Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Am 25. Mai 1982 nahm Dr. Karl-Heinz V*** als bestellter Substitut des öffentlichen Notars in Neumarkt am Wallersee Dr. Hans Georg B*** zu GZ 2268 in Salzburg einen Notariatsakt über eine Pfandbestellungsurkunde auf, die folgenden für die Erledigung dieses Rechtsmittels wesentlichen Inhalt hat: "Erstens. Die Firma I*** Gesellschaft für Beteiligungen m.b.H., mit dem Sitz in D-2000 Hamburg 36, Alsterufer 4, - in der Folge Kreditgeberin genannt -, hat der Firma H*** & P*** KG mit dem Sitz in D-6300 Giessen, Wolfstraße 16, - in der Folge Kreditnehmerin genannt -, einen Kredit durch Umwandlung einer Kontokorrentforderung eingeräumt. Zweitens. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von .... 70,000.000 S (siebzig Millionen Schilling), die der Kreditgeberin gegen die Kreditnehmerin aus bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten erwachsen werden, verpfändet die H*** & P*** KG die ihr alleine gehörigen Liegenschaften im Grundbuch Gatschen Einlagezahlen 189, 195, 169, 177, 180, 190, 199 und 176, die Liegenschaft im Grundbuch Erlsberg, Einlagezahl 5 und die 18.380/100.000 (achtzehntausenddreihundertachtzig/einhunderttausendstel) Anteile an der Liegenschaft im Grundbuch Gatschen, Einlagezahl 163, je des Gerichtsbezirkes Irdning ....
Zehntens. Es wird eine jederzeit mögliche Aufkündigung und Fälligstellung obiger Forderung vereinbart. Die Aufkündigung und Fälligstellung erfolgt in der Weise, daß die Kreditgeberin (bei Vollstreckbarkeit mittels öffentlicher Urkunde) erklärt, die Forderung aufkündigen und fälligstellen zu wollen.
Elftens. Eine Ausfertigung dieser Urkunde wird sodann an den Schuldner mittels eingeschriebenen Briefes samt Rückschein abgesandt und beginnt mit dem Tage der Aufgabe bei der Post eine vierzehntägige Frist zu laufen, nach deren Ablauf die Forderung fällig und vollstreckbar ist.
Dreizehntens. Die Vertragsparteien erklären gleichzeitig ihre ausdrückliche Zustimmung, daß dieser Notariatsakt in Ansehung der darin anerkannten Schuld im Sinne der Paragraphe drei und drei a der Notariatsordnung sofort vollstreckbar sein soll, ohne daß die Gläubigerin verpflichtet wäre, im Falle der Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit sowie die Höhe der Forderung überhaupt und insbesondere durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Die Vertragsparteien erteilen daher ihre ausdrückliche Einwilligung, daß bei dem Pfandrecht für den Kredithöchstbetrag von 70,000.000 S zugunsten der Firma I*** Gesellschaft für Beteiligungen m.b.H. ob den Liegenschaften im Grundbuch Gatschen Einlagezahlen 189, 195, 169, 177, 180, 190, 199 und 176 und ob der Liegenschaft im Grundbuch Erlsberg, Einlagezahl 5 sowie ob den 18.380/100.000 Anteilen an der Liegenschaft im Grundbuch Gatschen, Einlagezahl 163, je des Gerichtsbezirkes Irdning, die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes angemerkt werden könne."
Im vom Hamburgischen Notar Dr. Frank B*** am 17.April 1986 in Hamburg aufgenommenen Protokoll, Nummer der Urkundenrolle 761/1986, kündigte die Firma B*** Gesellschaft für Beteiligungen m. b.H., die früher die Firma I*** Gesellschaft für Beteiligungen führte, die im oben zitierten Notariatsakt vom "2. Juni 1982" - richtig 25. Mai 1982 -, GZ 2268, genannte Forderung in der Höhe der Restschuld von 7,495.031,47 DM zuzüglich Zinsen von 163.083,49 DM auf, stellte sie fällig und ermächtigte und ersuchte den beurkundenden Notar, je eine Ausfertigung des Protokolls der Firma H*** & P*** KG und deren persönlich haftendem Gesellschafter, Dr. Richard H***, mit eingeschriebenem Rückscheinbrief zu übersenden.
Am 7. Mai 1986 beantragte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Irdning auf Grund des oben zitierten vollstreckbaren Notariatsaktes vom 25.Februar 1982 - richtig 25.Mai 1982 -, GZ 2268, zur Hereinbringung von 10 Millionen Schilling (Teil der angeblich am 17. April 1986 aushaftenden Kreditforderung von 7,495.031,47 DM samt 163.083,49 DM Zinsen) und der Antragskosten die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaften EZ 189, 195, 169, 177, 180, 190, 199, 176, 232 und 233 je KG Gatschen und EZ 5 KG Erlsberg. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag auf Rekurs der Verpflichteten gänzlich ab, weil sich diese im zitierten Notariatsakt nicht verpflichtet habe, der betreibenden Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zu leisten. Dagegen wendet sich der auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichtete zulässige, aber unbegründete Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 3 Abs. 1 NO ist der Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird, ... b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind, c) über die Verpflichtung nach lit. a) ein Vergleich zulässig ist, d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll. Nach § 7 Abs. 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel unter anderem auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreckbarkeit eines wie ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbaren im § 3 des Gesetzes vom 25.Juli 1871, RGBl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsaktes (§ 1 Z 17 EO) ist eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit (Verpflichtung) zu einer im Sinne des § 7 Abs. 1 EO genau bestimmten Handlung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung einer solchen Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt (Heller-Berger-Stix I 64 f., 76 und 96; EvBl. 1954/139; EvBl. 1967/161; SZ 44/15, EvBl. 1975/51 u.a.).
Eine solche Leistungsverpflichtung enthält der zitierte Notariatsakt, auf Grund dessen die betreibende Partei die Exekution beantragt hat, nicht, was die Rechtsmittelwerberin auch gar nicht bestreitet.
Da der Notariatsakt hinsichtlich der betriebenen Forderung nicht exekutionsfähig ist, hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag mit Recht abgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.
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