Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag der klagenden Partei, die beklagten Parteien zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages von mindestens 20.000 S zu verurteilen, wird abgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 18.645,50 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursbeantwortung (darin 1.695,05 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Begründung
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die klagende Partei von den beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer mehrerer Liegenschaften, auf denen simultan je ein Höchstbetragspfandrecht für gewährte Warenkredite einverleibt seien, die Zahlung von 2,000.000,-- S bei sonstiger Exekution auf diese Liegenschaften. Die Beklagten erhoben die Einrede der Streitanhängigkeit und verwiesen einerseits auf den Rechtsstreit 15 Cg 5/84 des Kreisgerichtes Korneuburg, in welcher Rechtssache die klagende Partei von ihnen aus Warenlieferung den Betrag von 2,342.134,47 S begehre, welche Forderung mit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung ident sei, andererseits auf den Rechtsstreit 15 Cg 119/85 des Kreisgerichtes Korneuburg, in welcher Rechtssache die klagende Partei von ihnen aus demselben Grundgeschäft mittels Wechselklage den Betrag von 415.595,34 S begehre.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück, weil es Identität des Anspruches der vorliegenden Rechtssache mit jener des Rechtsstreites 15 Cg 5/84 annahm. Dies ergebe sich u.a. daraus, daß im älteren Rechtsstreit auch die Pfandbestellungsurkunde als Beweismittel angeboten worden sei, die jetzt wiederum als Beweis dient.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Einrede der beklagten Parteien "zurückgewiesen" (gemeint: abgewiesen, siehe § 261 Abs 1 ZPO) werde. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß weder zwischen der Hypothekarklage und der Personalklage noch zwischen der Hypothekarklage und der Wechselklage Streitanhängigkeit bestehe, weil es sich um verschiedene Klagsansprüche handle, die freilich jeweils in dem Zusammenhang stünden, daß durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlösche.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und die Verurteilung der beklagten Parteien zur Leistung eines Entschädigungsbetrages gemäß § 408 Abs 1 ZPO in Höhe von mindestens 20.000,-- S.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet. Dem Antrag auf Verurteilung zu einem Entschädigungsbetrag kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß weder zwischen der Pfandrechtsklage und der Schuldklage (SZ 24/330, EvBl 1952/394, SZ 26/217, QuHGZ 1972/97) noch zwischen der Wechselklage und der Klage aus dem Grundgeschäft (JBl 1961, 161, EvBl 1966/264, JBl 1980, 488) Identität besteht. Mit der Pfandrechtsklage wird nur die Sachhaftung geltend gemacht, bei der Belangung des Personalschuldners geht es ausschließlich um dessen persönliche Haftung. Die Wechselklage betrifft nur die formal-abstrakte Forderung aus dem Wechsel, die Klage aus dem Grundgeschäft bezieht sich hingegen nur auf das der Wechselbegebung zugrundeliegende Geschäft. In beiden Fällen ist also eine Verschiedenheit des Rechtsgrundes gegeben.
Wie sich durch Einsicht in die entsprechenden Akten ergibt, wird mit der Klage 15 Cg 5/84 ausschließlich die persönliche Haftung der beiden Beklagten geltend gemacht, während im Rechtsstreit 15 Cg 119/85 ausschließlich die Wechselforderung eingeklagt wird. Daß in der Rechtssache 15 Cg 5/84 auf die auch in der vorliegenden Pfandrechtsklage maßgebende Pfandbestellungsurkunde Bezug genommen wird, erklärt sich ausschließlich daraus, daß die klagende Partei in diesem Rechtsstreit nicht nur Kaufpreise aus mehreren Warenlieferungen geltend machte, sondern auch noch gewisse Zinsen und Kosten, wobei sie sich zur Berechtigung derselben auf Verpflichtungen der beklagten Parteien stützte, die mit eben dieser Pfandbestellungsurkunde übernommen worden seien. Der nur auf Warenlieferungen basierende Teil des Klagebegehrens übersteigt jedoch bereits den Betrag dieser Klage von 2,000.000,-- S. Das Gericht zweiter Instanz hat daher der Einrede der Streitanhängigkeit mit Recht nicht stattgegeben.
Zur Verurteilung zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages gemäß § 408 Abs 1 ZPO bestand kein Anlaß, weil keine zwingenden Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsmittelerhebung durch die beklagten Parteien gegeben sind. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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