Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach dem Ableben des Gemeinschuldners Adolf N*** am 10.7.1977 und der Verteilung des Massevermögens, bei der die Forderungen der in der dritten Klasse zum Zug gekommenen Gläubiger mit 39,2 % berichtigt wurden, hob das Erstgericht den Konkurs nach § 139 KO auf. Im Konkurs war der erheblich mit Pfandrechten belastete Viertelanteil des Gemeinschuldners an der Liegenschaft EZ 40 II KG Eben mit dem Hotel A*** an den Diplomvolkswirt Helmut H*** veräußert worden. Der Kaufvertrag sah die Barzahlung von
S 380.000,-- und die Übernahme der Bezahlung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen der R***-P*** von
S 760.000,-- samt Anhang, der V*** S*** von S 100.000,-- samt Anhang und der R*** Ö*** von S 56.042,-- samt Kosten durch den Käufer vor, der sich verpflichtete, dafür Gewähr zu leisten, daß die Konkursmasse aus diesen Forderungen nicht zu Leistungen herangezogen werde. Der Käufer sollte sich mit den Gläubigern, deren Forderungen simultan auf anderen Liegenschaftsanteilen besichert waren, auseinandersetzen.
Der ehemals bestellt gewesene Masseverwalter teilte am 17.11.1982 dem Erstgericht mit, erst nach Aufhebung des Konkurses sei nun bekannt geworden, daß die dem Grunde nach bestehenden, der Höhe nach nicht feststehenden Ausgleichsansprüche gegen die für die Verbindlichkeiten gegenüber der R*** E***-P***
solidar mit dem Gemeinschuldner haftende Franziska K*** nicht ausdrücklich an den Käufer Diplomvolkswirt Helmut H*** abgetreten wurden und daher bei der Masse verblieben seien. Am 19.1.1983 beantragte er, dem "Käufer die Ansprüche gegen Franziska K*** abzutreten", soweit sie aus der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der R*** E***-P***, der R*** Ö*** und der V*** S*** erwachsen seien, weil
es dem rechtsgeschäftlichen Willen beider Vertragsteile entsprochen habe, daß sich nach § 1358 oder § 896 ABGB ergebende Regreß- und Ausgleichsansprüche dem Käufer erhalten bleiben, der sonst der Masse zustehende Ansprüche gegen die Mitverpflichtete geltend machen sollte.
Im den darüber abgeführten Verfahren hat der erkennende Senat schon am 9.7.1985 zu 5 Ob 302/84 und am 29.10.1985 zu 5 Ob 320/85 entschieden und den Sachverhalt eingehend dargestellt. Daraus ist zum Verständnis der nun anstehenden Entscheidung herauszuheben (§ 171 KO, § 528 a und § 510 Abs.3 ZPO):
Für die Forderungen der R*** E***-P*** von
S 760.000,-- samt Anhang war nach gemeinsamer Darlehensaufnahme des Gemeinschuldners und seiner Schwester Franziska K*** auf deren je Viertelanteilen der Liegenschaften EZ 40 II und EZ 55 I KG E*** das Pfandrecht einverleibt. Auch die Abgabenforderung der R*** Ö*** war auf den Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners und seiner Schwester Franziska K*** simultan besichert. Der Kaufvertrag des Masseverwalters mit Diplomvolkswirt Helmut H*** war erst nach mißlungenen Versuchen einer Verwertung zustande gekommen. Der Gläubigerausschuß hatte den Kaufvertrag, in welchem Vereinbarungen über das Schicksal allfälliger Regreß- oder Ausgleichsansprüche gegen die Mithaftende Franziska K*** nicht festgehalten waren, genehmigt; das Konkursgericht hatte Beschluß gefaßt, daß Untersagungsgründe nicht bestünden.
Nach der Abwicklung des Kaufes hatte der Käufer Diplomvolkswirt Helmut H*** noch vor der Konkursaufhebung gegen die Mithaftende Franziska K*** eine Klage auf Zahlung von S 3,881.220,23 samt Zinsen erhoben, die er darauf gründete, er habe die Forderungen der Gläubiger R*** E***-P*** und R*** Ö***
durch Abtretung erworben und nehme die solidar Haftende daraus in Anspruch. In diesem Rechtsstreit unterlag der Käufer. Der Oberste Gerichtshof vertrat in den beiden Entscheidungen vom 4.3.1981 zu 6 Ob 818,819/80 und vom 27.8.1981 zu 6 Ob 706,707/81 die Ansicht, der Käufer habe durch Befriedigung der Gläubiger und Erwerb ihrer Geldforderungen deshalb keinen Rückgriffsanspruch erwerben können, weil er von der Masse das Deckungskapital erhalten habe. Der Kaufpreis für das Liegenschaftsviertel habe sich nämlich aus dem Barbetrag und der Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zusammengesetzt. Die Zurverfügungstellung des Deckungskapitals durch einen der beiden Solidarschuldner - die Konkursmasse - habe auch die andere Solidarschuldnerin gegenüber den Gläubigern von jeder weiteren Verpflichtung befreit. Ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis sei davon nicht berührt, doch stehe dieser Anspruch nicht dem Käufer des Liegenschaftsanteils, der die vertraglich übernommenen Verbindlichkeiten berichtigt habe, sondern der Konkursmasse zu. Daß diese Ansprüche abgetreten wurden, sei weder behauptet worden noch im Prozeß hervorgekommen. Diese Entscheidung veranlaßte den ehemaligen Masseverwalter zu seiner Mitteilung vom 17.11.1982 und dem Antrag vom 19.1.1983, mit welchem er die konkursgerichtliche Genehmigung der schon seinerzeit vereinbarten Abtretung aller Regreß- und Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** durch die Masse an den Käufer anstrebte. Das Erstgericht gab zunächst dem Antrag statt und begründete dies damit, daß sich die Vertragsteile darüber bereits bei Abschluß des Kaufvertrages einig gewesen seien und nur die eigentliche Abtretung unterblieben sei. Das nach Vollzug der Schlußverteilung hervorgekommene Vermögen sei im Sinne des § 138 Abs.2 KO zu verteilen.
Über den Rekurs eines Konkursgläubigers hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung nach der Ergänzung des Verfahrens auf, weil aufzuklären sei, ob die Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** nicht ohnedies schon im Zuge des Kaufgeschäftes abgetreten wurden, und ob, falls dies nicht geschah, der Wert der Forderung und die Aussicht auf Hereinbringung ein Vorgehen nach § 138 Abs.3 KO rechtfertige. Der Oberste Gerichtshof gab dem vom ehemals bestellt gewesenen Masseverwalter gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge.
Nach Einvernehmung des Masseverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses entschied nun das Erstgericht, daß die Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K*** an Diplomvolkswirt Helmut H*** nicht genehmigt werde, diese Ansprüche der Konkursmasse aber nach § 138 Abs.3 KO der Gemeinschuldnerin zu überlassen seien. Der Gläubigerausschuß habe seine Zustimmung dem Kaufvertrag über den Verkauf des Viertelanteils an der Liegenschaft EZ 40 II KG E*** an Diplomvolkswirt Helmut H*** gegen Zahlung des Kaufpreises von S 1,823.293,--, wovon S 380.000,-- bar und der Rest durch die Übernahme der Schulden zu berichtigen waren, erteilt, nicht aber der Abtretung der sich aus der Tilgung der Verbindlichkeiten gegen die Mithaftende Franziska K*** ergebenden Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche der Konkursmasse. Selbst wenn sich der Masseverwalter und der Käufer darüber einig geworden sein sollten, fehle der Abtretungsvereinbarung mangels der Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes die Gültigkeit. Der Ersatzanspruch gegen Franziska K*** stehe daher weiter der Konkursmasse zu und bilde ein nach Konkursaufhebung ermitteltes Vermögensstück, doch gestalte sich die Beweislage wegen der schwer widerlegbaren Behauptung der Franziska K***, sie habe im Innenverhältnis zufolge der mit ihrem Bruder Adolf N*** getroffenen Vereinbarungen an der Abstattung der Solidarschuld nicht mitzuwirken gehabt, so schwierig, daß von der Geltendmachung der Ersatzforderung durch die Masse abzusehen und der Anspruch der Gemeinschuldnerin zu überlassen sei.
Diesen Beschluß bekämpften Diplomvolkswirt Helmut H*** und der ehemalige Masseverwalter.
Das Rekursgericht hob den erstrichterlichen Beschluß auf und verwies die Sache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, S 300.000,-- übersteigt und setzte den Rechtkraftvorbehalt. Das Rekursgericht meinte, es müsse sich mit der von den Rekurswerbern bekämpften Ansicht des Erstgerichtes, daß im Zuge des Kaufvertragsabschlusses eine wirksame Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K*** an den Käufer Diplomvolkswirt Helmut H*** aus der Befriedigung der pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten nicht stattgefunden habe, vorerst nicht auseinandersetzen. Die Entscheidung nach § 138 Abs.3 KO stehe damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die vom Erstgericht getroffene Verfügung erscheine zweckentsprechend, doch bedürfe es weiterer Erhebungen, um beurteilen zu können, ob dies "mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer nachträglichen Verteilung" gerechtfertigt sei. Die Überlassung an den Gemeinschuldner nach § 138 Abs.3 KO habe stattzufinden, wenn die nachträgliche Verteilung den Konkursgläubigern keinen Vorteil brächte. Das Erstgericht habe Erhebungen und Feststellungen zur Frage der "Geringfügigkeit des Betrages" unterlassen.
Diesen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes bekämpft nur Diplomvolkswirt Helmut H*** mit seinem darauf abzielenden Rekurs, daß die Abtretung der Ersatzansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K***, soweit sie nach § 896 und/oder § 1358 ABGB aus der Erfüllung der Forderungen der Pfandgläubiger erwachsen sind, an ihn genehmigt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Der Aufhebungsbeschluß erfüllt zwar alle Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach § 171 KO und § 527 Abs.2 ZPO, doch steht dem Rechtsmittelwerber ein Rekursrecht nicht zu:
Der für das außerstreitige Verfahren zur Genehmigung von Pflegebefohlen geschlossener Verträge entwickelte Grundsatz, daß dem anderen Vertragsteil die Stellung eines Beteiligten nicht zukommt (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 89; Wentzel-Piegler in Klang 2 I/2, 418; SZ 21/160; SZ 23/240; JBl. 1984, 618; EFSlg. 47.019; EFSlg.
44.440 ua.) und ihm daher auch kein Rekursrecht zusteht, muß auch im Konkursverfahren gelten. Rechtlich geschützte Interessen des Vertragspartners der Konkursmasse könnten durch den Beschluß, mit welchem die Genehmigung der Zession versagt wurde oder mit welchem infolge des Rekurses des Masseverwalters dieser Beschluß unter Zurückverweisung zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, nur beeinträchtigt worden sein, wenn eine wirksame Abtretung der Ersatzforderungen der Masse gegen Franziska K*** schon früher stattgefunden hätte. Dann aber bedürfte es, um den Rechtsübergang auf den Rekurswerber zu bewirken, nicht der vom Masseverwalter beantragten Genehmigung durch das Konkursgericht. Wie der Oberste Gerichtshof mit wohl hinreichender Deutlichkeit schon im Beschluß vom 29.10.1985 zu 5 Ob 320/85 ausgesprochen hat, kann das rechtliche Schicksal der erwähnten Ersatzansprüche nur sein, daß sie entweder bereits früher wirksam von der Konkursmasse auf den Käufer des Liegenschaftsanteils übertragen wurden, oder aber bei der Konkursmasse verblieben sind. Im ersten Fall kann eine zweite Abtretung nicht stattfinden, weil die Konkursmasse zur Verfügung über die Forderungsrechte gar nicht mehr befugt ist; im zweiten Fall darf sich die Konkursmasse zum Nachteil der nicht voll befriedigten Konkursgläubiger nicht unentgeltlich einer Forderung entäußern. Wohl aber kann, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, bei Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen nach § 138 Abs.3 KO vorgegangen werden, wenn sich erst jetzt ergibt, daß zwar eine Forderung der Konkursmasse nicht verwertet wurde, der Bestand und die Höhe der Forderung aber so zweifelhaft sind, daß aus ihrer Verfolgung ein die Kosten übersteigender Wert zur Verteilung an die Konkursgläubiger voraussichtlich nicht geschaffen werden kann, wobei neben der Berechtigung der Forderung auch deren Einbringlichkeit bedeutsam sein kann. In diesem Falle kommt aber nicht ein Übergang der Forderung mittels Abtretung an den Dritten, der aus der Konkursmasse ein Vermögensstück (Liegenschaftsanteil) durch Kauf erworben hat, in Betracht. Mit der Konkursaufhebung wurden alle die freie Verfügung der Verlassenschaft nach Adolf N*** beschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Bei der Konkursmasse verbliebene Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** stehen daher der Verlassenschaft nach dem Gemeinschuldner zu und würden erst durch Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens in den Konkurs verstrickt. Da der Rekurswerber mit seinem Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß nicht etwa die Ansicht des Rekursgerichtes bekämpft, daß noch nicht abschließend gesagt werden könne, ob von der nachträglichen Verteilung nach § 138 Abs.3 KO abzusehen ist, und nicht dartut, daß dadurch in seine Rechtssphäre - etwa als Konkursgläubiger - eingegriffen wurde, kommt eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels nicht in Betracht. Soweit es um die Ablehnung der unentgeltlichen Abtretung von Ansprüchen der Masse an einen Dritten geht, steht dem Dritten nämlich ein Rekursrecht nicht zu und umsoweniger kann der Dritte den Beschluß bekämpfen, mit welchem die Ablehnung der Genehmigung vorerst aufgehoben wurde. Auf die Entscheidung nach § 138 Abs.3 KO steht dem Dritten eine Einflußnahme überhaupt nicht zu, weil es nicht seine Sache ist, die Rechte der Konkursgläubiger zu wahren.
Der unzulässige Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist deshalb zurückzuweisen.
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