriften ("Niederstwertprinzip") verletzt wären (Urteil S 181). Nun wurde aber bereits kurze Zeit, nachdem der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgruppe A*** I***-S*** den Angeklagten zur Kenntnis gebracht worden war, die Schadenersatzforderung durch die Ö*** K*** AG als berechtigt anerkannt und die Entschädigungssumme (in den Monaten Dezember 1979 und Jänner 1980) an die ÖKG zur Auszahlung gebracht (siehe etwa Gutachten Dr.H*** HV 32/2 S 55 ff und HV 35 S 243 ff, Urteil S 1026). Dieser Umstand war - wie die Verteidigung richtig einwendet - an sich geeignet, die Angeklagten in einer kritischen Einstellung gegenüber den Bemängelungen der Wirtschaftsprüfer zu bestärken und damit die Bedeutung ihres Berichtes als Erkenntnisquelle für die wahre wirtschaftliche Situation der ÖKG zu schmälern. Der Schöffensenat wäre daher verpflichtet gewesen, (auch) diesen Aspekt in den Kreis seiner Überlegungen zur inneren Tatseite einzubeziehen. Ob dies geschah, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Schon diese Unvollständigkeit der Begründung läßt das Urteil mit Nichtigkeit nach der Z.5 des § 281 Abs.1 StPO behaftet erscheinen. Nicht unberechtigt greift die Generalprokuratur aber auch einen Einwand der Beschwerdeführer gegen die Annahme der für ein Handeln dolo eventuali erforderlichen Willenskomponente auf. Sie bringt dazu im einzelnen vor:
"Um Handeln mit bedingtem Schädigungsvorsatz
annehmen zu können, ist es nicht nur erforderlich, daß die
Angeklagten die Deliktsverwirklichung ernstlich für möglich
gehalten, dh um die Möglichkeit eines Schadenseintritts
gewußt und die Gefahr eines solchen Deliktserfolges als
akut erkannt haben, sondern es bedarf hiezu auch einer
entsprechenden Willensrelation zwischen dem Täterverhalten
und der Tatbildverwirklichung. Ein Täter, der aus sachlich
unbegründetem Optimismus riskante Geschäfte eingeht,
handelt nämlich bloß fahrlässig, es sei denn, er hätte von
vornherein einen etwaigen Fehlschlag seines Vorhabens
ernstlich erwogen und sich damit - bewußt und
gewollt - auch abgefunden, also einen naheliegenden
Mißerfolg vor Augen und einen solchen auch billigend in
Kauf nehmend, auf Kosten Dritter spekuliert. Mithin wird
ein Wirtschaftstreibender, der seinem Unternehmen Kapital
zuführt, um eingetretene Verluste zu
kompensieren, oder der im
Rahmen seines
Geschäftsbetriebs Kredite in
Anspruch nimmt, um damit
laufende Einnahmen zu
erzielen oder Investitionen
zu tätigen, welche Gewinne
erwarten lassen, im
allgemeinen noch nicht mit
Schädigungsvorsatz handeln.
Eine gegenteilige Annahme,
die darauf hinausläuft, daß
jemand sich bei seinen
geschäftlichen Transaktionen
von vornherein mit einem
geschäftlichen Fehlschlag und
Mißerfolg einverstanden
erklärt, bedarf schon wegen
der Atypizität eines solchen
Verhaltens immer einer
eingehenden (und
einleuchtenden) Begründung
zur subjektiven Tatseite,
unter Bedachtnahme auf die
gesamte wirtschaftliche
Situation des Unternehmens
und die Zukunftserwartungen
des Täters (vgl EvBl 1977/47,
1974/156, 1972/137;
1973/22 = Mayerhofer/Rieder
StGB 2 ,ENr 57 und
ÖJZ-LSK 1984/91 je zu
§ 146 StGB; 10 Os 92/83) ...
Das angefochtene Urteil läßt
... eine plausible, auch bei
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise tragfähige
Begründung dafür vermissen,
warum die Angeklagten, obwohl
sie auf eine wirtschaftlich
positive Abwicklung bereits
entrierter oder für die
Zukunft geplanter
Großgeschäfte hofften, sich
dennoch (auch) mit einem
nachteiligen Ereignisablauf
abgefunden haben sollten. Um
verläßlich
beurteilen zu können, ob aus der Sicht der Angeklagten
Gewinnaussichten bestanden haben und die behaupteten Hoffnungen auf
eine wesentliche Erfolgsverbesserung des Unternehmens ihnen
berechtigt erscheinen konnten oder ob auch die betreffenden
Auslandsaufträge der ÖKG von ihnen von vornherein als hiefür nicht
ausreichend erkannt worden sind, hätte das Erstgericht sich näher
damit befassen müssen, auf welche Projekte sich die
Gewinnerwartungen der Angeklagten bezogen haben und welche
Vorstellungen bzw. Kenntnisse sie von den - im wesentlichen durch
die Tätigkeit des abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T***
zustandegekommenen - verschiedenen Generalunternehmer- und
Anlagebauaufträgen im Ausland hinsichtlich Planung und Durchführung,
deren aktuellen Standes und ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen
Ergebnisse hatten. In diesem Zusammenhang ist auch die in der
Beschwerde des Angeklagten Dr.M*** aufgeworfene Frage von Belang,
inwieweit den Angeklagten im Zeitpunkt der inkriminierten
Tathandlungen - über die im Prüfbericht der A*** I***-S***
aufgezeigten Mängel und die in den Aktenvermerken der
I*** GesmbH festgehaltenen Mitteilungen an den Angeklagten
Dr.K*** bezüglich möglicher Unregelmäßigkeiten in der
Gestion des Dipl.Ing.Erwin T*** hinaus - die im Prüfbericht der
Ö*** L*** AG, im Aktenvermerk der A***
I***-S*** (betreffend den Jahresabschluß 1979), im
E***-Bericht und im Ö***-Bericht enthaltenen Beanstandungen,
insbesondere Vorfakturierungen und Buchungen nicht existenter
Forderungen sowie eine Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland
durch Dipl.Ing.Erwin T*** betreffend, zumindest dem Grunde nach
bekannt gewesen sind.
Aber auch die den Angeklagten unterstellten
Motive bieten keine einleuchtende und logisch überzeugende Begründung für die Annahme, die Angeklagten hätten den von ihnen vorausgesehenen wirtschaftlichen Zusammenbruch der ÖKG nur noch hinauszögern wollen und hätten dafür den damit zwangsläufig verbundenen Eintritt eines zusätzlichen, noch viel größeren Vermögensschadens der E***-U*** AG und der Bankinstitute hingenommen. Daß die Angeklagten einerseits Warnungen der Wirtschaftsprüfer aus Selbstherrlichkeit unbeachtet gelassen und andererseits persönliche Konsequenzen bei Offenbarwerden unternehmerischer Fehlleistungen, wie insbesondere den Erwerb der defizitären T***-Gruppe und deren verlustbringende Fusion mit der ÖKG, hintanhalten wollten, würde indizieren,
daß sie gehofft haben, der nachteilige
Deliktserfolg werde letztlich nicht
eintreten."
Es ist durchaus richtig, daß die Beurteilung des kaufmännischen Verhaltens bei der Führung eines (lebenden) Unternehmens als betrügerisch speziell dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - mit großer wirtschaftlicher Kapazität und großem Auftragsbestand ausgestattet ist, einer (auch in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringenden) besonders eingehenden, alle maßgebenden wirtschaftlichen und unternehmerischen Aspekte in Betracht ziehenden Prüfung bedarf. Ist doch zu bedenken, daß grundsätzlich auch der Abschluß gewagter Geschäfte bei drohender Zahlungsunfähigkeit, ja - wie der Tatbestand des § 159 Abs 1 Z.2 StGB zeigt - selbst das Eingehen einer neuen Schuld in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit an sich noch nicht zur Annahme eines (auch nur bedingten) Schädigungs- bzw. Bereicherungsvorsatzes nötigt (vgl.EvBl.1972/137, 1973/22 ua). Dem Erfordernis der Erörterung aller gegen einen solchen Vorsatz sprechenden Verfahrensergebnisse ist umso sorgfältiger zu entsprechen, wenn dem Täter sogar zugestanden werden muß, er habe "gehofft", der tatbestandsgemäße Erfolg werde ausbleiben (siehe Urteil S 746). Entspricht doch im allgemeinen eine solche Erwartungshaltung des Täters eher einer - wenn auch bewußten - Fahrlässigkeit als der (eine bejahende Einstellung zum negativen Erfolgseintritt voraussetzenden) Willenskomponente des "Sichabfindens" im Sinn eines bedingten Vorsatzes. Unter diesem Aspekt ist daher auch den Beschwerdeausführungen des Angeklagten Dr.K*** zu einem vermeintlichen inneren Widerspruch zwischen dem ihm vorgeworfenen "Inkaufnehmen" einer Schädigung der Kreditinstitute (Urteil S 748; in bezug auf die E***-U*** AG indirekt: S 758) einerseits und der abschließenden Feststellung, er habe sich mit dem Eintritt eines Schadens bei der E***-U*** AG bzw. der Ö*** L*** AG und der Z***
abgefunden (Urteil S 1193, auch 747), anderseits unter Bedachtnahme auf das ihm zugleich zugebilligte Erhoffen eines günstigeren Geschäftsverlaufes (Urteil S 746) im Ergebnis beizupflichten. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, daß die Frage, ob die Angeklagten die wirtschaftliche Situation der (den Urteilsfeststellungen zufolge vor dem Zusammenbruch stehenden - Urteil S 747) ÖKG Ende des Jahres 1979 erkannten, auch von einem Beweisantrag berührt wird, den ein Verteidiger des Angeklagten Dr.K*** am 51.Tag der Hauptverhandlung (18.Mai 1984) stellte. Danach wurde "zum Beweis dafür, daß Dr.K*** keine Vereinbarung mit T*** oder Dr.M*** getroffen hat, die Bilanzen 1978 der ÖKG in unrichtiger Weise zu gestalten, und zum Beweis dafür, daß die Frage einer Insolvenz der ÖKG überhaupt nicht zur Debatte stand, die ergänzende Einvernahme der Zeugen Dir.S***, Dir.S***, Mag.P***, Dkfm.W***, Dkfm.W*** (und) Dr.L***" begehrt. Nebst anderen wurde dieser Antrag gemäß dem am 55.Tag der Hauptverhandlung (30.Mai 1984) verkündeten Beschluß mit dem prozeßordnungswidrigen (§ 238 StPO) Hinweis darauf abgewiesen, daß die Begründung des Zwischenerkenntnisses "aus Zweckmäßigkeitsgründen erst im Rahmen der Urteilsbegründung erfolgen" werde (HV 55 Blatt 2). Nach dem Inhalt des HV-Protokolles wurden zwar im Anschluß an die Urteilsverkündung auch die dem ablehnenden Zwischenerkenntnis zugrundeliegenden Erwägungen bekanntgegeben (HV 55 Blatt 3), sie sind aber weder im Hauptverhandlungsprotokoll genügend beurkundet (§ 238 Abs.2 StPO) noch den Urteilsgründen deutlich zu entnehmen (vgl RZ 1966, 86 ua). Damit ist dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit genommen, entsprechend zu prüfen, ob durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis Grundsätze verletzt wurden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist (vgl. Mayerhofer/Rieder 2 , ENr. 6, 7 und 9 zu § 238 StPO). In Anbetracht des erwähnten Zusammenhanges des Beweisthemas mit für die Sachentscheidung der ersten Instanz wesentlichen Annahmen tatsächlicher Natur ist zudem nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs.3 StPO). So gesehen erweist sich aber auch die Verfahrensrüge des Angeklagten Dr.K*** als begründet.
Abgesehen von den oben dargelegten, die innere Tatseite und damit den Schuldspruch aller Angeklagten in seiner Gesamtheit berührenden Formalfehlern haften dem Urteil auch materiellrechtliche Mängel an. Zwar gilt das nicht für den (vor allem vom Angeklagten Dr.M*** erhobenen) Vorwurf eines Subsumtionsirrtums im Urteilsfaktum A/B (zu dieser Abgrenzungsfrage - Untreue/Betrug - siehe insbes. ÖJZ-LSK 1984/41; ähnlich zuvor schon RZ 1964, 214 f und 5 Os 533/55). Es liegen aber zu einzelnen Urteilsfakten Feststellungsmängel vor, die geeignet sind, Urteilsnichtigkeit nach der Z.9 lit.a des § 281 Abs.1 StPO zu bewirken.
Darauf weist auch die Generalprokuratur wie folgt hin:
"Die Darstellung des Angeklagten Dr.S***,
mit dem Kredit von 25,000.000 S, welcher der ÖKG am
24.Jänner 1980 gewährt wurde, sei keine Zuzählung flüssiger
Mittel verbunden gewesen, sondern es habe nur eine
wesentlich früher (ohne seine Mitwirkung) vorgenommene
Überziehung gegebener Kredite formell bereinigt werden
sollen, ist vom Erstgericht ebenso wie die Verantwortung
der Angeklagten Dr.K*** und Dr.M***, keine für diese
Kreditgewährung kausale Beitragshandlung gesetzt zu haben,
ohne nähere Begründung für widerlegt erachtet worden; die
Verantwortung der Angeklagten treffe nicht
den Kern der Sache, weil die Kreditaufnahme vom 24.Jänner 1980 nicht
isoliert, sondern im Rahmen des gesamten Kreditengagements der ÖKG
betrachtet werden müsse (vgl US 759 f, 1022). Die getroffenen
Tatsachenfeststellungen reichen aber weder für den Schuldspruch des
Angeklagten Dr.S*** wegen eines zum Nachteil der
Ö*** L*** begangenen Kreditbetrugs, noch für den
Nachweis einer Tatbeteiligung der Angeklagten Dr.K*** und
Dr.M*** aus. Zum konkreten Kreditfall stellt das Erstgericht
nämlich lediglich fest, daß bei Ablauf der (generellen)
Kreditvereinbarung per 29.Feber 1980 ua eine vom Vorstandsdirektor
der Ö*** L*** AG Dr.Johann S*** am
24. Jänner 1980 genehmigte Blankoüberziehung über 25,000.000 S
bestanden habe, für deren Rückführung die - in der Folge allerdings
tatsächlich nicht zustandegekommene - Kreditflüssigstellung in
gleicher Höhe seitens der Z*** und K*** W*** aus
dem (Bau-)Projekt (Hotel) M*** (auch M***)/Nigerien
vorgesehen war (vgl US 1033). Es wird jedoch in keiner Weise auf die
Frage eingegangen, inwiefern damit eine Erweiterung des bis dahin
bestandenen Kreditrahmens und eine tatsächliche Darlehenszuzählung
verbunden war und auf Grund welcher Kreditunter lagen der
Genehmigung
sakt
erging,
obgleich
Verfahrense
rgebnisse
auf die
Entscheidun
gsrelevanz
dieser
Tatumstände
hinwiesen:
Aus dem
im Urteil
wiedergegeb
enen
Kreditproto
koll vom
10.Oktober
1979 (vgl
US 884 ff)
ist
ersichtlich
, daß
schon vor
diesem
Zeitpunkt
eine für
den
Geschäftsfa
ll
'Evin'/Iran
bestimmte
Überziehung
des
Kreditrahme
ns in
Höhe von
25,000.000
S in
Anspruch
genommen
worden
war, die
sodann
nach
Eingang
von
92,000.000
S seitens
der
Ö***
- S***
K***
K
rückgeführt
wurde,
was
ungeachtet
der
Übertragung
des
erweiterten
Kreditrahme
ns auf
das
M***-Pr
ojekt
eine
beträchtlic
he
Reduzierung
des
Gesamtoblig
os der
ÖKG im
Zeitraum
zwischen
10.Oktober
1979 und
20.März 198
0 zur
Folge
hatte. So
gesehen
würde
sich aber
die am
24.Jänner 1
980
genehmigte,
zudem
bloß als
kurzfristig
e
Zwischenfin
anzierung
des
Hotels
M***
in
Nigerien
gedachte
Kreditüber-
ziehung
als ein
rein
rechnerisch
er
Vorgang
darstellen,
mit dem
eine
Vermögensve
rschiebung
zu Lasten
der
Ö***
S***
L***
AG nicht
verbunden
gewesen
wäre (vgl
Zeugenaussa
gen
Dr.Erwin
S***,
Dr.Johann
S***,
Norbert
Z***
und
Dr.Johann
S***,
Band 72/Hv
15 und
16;
Band 75/Hv
27,
Band 78/Hv
37).
Den Urteilsfeststellungen ist aber auch nicht zu entnehmen, daß bei Gewährung eines Überziehungskredites bzw Fortführung einer bestehenden Überziehung am 24.Jänner 1980 der vom Angeklagten Dr.S*** erstellte und von Dr.K*** und Dr.M*** genehmigte Jahresabschluß 1978 als
Täuschungsmittel tatsächlich Verwendung gefunden hatte und daß die von den Angeklagten abgesprochene Vorgangsweise für die weitere Kreditgewährung der Ö*** L*** AG von
Bedeutung gewesen wäre. Verfahrensergebnisse weisen demgegenüber vielmehr darauf hin, daß anläßlich des Kreditprotokolls vom 10. Oktober 1979 ein nur von Dipl.Ing.Erwin T***
unterfertigter (einen Verlust von 700.000 S ausweisender) Bilanzentwurf für das Geschäftsjahr 1978 und im Zusammenhang mit der inkriminierten Kreditüberziehung überhaupt keine Bilanz
vorgelegt worden ist. Die Konstatierung, nach dem Tatplan der Angeklagten sei der unter ihrer Mitwirkung erstellte unrichtige Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1978 dazu bestimmt gewesen, Kreditinstitute über die mangelnde Kreditwürdigkeit der ÖKG zu täuschen und zu weiteren, die betreffenden Banken schädigenden Kreditgewährungen zu verleiten, deckt daher bezüglich des in Rede stehenden Kreditvorgangs weder die Annahme einer mit Irreführungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz
unternommenen
Täuschungshandlung des Angeklagten Dr.S***,
noch die Annahme eines für
den Eintritt eines Vermögensschadens der
Ö***
L*** AG kausalen
konkreten Tatbeitrags der Angeklagten Dr.K*** und Dr.M***.
Ähnlich verhält es sich mit den Kreditaufnahmen
der ÖKG bei der Z*** und K*** W***. Den Urteilsfeststellungen zufolge gewährte dieses Bankinstitut, nachdem es auf Grund des Kreditansuchens der ÖKG vom 25.Oktober 1979 mit Schreiben vom 15.November 1979 bereits seine grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung des Bauprojektes Commercial-Center Riad erklärt hatte, der ÖKG am 14.Februar 1980 einen Kredit von 70,000.000 S; dieser Betrag wurde dem Kreditnehmer am 15.Februar, am 20.Februar und am 14.April 1980 in drei Teilbeträgen durch Gutschriften auf dem Geschäftsgirokonto zur Verfügung gestellt. Ferner räumte die Z*** und
K*** W*** der ÖKG am 29.Februar 1980 einen Fremdwährungskredit über 10,000.000 Saudi-Rial ein und übernahm am 14.März 1980 auch die Rückgarantie für einen Kredit der S*** B*** von 2,000.000
Saudi-Rial. Schließlich wurde mit Kreditbewilligungsschreiben vom 18.Dezember 1980
der Exportkredit von 70,000.000 S um 45,000.000 S aufgestockt und der Erhöhungsbetrag der ÖKG kontenmäßig zur Verfügung gestellt. Als Kreditunterlagen wurden vom Angeklagten Dr.S*** und vom Leiter der Buchhaltung Dkfm.Gerhard M*** im Dezember 1970 Unterlagen (laut Zeugen W*** die Bilanz 1977 und die vorläufige Bilanz 1978) vorgelegt, anhand deren am 7.Dezember 1979 eine bankinterne Bilanzbeurteilung erstellt wurde, sodann am 13.Mai 1980 die vorläufige Bilanz 1979 und am 9.Juni 1980 der Jahresabschluß 1978 sowie der dazugehörige Prüfbericht, jedoch unter Weglassung aller nicht bestätigten Positionen und des Hinweises auf die Verweigerung des Bestätigungsvermerks (vgl US 1143 ff). Demnach fehlen auch ausreichende Konstatierungen darüber, daß die Vorlage des unter Beteiligung der Angeklagten Dr.K*** und Dr.M*** am 3. Dezember 1979 erstellten, am 18.Dezember 1979 genehmigten und laut einer Ende 1979 getroffenen Vereinbarung der Angeklagten mit Dipl.Ing.Erwin T*** für weitere Kreditaufnahmen bestimmten Jahresabschlusses für das Jahr 1978 für die Kreditbewilligungen der Z*** und K*** W*** vom 14.Februar, 29.Februar und 14. März 1980 überhaupt (mit-)ursächlich gewesen ist und die Angeklagten Dr.K*** und Dr.M*** insoweit zur Ausführung eines von Dr.S***
begangenen Kreditbetrugs vorsätzlich
beigetragen haben.
Hinsichtlich der Kreditaufstockung vom 18.Dezember 1980 bleibt in den Urteilsgründen abermals offen, ob es sich dabei um die Auszahlung eines (Bar-)Kredits oder um einen bloßen Buchungsvorgang gehandelt hat; der Verantwortung der Angeklagten Dr.M*** und Dr.S*** sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr.H*** zufolge (vgl Band 79/Hv 46, S 23 ff; Band 80/Hv 47, S 65, Hv 49, S 43 ff und Hv 51, S 2 ff) könnte allerdings nur eine Umbuchung innerhalb eines bereits bestehenden (und möglicherweise auch bereits ausgenützt gewesenen) Kreditrahmens (von 150,000.000 S) im Zusammenhang mit der Rückführung eines Kredits zur Finanzierung des Baus von Kühlhäusern in Libyen ohne Auszahlung einer Darlehensvaluta erfolgt sein. Auch insoweit mangelt es daher, wie in den Beschwerden der Angeklagten zutreffend aufgezeigt wird, an einer für einen Schuldspruch wegen Betrugs ausreichenden Feststellungsgrundlage."
An dieser Stelle erscheint vorerst eine grundsätzliche Bemerkung zur Art angezeigt, in der die vorliegende Urteilsausfertigung abgefaßt wurde:
Die in rund 1190 Seiten dargelegten Entscheidungsgründe widersprechen nach Form und Inhalt eklatant der Bestimmung des § 270 Abs.2 Z.5 StPO. Nach dieser Vorschrift haben die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit (und deshalb zweckmäßigerweise deutlich voneinander abgesetzt) zu enthalten
1. die Tatsachen, die das Gericht als erwiesen (oder als nicht erwiesen) annimmt (Feststellungen),
2. die Gründe, warum das Gericht diese Tatsachen als erwiesen und andere Tatsachen, die behauptet wurden und für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht als erwiesen annimmt (Beweiswürdigung),
- 3. die für die Lösung der Rechtsfrage maßgeblichen Erwägungen und
- 4. im Falle einer Verurteilung die Strafzumessungsgründe. Es mag sich im Einzelfall bei der Erfüllung dieses Gesetzesauftrages durchaus als sinnvoll erweisen, den Inhalt von Aussagen oder Schriftstücken wortgetreu (wenn dem Verständnis besser dienlich, auch in Form von Fotokopien) in die Urteilsbegründung zu übernehmen. Mit dem Gebot einer gedrängten Darstellung ist es aber unvereinbar, anstelle eigenständiger Formulierung des für erwiesen erachteten Sachverhaltes viele hundert Seiten von Schriftstücken aus den Akten zu fotokopieren und dem Urteil einzuverleiben, wie dies im vorliegenden Fall gehandhabt wurde. Noch dazu, wenn - wie hier - sich aus solcher bloßer Zusammenstellung von Beweismaterial ergebende Widersprüche und Ungereimtheiten nicht nach Maßgabe des § 270 Abs.2 Z.5 StPO wertend erörtert, vielmehr Beweisergebnisse (vor allem Aussagen von Zeugen) weitgehend durch Zuordnung zu bestimmten Gruppen abgetan werden, denen pauschal und ohne auf individuelle Umstände näher einzugehen, Glaubwürdigkeit zuerkannt oder abgesprochen wird.
Somit ergibt sich hier die für das Rechtsmittelgericht im Nichtigkeitsverfahren nicht korrigierbare Situation, daß aus einer weitwendigen Urteilsausfertigung, die unnötigerweise mit zahlreichen Einzelheiten der Betriebsentwicklung und Betriebsführung, der Geschäftsverbindung zwischen den einzelnen Unternehmen einerseits und zu den betroffenen Bankinstituten anderseits sowie mit anderen, für die Sachentscheidung überwiegend unwesentlichen Details angereichert ist, zumindest zu einzelnen Fakten nicht mit voller Bestimmtheit hervorgeht, was letztlich in bezug auf den konkreten Tatvorwurf als erwiesen angenommen wurde. Dazu kommt, daß der laut Urteilsinhalt ausdrücklich Erwägungen zur rechtlichen Einordnung (denen allenfalls zur Klärung von Zweifelsfragen Dienliches hätte entnommen werden können) gewidmete Abschnitt M der Urteilsgründe nur die im Urteilsspruch enthaltene rechtliche Subsumtion der Taten wiederholt (s. Urteil S 6 und 1194).
Nun zu den Feststellungsmängeln im einzelnen:
Im Urteilsfaktum C I und damit insoweit auch D (Betrug zum Nachteil der Ö*** L*** AG) beschränkte sich das Erstgericht im wesentlichen darauf, dem Urteil eine Vielzahl von Fotokopien von Schriftstücken einzuverleiben, die Verhältnisse und Vorgänge innerhalb der Ö*** L*** AG, diverse
Kreditanträge der ÖKG und damit im Zusammenhang stehende Ergebnisse von Prüfungen, Besprechungen, Berichten und Sitzungen sowie auch Schriftverkehr wiedergeben, von welchen Unterlagen allerdings ein bedeutender Teil den auf die Tat folgenden Zeitraum betrifft. Wie insbesondere der Beschwerdeführer Dr.S***, aber auch der Beschwerdeführer Dr.M*** geltend machen, fehlen jedoch eindeutige und klare Feststellungen, wie die dem Angeklagten Dr.S*** angelastete Betrugstat ausgeführt wurde und auf welche Weise der Ö*** L*** AG daraus ein Schaden von 25,000.000 S
erwuchs. Der im gegebenen Zusammenhang noch aussagekräftigste Text findet sich auf S 928 des Urteiles: "Am 28.November 1979 lag der Präsidialsitzung vorläufig zum letzten Mal ein Kreditantrag (vom 19. Oktober 1979) vor. Die Kreditrahmen betrugen 1.004,8 Millionen Schilling, die Ausnützung 783,4 Millionen Schilling" sowie auf den Seiten 1022 ff und 1033 f, deren relevanter Wortlaut bereits an früherer Stelle bei der gerafften Zusammenfassung der erstgerichtlichen Feststellungen wiedergegeben wurde. Die Bezugnahme auf eine Überfülle von Schriftstücken, die das Beweisverfahren hervorbrachte und zu denen im einzelnen nicht einmal konkret beweiswürdigend Stellung genommen wird, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß der angefochtenen Entscheidung im Grund eine klare Tatbeschreibung zu diesem Anklagepunkt nicht zu entnehmen ist. So sind auch die Urteilshinweise, die Verantwortung der Angeklagten sei durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens eindeutig widerlegt und die Kreditgewährung vom 24.Jänner 1980 müsse im Rahmen des gesamten Kreditengagements der ÖKG bei verschiedenen Bankinstituten betrachtet werden (Urteil S 1022), inhaltsleer.
Der Angeklagte Dr.S*** hatte sich im besonderen dahin verantwortet, es habe sich bei der Kreditgewährung vom 26. Jänner 1980 bloß um die nachträgliche Genehmigung einer bereits wesentlich früher effektuierten Kontoüberziehung gehandelt. Diese Verantwortung fand auch eine Stütze in den Aussagen der Zeugen Dr.Johann S*** (HV 16) und Dr.Erwin S*** (HV 15), zu deren Glaubwürdigkeit im Urteil nicht konkret Stellung genommen wurde. Den vorerwähnten Urteilshinweisen zufolge erachtete das Erstgericht diese Darstellung nicht für richtig. Es unterließ allerdings kundzutun, welch anderen Sachverhalt es für erwiesen hielt. Kann aber dem Urteil nicht entnommen werden, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten der Schöffensenat bei der Beurteilung dieser Kreditoperation ausging, dann sind eben jene Tatsachen nicht festgestellt, die zu einer abschließenden strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten insoweit erforderlich wären. Ähnliches hat auch für das Urteilsfaktum C II 2 (Betrug zum Nachteil der Z*** in der Höhe von 45,000.000 S) zu
gelten.
Dazu enthalten die Entscheidungsgründe zwar die - bereits an früherer Stelle komplett wiedergegebene - Feststellung, es sei der (in Rede stehende) Erhöhungsbetrag von 45,000.000 S mit Valuta 23. Dezember 1980 zur Verfügung gestellt und damit ein Debetsaldo abgedeckt worden (Urteil S 1152 f).
Dieser Formulierung nach könnte angenommen werden, die inkriminierte Krediteinräumung habe nicht eine effektive Vermögensverschiebung bewirkt, es habe sich vielmehr lediglich um einen (Um-)Buchungsvorgang ohne gleichzeitige Mittelvermehrung bei der ÖKG bzw Mittelverminderung bei dem krediteinräumenden Institut gehandelt. In diese Richtung weist auch die Äußerung des Sachverständigen Dr.Wolfgang H*** (dessen gutachtliche Tätigkeit vom Erstgericht ohne Einschränkung positiv beurteilt
wurde - Urteil S 1190). Dr.H*** nahm zu dieser sogenannten "Überweisung" wörtlich wie folgt Stellung: "... effektiv ist praktisch ein anderer Kredit abgedeckt worden, sodaß man darauf hinweisen muß, daß hier der ÖKG ein Geld in dem Sinn nicht zur Verfügung gestellt wurde" (HV 47 S 65).
Dies würde aber bedeuten, daß die Urteilsannahme, der Z*** sei durch diese Kreditoperation ein (betrügerisch herbeigeführter) unmittelbarer Schaden in Höhe der Darlehensvaluta von 45,000.000 S erwachsen, nicht haltbar ist. Schaden im Sinn des § 146 StGB ist nämlich effektiver Verlust an Vermögenssubstanz (ÖJZ-LSK 1976/329; RZ 1977/47; Kienapfel, Strafrecht BT II RN 145 zu § 146). Davon kann bei einem bloßen Umbuchungsvorgang, der keine Veränderung im Gesamtverhältnis der Aktiven zu den Passiven zur Folge hat, keine Rede sein.
Es wäre allerdings denkbar, daß auch durch eine Umschuldung (innerhalb des Gesamtobligos bei einem Kreditinstitut) ein im Sinn des § 146 StGB relevanter Schaden herbeigeführt wird, etwa durch Veränderung der Rückzahlungsbedingungen, der Zinsenlast oder ähnliches mehr. Derartiges ist jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen. Somit fand der Oberste Gerichtshof zu den Schuldspruchfakten C I und C II 2 (und insoweit auch D) Tatsachen nicht festgestellt, die für eine erschöpfende materiellrechtliche Beurteilung des Falles unerläßlich sind, womit die bekämpfte Entscheidung auch an materieller Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs.1 StPO leidet.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte demnach nicht mehr eingegangen zu werden.
Mit ihren durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
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