OGH 3Ob457/53

OGH3Ob457/532.9.1953

SZ 26/217

Normen

Zivilprozeßordnung §233
Zivilprozeßordnung §411 Zivilprozeßordnung §553
Zivilprozeßordnung §233
Zivilprozeßordnung §411 Zivilprozeßordnung §553

 

Spruch:

Die Klage aus dem Grundgeschäft, die Hypothekarklage und die Wechselklage stehen nicht im Verhältnis der Identität.

Entscheidung vom 2. September 1953, 3 Ob 457/53.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Am 9. Oktober 1952 hat die klagende Partei auf Grund eines am 6. Dezember 1950 ausgestellten Wechsels, den der Gatte der Beklagten akzeptiert und die Beklagte als Bürge für den Akzeptanten mitgefertigt hat, die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages gegen die beiden Ehegatten beantragt. Der Wechselzahlungsauftrag wurde antragsgemäß erlassen. Er ist der Beklagten am 19. Jänner 1953 zugestellt worden. Da sie keine Einwendungen erhoben hat, ist der Wechselzahlungsauftrag in Rechtskraft erwachsen.

Am 11. Oktober 1952, also Monate bevor der Wechselzahlungsauftrag der Beklagten zugestellt worden ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte wegen der gleichen Forderung die Hypothekarklage erhoben und die Anmerkung der Hypothekarklage bei der für diese Forderung verpfändeten Liegenschaftshälfte EZ. 419/KG. I. erwirkt.

Die Beklagte hat die Einwendung der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben, das Erstgericht diese Einwendung zurückgewiesen und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der Berufung das Urteil soweit Beklagte zur Zahlung von 14.822.02 S samt 6% Zinsen verurteilt wurde, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen, im übrigen das angefochtene Urteil bestätigt. Die Nichtigerklärung des Verfahrens erfolgte mit der Begründung, daß rücksichtlich der oben angeführten Beträge bereits ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag vorliege, daher der Anspruch neuerlich im Klagswege geltend gemacht werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und trug dem Berufungsgerichte die sachliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Rechtskraft und Rechtshängigkeit setzen voraus, daß der nämliche Anspruch geltend gemacht wird. Die Forderung aus dem Grundgeschäft und die zur Sicherung der Forderung, aus dem Grundgeschäft begrundete Wechselforderung bilden aber nicht ein und dieselbe Forderung. Es liegen vielmehr zwei verschiedene Forderungen vor, sie stehen nur insofern in einem Konnex, als durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt (SZ. XI/5; XII/17; XXIII/247). Es fehlt daher der gemeinsame Rechtsgrund und demnach die Nämlichkeit der Forderung, die die Voraussetzung der Einrede der Rechtskraft (Rechtshängigkeit) bildet.

Dazu kommt noch, daß es sich hier nicht um das Verhältnis von Wechselklage zur Klage aus dem Grundverhältnis, sondern um das Verhältnis von zwei Klagen handelt, die beide eine zur Sicherung einer Grundforderung gegebene Sicherstellung betreffen, nämlich einen Wechsel einerseits, eine Hypothek anderseits. Nun ist es anerkanntes Recht, daß die Hypothekarklage und die Grundgeschäftsklage nicht im Verhältnis der Identität stehen und daß daher die Hypothekarklage neben der Personalklage erhoben werden kann (SZ. XII/112; XIII/68; 4. Juni 1952, EvBl. 1952, Nr. 394; 2 Ob 171/52 u. a. m.). Umsoweniger stehen Wechselklage und Hypothekarklage im Identitätsverhältnis.

Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, so wäre der Gläubiger, der seine Forderung durch einen Wechsel und eine Hypothek gesichert hat, nicht in der Lage, Wechsel- und Hypothekarklage nebeneinander einzubringen. Er müßte entweder auf die mit der Wechselklage verbundene Exekution zur Sicherstellung verzichten oder auf die mit der Hypothekarklage verbundene Anmerkung der Hypothekarklage. Bereits diese Erwägung zeigt, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht richtig ist.

Es war demnach dem Rekurs Folge zu geben.

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