OGH 1Ob607/86

OGH1Ob607/861.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin I*** U***- und Schadenversicherungs-AG, Wien 1., Tegetthoffstraße 7-9, wider die Antragsgegner 1. Harald B***, Kirchberg a.d.Pielach, Markt 225,

2. Edmund S***, Rudersberg, Brennwiesenweg 28, Bundesrepublik Deutschland, 3. A*** O*** R***-M***, Waiblingen, Schorndorferstraße 32, Bundesrepublik Deutschland,

4. L*** W***, Stuttgart,

Rotebühlstraße 133, Bundesrepublik Deutschland, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Zweitantragsgegners Edmund S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5. März 1986, GZ. 43 R 27/86-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Oktober 1985, GZ. 4 Nc 66/71-38, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin erlegte zugunsten der vier Antragsgegner am 29. Juli 1971 gemäß § 1425 ABGB den Betrag von S 153.328,25. Dieser Erlag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. September 1971, ON 3, angenommen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28. Juni 1974, ON 27, erfolgte nach Zustimmung der anderen Antragsgegner die Überweisung des Betrages von S 131.152,99 aus der Erlagsmasse an die Viertantragsgegnerin. Der Zweitantragsgegner beantragte am 13. Mai 1985 die Ausfolgung des Erlages. Er wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22. Juli 1985, ON 34, aufgefordert, die Zustimmung der restlichen Erlagsgegner beizubringen. Eine solche Zustimmung erbrachte der Zweitantragsgegner nur vom Erstantragsgegner. Die Drittantragsgegnerin begehrte ihrerseits die Überweisung des Betrages an sie, später schränkte sie ihren Antrag dahin ein, ihr den Betrag von DM 1.784,73 zu überweisen.

Das Erstgericht wies den Antrag des Zweitantragsgegners ab, über den Antrag der Drittantragsgegnerin entschied es bisher nicht. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Zweitantragsgegners nicht Folge. Die Zustimmungserklärungen der anderen Antragsgegner lägen bis heute nicht vor.

Dieser Beschluß wurde dem Zweitantragsgegner am 15. Mai 1986 zugestellt. Dagegen erhob er "Widerspruch", der von ihm am 27. Mai 1986 zur Post gegeben wurde, aber an das Rekursgericht adressiert war. Dort langte sein Rechtsmittel am 30. Mai 1986 ein, es wurde vom Rekursgericht an das Erstgericht übermittelt, wo es am 4. Juni 1986 eintraf.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners ist unzulässig.

Sein Rechtsmittel ist nicht nur verspätet, weil die Postaufgabe des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist nur dann seine Rechtzeitigkeit sicherstellt, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht andressiert wurde, andernfalls es noch innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt sein muß (EFSlg. 39.669; SZ 52/155 uva) und der angefochtene Beschluß nicht ohne Nachteil der übrigen Antragsgegner abgeändert werden könnte, es liegen auch die nach § 16 AußStrG einzig zulässigen Revisionsrekursgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Aktenwidrigkeit oder Nullität nicht vor. Wird ein Betrag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erlegt, kann die Ausfolgung nur erfolgen, wenn alle, zu deren Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder ihre Zustimmung durch eine rechtskräftige Entscheidung ersetzt wird (JBl. 1969, 36; SZ 39/123 uva). Diese Voraussetzungen liegen schon aufgrund des eigenen Ausfolgungsantrages der Drittantragsgegnerin nicht vor. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen. Das Erstgericht wird allerdings die von der Drittantragsgegnerin neu gestellten Ausfolgungsanträge sachlich zu erledigen haben.

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