Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich R*** des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB (1), des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs 1 StGB (2 a und b), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 2 StGB (3) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (4) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einem als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe bezeichneten Rechtsmittel, in welchem er die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht.
Die unterbliebene Gegenüberstellung des Zeugen Helmut D*** mit der Zeugin Dr. Astrid S*** sowie die unterlassene Beiziehung eines zweiten medizinischen Sachverständigen können allein schon aus formellen Gründen nicht die Grundlage einer Verfahrensrüge nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO bilden, weil die entsprechenden in der Hauptverhandlung vom 30.Juli 1986 gestellten Beweisanträge in der späteren, mit der Urteilsfällung zum Abschluß gebrachten Hauptverhandlung am 24.September 1986 (die infolge Ablaufes der Monatsfrist des § 276 a StPO keine bloße Fortsetzung der vertagten Hauptverhandlung darstellte) vom Angeklagten nicht erneuert wurden (vgl. Mayerhofer-Rieder II/2, § 277 StPO, Nr. 5 und 6).
Auch der aus der Verlesung der Aussage des Gendarmeriebeamten Helmut D*** abgeleitete Verfahrensmangel wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil der Angeklagte hiebei den in diesem Zusammenhang maßgebenden Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 24.September 1986 außer Betracht läßt, wonach er sich zunächst zwar "die Einvernahme dieses Zeugen vorbehielt" (vgl. S 76/II), in der Folge jedoch keinen Antrag auf neuerliche Ladung dieses zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen stellte und dessen Aussage sodann vor Schluß des Beweisverfahrens nach dem (unbestrittenen) Wortlaut des Hauptverhandlungsprotokolls einverständlich verlesen wurde (S 92, 93/II).
Der Vorwurf der nicht gesetzmäßigen Ausführung trifft auch die Mängelrüge nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, weil sich die Behauptung der angeblich unterbliebenen Erörterung von Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen Helmut D*** und Dr. Astrid S*** im Zusammenhang mit der Frage der Verwendung von Benzin zur Brandlegung gleichfalls als nicht aktengetreu erweist (vgl. die Urteilsausführungen auf S 121/II).
Worin im gegebenen Konnex die relevierte Nichtigkeit des mit dem Angeklagten aufgenommenen Vernehmungsprotokolls vom 26.März 1986 (ON 8/I) gelegen sein soll, wurde nicht näher substantiiert; das diesbezügliche Vorbringen ist daher einer sachbezogenen Erörterung schon aus diesem Grund nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen; ebenso die im Schöffengerichtsverfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.
In analoger Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO sind die Akten demgemäß dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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