Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 15.201,74 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 640,-- Barauslagen und S 1.323,79 Umsatzsteuer) sowie die mit S 19.382,11 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 1.587,46 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Nebenintervenient hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Wechselzahlungsauftrag über 500.000 S s.A., dem ein vom Beklagten als Annehmer unterfertigter Wechsel zugrunde liegt. Gegen den Wechselzahlungsauftrag erhob der Beklagte Einwendungen, in denen er vorbrachte, er habe lediglich zur Deckung eines Darlehens in der Höhe von 40.000 S einen Blankowechsel an Andreas K*** übergeben. Zwischen ihm und der Klägerin bestünden keine Rechtsbeziehungen. Der Wechsel sei verfälscht und vereinbarungswidrig ausgefüllt worden. Die Klägerin habe beim Erwerb des Wechsel bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt. Zumindest treffe sie der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Während das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag aufrechterhalten hat, wurde dieser vom Berufungsgericht unter Abweisung des Klagebegehrens aufgehoben.
Die Vorinstanzen gingen von folgenden wesentlichem Sachverhalt aus:
Im August 1981 gewährte der Nebenintervenient Andreas K*** dem Beklagten ein Darlehen von 40.000 S und verlangte hiefür die Hingabe eines Wechsels. Der Beklagte unterfertigte als Annehmer hierauf einen Blankowechsel, den er K*** aushändigte. Weitere Vereinbarungen zwischen den beiden wurden im Zusammenhang mit dem Wechsel nicht getroffen. Insbesondere hat der Beklagte K*** niemals zugesagt, daß der Wechsel mit einer 40.000 S übersteigenden Summe ausgefüllt werden dürfe.
K*** war vom Februar 1982 bis Februar 1983 bei der R*** Handelsgesellschaft m.b.H. als Angestellter tätig. Hiebei verschaffte er dem Geschäftsführer dieser Firma Hermann W*** Wechsel dritter Personen. Dieser benötigte die Wechsel deshalb, weil sich die R*** Handelsgesellschaft m.b.H. zu Sa 15/81 des Landesgerichtes Salzburg im Ausgleich befand, mit den Ausgleichsraten für die Monate Mai und Juni 1982 in Verzug geraten war und insbesondere die Klägerin als ihr Hauptlieferant damals offene Forderungen in der Höhe von mindestens 1 Mill.S hatte, weshalb die Klägerin nur gegen Barzahlung oder gegen Bürgschaft und Wechsel dritter Personen zur Lieferung an die Firma R*** bereit war. K*** übergab auch den vom Beklagten zur Besicherung der Schuld von 40.000 S zur Verfügung gestellten Blankowechsel Hermann W***, wobei er wahrheitswidrig erklärte, daß zwar die Grundschuld des Beklagten an ihn nur 40.000 S betrage, der Wechsel jedoch auf Grund einer Vereinbarung mit dem Beklagten auf eine höhere Summe ausgefüllt werden könne, wobei er entweder einen Betrag von 300.000 S oder 500.000 S nannte. Jedenfalls wurde über Anordnung von W*** in den Geschäftsräumen der Firma R*** in Bischofshofen der Blankowechsel im Juni 1982 als Orderwechsel dahingehend ausgefüllt, daß als Zahlungsort "St.Martin/Tgb.", als Zahlungstag der 25.9.1982, als Wechselsumme der Betrag 500.000 S, als Bezogener der Beklagte und als Zahlstelle die Raiffeisenkasse St.Martin/Tgb. eingesetzt wurden. Die Rubrik "Ort und Tag der Ausstellung" blieb zunächst frei. Daraufhin wurde, ebenfalls noch im Juni 1982, der Wechsel von der Firma R*** als Ausstellerin der Klägerin per Post übermittelt, wobei diesem Wechsel bei der Klägerin von der Firma R*** gekaufte Schuhwaren im Wert von jedenfalls 500.000 S gegenüberstanden. Wäre der Wechsel nicht eingegangen, hätte die Klägerin ohne weitere Zahlungen die Firma R*** nicht mehr beliefert. Der Übersendung des Wechsels war ein Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Firma R*** vorausgegangen, in dem auf Grund von Mahnungen der Klägerin Hermann W*** ankündigte, daß er mit dem Wechsel eines "Gutstehers" über 500.000 S bezahlen werde. Hermann W*** hatte daraufhin dem Geschäftsführer der Klägerin den Namen des Beklagten mitgeteilt. Nach Erhalt eines Grundbuchsauszuges und einer positiven Erklärung der Hausbank der Klägerin über den Grundbesitz des Beklagten hatte der Geschäftsführer der Klägerin W*** mitgeteilt, daß er ihm den Wechsel zwecks Zahlung der offenen Schuld schicken könne, was sodann auch geschah.
In der Folge wurde bei der Klägerin Klagenfurt als Ausstellungsort und der 24.Juni 1982 als Tag der Ausstellung eingesetzt und der Wechsel entsprechend der Vereinbarung mit W*** bei der Kärntner Sparkasse vorgelegt, zum Fälligkeitsdatum jedoch nicht eingelöst. Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma R*** im Februar 1983 wurde im Juni 1983 der Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten erwirkt. Anläßlich der Übergabe des Wechsels an die Klägerin fragte deren Geschäftsführer W*** über den Grund der Annahme des Wechsels durch den Beklagten, wobei W*** sinngemäß angab, der Beklagte wolle ihm als guter Freund über die Runden helfen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der Wechsel sei zwar von W*** vereinbarungswidrig ausgefüllt worden, doch treffe die Klägerin nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit am Nichterkennen dieses Umstandes. Sie habe den Wechsel vielmehr gutgläubig erworben. Da es sich um einen Blankowechsel gehandelt habe, könnten der Klägerin gemäß § 10 WG die persönlichen Einwendungen des Beklagten nicht entgegengehalten werden.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines rechtsgültigen Wechsels, weil bei der Übergabe an die Klägerin der Ausstellungsort und der Ausstellungstag gefehlt hätten. Mangels Feststellung, daß es sich hiebei um eine bewußte Unterlassung gehandelt habe, könne nicht von einem Blankowechsel ausgegangen werden. Handle es sich aber nicht um einen Blankowechsel, so mache das Fehlen der beiden Daten den Wechsel an sich nichtig. Selbst wenn man aber vom Vorliegen eines Blankowechsels ausgehen würde, träfe die Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit an der Nichtkenntnis der vertragswidrigen Ausfüllung. Demnach könne sie über die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem ursprünglichen Wechselnehmer hinaus keinen Anspruch geltend machen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes muß vom Vorliegen eines gültigen Blankowechsels ausgegangen werden. Daß der Beklagte selbst den Wechsel als Blankowechsel hingegeben hat, bedarf keiner weiteren Untersuchungen, weil dies in seinen gesamten Einwendungen im erstgerichtlichen Verfahren (siehe insbesondere S.4 d.A., Schriftsatz ON 10 S.32 d.A., Streitverhandlung vom 10.7.1985 S.99 d.A. und Berufung S.140 d.A.) dargelegt wird. Demnach ist dieser Umstand vom Beklagten zugestanden worden. Auch die Feststellung des erstgerichtlichen Urteiles (S.123 d.A.) hält dies ausdrücklich fest, weshalb das Berufungsgericht nicht berechtigt gewesen wäre, ohne Beweiswiederholung in diesem Punkt von den erstgerichtlichen Feststellungen abzugehen. In der Berufung (S.141 d.A.) wird auch lediglich rechtlich mit dem Fehlen zweier Daten argumentiert, nicht jedoch behauptet, diese seien irrtümlich nicht ausgefüllt worden. An dieser Stelle verweist der Beklagte ausdrücklich auf seine blanko geleistete Unterschrift. Lediglich in der Tagsatzung vom 10.7.1985 (S.99 d.A.) wird erstmals eingewendet, W*** habe die Beifügung des Ortes und Zeitpunktes der Ausstellung versehentlich unterlassen. Hier beruft sich aber der Beklagte zum Beweis für diese Behauptung ausschließlich auf bereits abgeführte Beweise, aus denen dieser Umstand auch nicht annähernd geschlossen werden könnte. Demnach war es nur konsequent, daß das Erstgericht eine diebezügliche Feststellung nicht getroffen hat. Das Berufungsgericht bezweifelt auch nicht die Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellungen, die es im Gegenteil als unbedenklich übernimmt, sondern gründet seine Rechtsansicht auf das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung über den Willen (des Beklagten? W***s?), die beiden Daten unausgefüllt zu lassen. Die Konsequenzen, die es aus dem Fehlen einer derartigen ausdrücklichen Feststellung gezogen hat, beruhen jedoch auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Demnach ist von der Hingabe eines Blankowechsels durch den Beklagten schon auf Grund seines Zugeständnisses in den Einwendungen auszugehen. Ohne Bedeutung ist daher, wer den Blankowechsel entsprechend ausgefüllt hat, weil in der Hingabe von Blankoakzepten die stillschweigende Ermächtigung des Empfängers, durch Ausfüllung des Formulars nach Maßgabe des der Wechselbegebung zugrundeliegenden Vertrages entweder selbst einen vollständigen Wechsel herzustellen oder diese Herstellung seinen Nachmännern zu überlassen, liegt. Gibt der Blankettnehmer den Wechsel vor vollständiger Ausfüllung weiter und macht der Nachmann von seinem gutgläubig erworbenen Ausfüllungsrecht Gebrauch, so liegt darin ein wechselrechtlicher und nicht bloß ein bürgerlich-rechtlicher Erwerb der Forderung. Gibt der erste Nehmer den Blankowechsel unausgefüllt weiter, so ist zu vermuten, daß er von der Ermächtigung, das Blankett mit dem Recht zur Ausfüllung zu übertragen, Gebrauch gemacht hat. Der Blankettzeichner hat zur Ausfüllung im Zweifel nicht allein den ersten Nehmer, sondern auch jeden späteren Erwerber des Blankowechsels ermächtigt. Die Übertragung des im Wechsel verbrieften künftigen Wechselrechtes ist im Hinblick auf die Rückwirkung der Ausfüllung ein wechselrechtlicher Übertragungsakt (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz, Scheckgesetz 15 136 f, SZ 53/40 u. a.). Ist dem Geber (Beklagter) bewußt, eine unvollständige Wechselurkunde zu begeben, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Nehmer befugt sein soll, den Wechsel entweder selbst zu vervollständigen oder diese Befugnis seinen Nachmännern zu übertragen (Baumbach-Hefermehl a.a.O.,133). Durch die Begebung des Wechselblanketts wird die Verpflichtung des Gebers begründet, lediglich ihre Wirksamkeit ist durch die vollständige Ausfüllung des Wechsels rechtlich bedingt. Mit der Einfügung des letzten unentbehrlichen Erfordernisses wird der Blankowechsel rückwirkend zum Vollwechsel (Baumbach-Hefermehl a.a.O.,134). Für die Erteilung der Ermächtigung zur Ausfüllung spricht bei Hingabe eines mit der Unterschrift des Blankettzeichners versehenen, sonst aber unausgefüllten Wechselvordrucks eine tatsächliche Vermutung. Das ist auch der Fall, wenn eine Wechselurkunde eine offenbar zur Ausfüllung bestimmte Lücke aufweist. Diese Vermutung wird durch den Nachweis, daß die Parteien von der Vollständigkeit des Wechsels ausgegangen sind, entkräftet (Baumbach-Hefermehl a.a.O.,134). Daraus ergibt sich also, daß im Hinblick auf die oben dargelegte Vermutung von der unbewußten Unvollständigkeit eines Wechsels nur ausgegangen werden darf, wenn diese bewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat demnach die Beweislastverteilung verkannt. Mangels Beweises des geschilderten Umstandes durch den Beklagten ist daher das Erstgericht richtig vom Vorliegen eines Blankowechsels ausgegangen, was bezüglich der Ausstellung durch den Beklagten selbst schon im Hinblick auf sein Zugeständnis in den Einwendungen richtig war. Bezüglich des Nichtausfüllens des Ausstellungsortes und des Ausstellungstages durch W*** hat der Beklagte eine unbewußte Unvollständigkeit nicht bewiesen.
Da im vorliegenden Fall von einem Blankowechsel auszugehen ist, kann die vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit nicht vorliegen, weil Art.2 des Wechselgesetzes nicht den Blankowechsel betrifft (Baumbach-Hefermehl a.a.O.,106).
Wenn der Blankettnehmer den Wechsel vor vollständiger Ausfüllung weitergibt, bestimmt sich die Rechtsstellung des Wechselschuldners nicht nach dem äußeren Wechselbild, sondern danach, wie sie wäre, wenn der Blankettnehmer von seinem Recht, den Wechsel zu vervollständigen, selbst Gebrauch gemacht hätte (SZ 45/6, SZ 53/40 u. a.). Ein Blankowechsel darf vom Nehmer nur nach Maßgabe der Vereinbarung ausgefüllt und weitergegeben werden. Mangels Vereinbarung kann ein Ausfüllen nur nach Maßgabe des der Begebung des Wechsels zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses in der verkehrsüblichen Art erfolgen (3 Ob 595/77 u.a.) d.h. durch eine Ausfüllung, die keine Erschwerung der Lage des Akzeptanten nach sich zieht (SZ 49/6, 8 Ob 564/78 u.a.).
Durch die Art der Ausfüllung des Ausstellungsortes und des Ausstellungstages ist im konkreten Fall für den Beklagten keinerlei Erschwerung eingetreten. Nach Art.94 WG bestimmt der Ausstellungsort die Fristen für die Ausübung des Rückgriffsrechtes und nach Art.95 WG das anzuwendende Recht. Durch das Ausfüllen des Ausstellungsortes mit Klagenfurt ergibt sich, daß österreichisches Recht anzuwenden ist, was sowohl nach dem Wohnort des Beklagten als auch nach dem Zahlungsort eindeutig in der Absicht der Parteien gelegen ist. Der Ausstellungstag bewirkt nach Art.5 Abs.3 WG den Beginn des Zinsenlaufes. Die Einsetzung eines nach der tatsächlichen Ausstellung liegenden Tages kann daher dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, weil ihn die Einsetzung eines früheren Tages mit einem früheren Zinsenlauf belastet hätte.
Es ist demnach davon auszugehen, daß es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um einen Blankowechsel gehandelt hat, der in jenen Teilen, die die Klägerin vervollständigt hat, nicht vereinbarungswidrig ausgefüllt worden ist.
Die Einwendung des Beklagten, die Weitergabe des Wechsels an die Klägerin durch W*** wäre unwirksam gewesen, weil sich die Firma R*** zu diesem Zeitpunkt im Ausgleich befunden habe, übersieht, daß der Ausgleichsschuldner, im Gegensatz zum Gemeinschuldner im Konkurs, vollständig handlungs- und verfügungsfähig bleibt. Er bleibt insbesondere auch wechselfähig (Bartsch-Pollak 3 II,126). Mit dem überwiegenden Teil der Revisionsbeantwortung unternimmt der Beklagte den unzulässigen Versuch eines neuerlichen Aufrollens der Frage angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz. Das Berufungsgericht hat eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich verneint, weshalb diese Frage im Revisionsverfahren nicht neuerlich zu prüfen war.
Die angeblichen Feststellungsmängel betreffen ausschließlich persönliche Einwendungen des Beklagten. Da der Beklagte im vorliegenden Fall einen Blankowechsel begeben hat, wären solche Einwendungen nach Art.10 WG nur beachtlich, wenn die Klägerin den Wechsel im bösen Glauben erworben hätte oder ihr beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre. Nach Art.10 WG wird der gutgläubige Erwerb nicht nur des ausgefüllten, sondern auch des unvollständigen Blankowechsels geschützt (Baumbach-Hefermehl a. a.O.,140).
Bösgläubig ist der Inhaber des Blanketts dann, wenn er beim Erwerb des Papieres wußte, daß das Blankett abredewidrig ausgefüllt wurde oder wenn er selbst, in Kenntnis bestehender Vereinbarungen das Blankett vereinbarungswidrig ausfüllt. Derartiges ist nach den getroffenen Feststellungen auszuschließen. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Wechselinhaber davon wissen mußte, daß der Blankowechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt wird oder wurde. Das trifft dann zu, wenn der Inhaber des Blanketts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Brachenangehörigen hätte einleuchten müssen. Von grober Fahrlässigkeit des Blanketterwerbers kann aber nur dann gesprochen werden, wenn auf die Fragwürdigkeit des Blankettnehmers hinweisende Umstände in einem solchen Maße erkennbar gewesen sind, daß sie jedem Angehörigen des betreffenden Erwerbszweiges aufgefallen wären, von ihm aber trotzdem außer Acht gelassen wurden (SZ 52/164, SZ 45/6, Baumbach-Hefermehl a.a.O.,140 u.a.). Im allgemeinen ist der Erwerber nicht verpflichtet, Erkundigungen einzuziehen (Baumbach-Hefermehl a. a.O.,140).
Voraussetzung für das grob fahrlässige Unterlassen der Prüfung eines Wechsels auf allfällige Verdachtsmomente ist allerdings, daß dem Wechselinhaber bewußt sein mußte, er könnte zu einer solchen Prüfung allenfalls verpflichtet sein. Würde es sich um einen Vollwechsel handeln, so wäre eine Prüfung auf Verdachtsmomente entbehrlich, weil in diesem Fall dem Wechselinhaber gemäß Art.17 WG nur dann Einwendungen aus den unmittelbaren Beziehungen zwischen dem Aussteller und einem früheren Inhaber entgegengesetzt werden könnten, wenn der Inhaber bei Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Der Erwerber eines Wechsels handelt dann "bewußt zum Nachteil des Schuldners" im Sinne dieser Bestimmung, wenn er beim Erwerb des Papiers die Beziehungen des Schuldners kennt oder aber die dem Schuldner entstehenden Nachteile erwogen hat und in Kauf nimmt (dolus eventualis). Fahrlässigkeit reicht dagegen nicht aus (SZ 45/6 u.a.). Wenn daher der Inhaber des Wechsels bei Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht wußte oder wissen mußte, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat, kann das Unterlassen von Erwägungen betreffend Verdachtsmomente keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbes eines Vollwechsels erübrigen würden (vgl. Stranz, Wechselgesetz 14 83, Baumbach-Hefermehl a.a.O.,143 u.a.).
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin ein, mit Ausnahme des Ausstellungsortes und des Ausstellungstages, voll ausgefüllter Wechsel übergeben, der keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bot, daß die Ausfüllung nicht bereits vor der ersten Hingabe des Wechsels erfolgt war. Irgendwelche Umstände, die der Klägerin einen solchen Schluß nahelegen hätten müssen, wurden nicht festgestellt. Die Tatsache, daß der Ausstellungsort und der Ausstellungstag nicht ausgefüllt waren, ist kein solcher Umstand, weil diese Daten schon deshalb häufig offen gelassen werden, um den Zinsenlauf hinauszuschieben. Demnach legt ihr Fehlen nicht den Schluß nahe, auch andere Teile des Wechsels, insbesondere die Wechselsumme, seien erst später hinzugefügt worden. Sicher könnte eine besonders hohe Wechselsumme unter bestimmten Umständen den Verdacht auf das Vorliegen eines Blankowechsels nahelegen, doch ist hier die Wechselsumme insbesondere im Hinblick darauf, daß der Klägerin die Auskunft erteilt worden war, daß diese Summe im Vermögen des Beklagten Deckung findet, nicht so hoch, daß die Klägerin den Verdacht hätte haben müssen, es habe sich um einen Blankowechsel gehandelt. Nach den getroffenen Feststellungen trifft daher die Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit an dem Nichterkennen der Tatsache, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat. Demnach begründete ihr weiteres Verhalten, das demjenigen des Empfänger eines Vollwechsels entsprach, keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art.10 WG. Bösgläubigkeit ist nach den getroffenen Feststellungen auszuschließen.
Da demnach keiner der Ausnahmsgründe des Art.10 WG vorliegt, war der Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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