Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Auf Grund der gerichtlichen Aufkündigung des Erstgerichtes vom 10. September 1985 wurde wider die verpflichtete Partei mit Beschluß vom 20. November 1985 die Exekution durch zwangsweise Räumung der aufgekündigten Wohnung bewilligt und der Räumungstermin für den 27. Februar 1986 festgesetzt. Infolge eines am 27. Jänner 1986 eingelangten Wiedereinsetzungsantrages der verpflichteten Partei wurde dieser gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10. Februar 1986 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und der Räumungstermin vom 27. Februar 1986 abgesetzt. Die Zustellung dieses Beschlusses an die betreibenden Parteien erfolgte erst am 28. Februar 1986. Die betreibenden Parteien beantragten daraufhin, ihnen an Auslagen für die Beistellung eines Schlossers und eines Möbelspediteurs Exekutionskosten von 4.707,60 S zuzusprechen. Das Erstgericht bestimmte gemäß § 74 EO diesen Betrag als weitere Exekutionskosten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Kostenbestimmungsantrag der betreibenden Parteien abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ZPO unzulässig.
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung über das Rekursverfahren auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (MietSlg. 36.815 u.a.). Danach steht gegen einen voll bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, abgesehen von den hier nicht vorliegenden ausdrücklichen Ausnahmen der Exekutionsordnung (§§ 83 Abs. 3, 239 Abs. 3 EO), kein weiterer Rekurs an die dritte Instanz offen (Z 1). Abgesehen davon liegt eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (Z 2). Und schließlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 15.000 S (Z 5).
An dieser dreifachen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses kann auch der Hinweis des Rechtsmittelwerbers nichts ändern, die strittigen Kosten seien durch ein Verschulden des Erstgerichtes verursacht worden, sodaß § 74 EO nicht angewendet werden dürfe, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorliege. Wenn nämlich ein Rechtsmittel gemäß § 528 Abs. 2 ZPO überhaupt ausgeschlossen ist, muß nicht geprüft werden, ob allenfalls der zusätzliche Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Diese Bestimmung ist vielmehr nur anzuwenden, wenn kein Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 1 ZPO gegeben ist (Absatz 2: "In allen anderen Fällen ..."). Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
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